Verfahrenswerte bei Sorgerecht und Umgang

Bei familienrechtlichen Mandaten ist es leider nicht immer einfach, kostendeckend zu arbeiten. Das Gesetz sieht teilweise zu wenig Gebühren vor. Doch es gibt eine Lösung, die wir Ihnen im folgenden Artikel vorstellen.

„Kenne deine Gebühren im Familienrecht“

Die Lösung für mehr Gebühren im Familienrecht:

  1. Verschaffen Sie sich eine präzise Kenntnis der Verfahrenswerte und Gebühren im Familienrecht.
  2. Rufen Sie dieses Wissen ab und kalkulieren Sie jedes Ihrer FamR-Mandate vorab.
  3. Ist der zu erwartende Umsatz zu niedrig, dann handeln Sie mit Ihrem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung aus.

In diesem Artikel erfahren Sie Tipps und Tricks rund um die Verfahrenswerte bei Sorgerecht und Umgang. Nutzen Sie diesen Beitrag als ersten Einstieg.

Mit § 111 FamFG fängt es an

Familiensachen werden – wenn keine Vergütungsvereinbarung vorliegt – aus Verfahrenswerten abgerechnet. § 111 FamFG regelt, was unter den Begriff Familiensache fällt.

Sind Gegenstand eines Mandats mehrere Familiensachen, so gilt:

Zunächst ist der Verfahrenswert für jeden Teilbereich gesondert zu bestimmen.

Sodann ist zu prüfen, ob die einzelnen Teilbereiche isoliert und unabhängig voneinander oder als einheitliches Mandat nach § 16 Nr. 4 RVG abzurechnen sind.

Schließlich ist festzustellen, welche Gebühren im Einzelnen für die einzelnen Teilbereiche angefallen sind.

Richten sich die bei Einleitung des Verfahrens zu zahlenden Gerichtsgebühren nach einem Verfahrenswert, setzt das Gericht ohne Anhörung der Beteiligten einen Verfahrenswert vorläufig fest, außer Gegenstand des Verfahrens ist eine bestimmte Geldsumme in Euro oder für den Regelfall ist kein fester Wert bestimmt, § 55 FamGKG.

Der Beschluss ist nicht beschwerdefähig (OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2008 – 9 WF 59/08; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.08.2011 – 9 WF 73/11, FamRZ 2012, 472; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.02.2012 – 19 W 8/12).

 

Praxishinweis

Beachten Sie, dass vorläufige Festsetzungen des Verfahrenswerts oft als abschließende übernommen werden. Tragen Sie deshalb gleich zu Verfahrensbeginn zum Verfahrenswert vor und stellen einen bezifferten Antrag zur vorläufigen Festsetzung!

Verfahrenswert bei Elterlicher Sorge

Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts in Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist wie folgt zu unterscheiden:

Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge

Ist die Frage der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge Folgesache der Scheidung, § 137 Abs. 3 FamFG, so wird der Verfahrenswert für diesen Verfahrensteil wie folgt festgelegt, § 43 FamFG:

Der Verfahrenswert der Scheidung wird um 20 % erhöht, höchstens auf 3.000 €, § 44 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

Betrifft die Folgesache mehrere Kinder, so kommt es dennoch nur zu einer einmaligen Erhöhung, § 44 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG.

Betreffend den Verfahrenswert werden mehrere Kinder also wie eines behandelt. Unter Billigkeitsaspekten kann der Erhöhungsbetrag nach oben oder unten korrigiert werden, § 44 Abs. 3 FamGKG.

 

Beispiel

Eheleute Müller lassen sich scheiden. Sie haben zwei Kinder. Frau Müller hat im Scheidungsverbund den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge allein auf sich gestellt. Herr Müller ist dem Antrag entgegengetreten.

Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt 12.000 €.

Obwohl der Sorgerechtsantrag der Frau zwei Kinder betrifft, wird der Verfahrenswert nur einmal prozentual erhöht.

20 % aus 12.000 € sind 2.400 €. Die Kappungsgrenze von 3.000 € ist nicht erreicht.

Für den Verfahrensteil elterliche Sorge ist deshalb ein Teilverfahrenswert von 2.400 € festzusetzen.

Ist die Frage der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge Gegenstand eines isolierten Verfahrens, so beträgt der Verfahrenswert 3.000 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Auch im isolierten Verfahren wird die Sache als ein Gegenstand behandelt, wenn sie mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist auch unter Billigkeitsgesichtspunkten (siehe oben) der Verfahrenswert zu erhöhen oder herabzusetzen, § 45 Abs. 3 FamGKG.

So kann der Verfahrenswert bspw. herabgesetzt werden, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein begrenzter Teilbereich der elterlichen Sorge ist (bezüglich des Teilbereichs Vermögenssorge: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2012 – 9 WF 138/12).

Geht es im Verfahren um mehrere Teilbereiche und wechselseitige Anträge, so erfolgt keine Einzelbewertung und Wertaddition, sondern die einheitliche Bestimmung des Verfahrenswerts nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2012 – 10 WF 103/12).

In durchschnittlichen Kindschaftssachen hat eine Unterschreitung des Regelwerts zu unterbleiben (OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2012 – 10 WF 11/12)

Im Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung kommt es „in der Regel“ zu einer Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Verfahrenswerts, § 41 FamGKG.

Aus Billigkeitsgesichtspunkten ist der Verfahrenswert regelmäßig zu erhöhen, wenn ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen ist (OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2012 – 10 WF 11/12; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2012 – II-2 WF 64/12) und die Beteiligten in mehr als einem Termin zusätzlich zur gesonderten Kindesanhörung anzuhören sind (OLG Celle, Beschl. v. 11.02.2011 – 10 WF 399/10).

Regelmäßig gibt es keinen Grund, aus Billigkeitsgründen den Verfahrenswert herabzusetzen (OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2012 – 10 WF 11/12).

Wird die Frage der elterlichen Sorge aus dem Verbund abgetrennt, so beträgt der Verfahrenswert ab Abtrennung 3.000 € (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.05.2000 – 13 UF 608/99).

Wird die Entscheidung zur elterlichen Sorge ohne Abtrennung nur zurückgestellt und vorab geschieden, so ist weiterhin § 44 Abs. 2 FamGKG maßgeblich (OLG München, Beschl. v. 27.10.2003 – 16 WF 1555/03).

Andere Fragen der elterlichen Sorge

Stellen sich andere Fragen der elterlichen Sorge, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG, dem Auffangtatbestand zur Wertbestimmung nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten.

Es kommt dann also auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten.

Nach oben gedeckelt ist der Verfahrenswert dann auf 500.000 €.

 

Praxishinweis

Ohne weitere Anhaltspunkte ist, wenn der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 oder 2 FamGKG zugrunde zu legen ist, von einem Wert von 5.000 € auszugehen, § 43 Abs. 3 FamGKG (ausdrücklich so entschieden für das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes: OLG Dresden, Beschl. v. 07.07.2011 – 21 WF 571/11), bspw. bei Auseinandersetzung der Eltern über die Frage der religiösen Erziehung.

Der Verfahrenswert im Umgangsrecht

Zur Bestimmung des Verfahrenswerts einer Umgangsrechtssache ist zu differenzieren:

Umgangsrechtsfrage im Verbund

Wird die Frage des Umgangsrechts im Verbund behandelt, so handelt es sich um eine Folgesache nach § 137 Abs. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert der Scheidung der Ehe ist deshalb für die Folgesache Umgangsrecht um 20 % zu erhöhen, maximal um 3.000 €, § 44 Abs. 2 FamGKG.

Betrifft die Folgesache mehrere Kinder, so ist die Werterhöhung dennoch nur einmal vorzunehmen, § 44 Abs. 2 FamGKG.

Umgangsrechtsfrage im isolierten Verfahren

Im isolierten Verfahren betreffend das Umgangsrecht beträgt der Verfahrenswert pauschal 3.000 €, § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Aus Billigkeitsgesichtspunkten ist der Wert bei Vorliegen besonderer Umstände anzupassen, § 45 Abs. 3 FamGKG.

Verfahren der einstweiligen Anordnung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert i.d.R. unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, § 41 Satz 1 FamGKG. Das bedeutet, dass er auf die Hälfte des Werts der Hauptsache zu bestimmen ist, § 41 Satz 2 FamGKG.

Der Verfahrenswert kann aus Billigkeitsgesichtspunkten erhöht oder herabgesetzt werden, § 44 Abs. 3 FamGKG.

 

Beispiel

Wegen Erkrankung der Mutter, einer Verfahrensdauer von 1,5 Jahren und einem Aktenumfang von 173 Seiten wurde der Verfahrenswert von 3.000 € auf 5.000 € erhöht (KG, Beschl. v. 28.11.2006 – 18 WF 211/06).

Wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und fand neben dem Termin zur Kindesanhörung mehr als ein weiterer Termin statt, so ist der Verfahrenswert anzuheben (OLG Celle, Beschl. v. 07.11.2011 – 10 WF 338/11).

Eine Kürzung des Regelwerts erfolgt dann, wenn

  • nur ein untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs streitig war,
  • der Sachverhalt einfach gelagert
  • und die wirtschaftliche Situation der Eltern beengt ist (KG, Beschl. v. 10.01.2011 – 17 UF 225/10).

Ebenso kommt es zu einer Reduktion des Regelbetrags im Fall der Einigkeit der Beteiligten und deshalb unterbliebener persönlicher Anhörung (OLG Schleswig, Beschl. v. 29.08.2011 – 10 WF 147/11).

Ähnliche Beiträge

3 Kommentare zu “Verfahrenswerte bei Sorgerecht und Umgang

  1. Auch nach diesen Informationen bleibt es bei den allgemein bekannten, geringen Gegenstandswerten für Sorge- und Umgangsverfahren. Will man gerade Sorgerechtscerfahren richtig führen, die Partei informieren, auf die Verhandlung, das Jugendat, den Verfahrensbeistand und den Sachverständigen vorbereiten und dementsprechende Stellungnahmen abgeben, sich auf die mV vorbereiten bleibt es dabei, dass man derlei Verfahren aus Selbstschutzgründen überhaupt nicht annehmen dürfte, oder nur mit Vereinbarung von Stundenhonoraren. Weil viele Verfahren mit VKH geführt werden, wird es aus politischen Gründen hier auch keine Änderung geben.

  2. Hallo! Ich habe Post vom Gericht bekommen. Es wurde ein Verfahrenswert von E 3000,- fest gesetzt. (Paragraph 45 FamGKG)Die Gerichtskosten werden zw.den Kindesalter hälftig geteilt (83 Abs.2,81 FamFG). Muß ich jetzt 1500,- zahlen?

  3. Nach einer Scheidung kann der Sorgerrechtstreit sehr schnell sehr teuer werden. Deshalb sollte man vorab einen guten Rechtsanwalt finden um zu vielem Kosten zu vermeiden. Sie ebenso vorab schlau zu machen ist auch sehr notwendig. Danke für den Informativen Beitrag!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.