Streitwert im Zustimmungsersetzungsverfahren (Arbeitsrecht)

Für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers gegenständlich ist, bestimmt sich der Streitwert nicht nach der für ein Vierteljahr geschuldeten Entgeltdifferenz.

Wirtschaftliche Interessen für Streitwert hier nicht relevant

Zwar legen andere Landesarbeitsgerichte in Angelegenheiten der Ein- oder Umgruppierung in Zustimmungsersetzungsverfahren den Streitwert unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 2 S. 2 GKG fest (3-jähriger Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung).

Hinweis: Beachten Sie auch den Beschluss des LAG Köln vom 10.1.2018, der neue Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bei Zustimmungsersetzungsverfahren gibt. >> Hier klicken und weiterlesen.

 

Das LAG Berlin-Brandenburg schließt sich dieser Auffassung allerdings nicht an.

Denn mit einer an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG orientierten Streitwertfestsetzung stehen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund. Diese werden jedoch vom Betriebsrat nicht verfolgt.

 

Dass der Arbeitnehmer, so das LAG, seine individuellen Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann, sei Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens.
 
Leitlinien für die Streitwertbemessung bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG enthält auch der arbeitsgerichtliche Streitwertkatalog in der aktuellen Fassung vom 06.08.2013. Dieser ist zwar für die bundesdeutschen Arbeitsgerichte nicht bindend, dient jedoch als Grundlage einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Streitwertbemessung in Arbeitsgerichtsverfahren.

Der arbeitsgerichtliche Streitwertkatalog steht Ihnen auf den Seiten des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Download zur Verfügung.

Klicken Sie hier, um die Downloadseite des hessischen LAG aufzurufen.
 
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.06.2014, 17 Ta 6050/14)

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