Wie Sie den Streitwert bei der Scheidung richtig berechnen

Auch bei der Scheidung werden die Begriffe oft durcheinander geworfen: Streitwert, Gegenstandswert und Verfahrenswert. Doch damit hören die Schwiergkeiten nicht auf. Zur Berechnung des Verfahrenswerts bei der Scheidung sind jede Menge Details im Blick zu behalten. Damit Sie als Anwalt den Wert richtig berechnen, haben wir für Sie den folgenden Leitfaden erstellt.

Die Berechnung des Verfahrenswerts bei der Scheidung

Der Verfahrenswert (oft auch Streitwert genannt) in Scheidungssachen (Scheidung der Ehe, § 121 Nr. 1 FamFG) richtet sich nach § 43 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten“ zu berechnen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Maßgeblich sind also – um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden – folgende Kriterien:

  • die Einkommensverhältnisse der Ehegatten,
  • die Vermögensverhältnisse / Vermögen der Ehegatten,
  • der Umfang des gerichtlichen Verfahrens,
  • die Bedeutung der Sache.

Faktisch das wichtigste Kriterium ist dabei das Einkommen der Ehegatten. Wenn die weiteren Kriterien in der Praxis keine besondere Rolle bei der Festsetzung des Streitwerts spielen, so liegt dies allerdings vor allem an den Rechtsanwälten, die die weiteren Kriterien in ihren Ausführungen vernachlässigen.

Wie Sie es besser machen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzlich gilt: Im Minimum beträgt der Verfahrenswert 3.000 €, im Maximum 1 Mio. € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Die Regelung des § 43 FamGKG gilt für alle Ehesachen (§ 121 FamFG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine isolierte Ehesache oder um ein Verbundverfahren nach § 137 FamFG handelt.

 

Scheidungsantrag und Scheidungsgegenantrag: Ob nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt oder von beiden Ehegatten die Scheidung beantragt wird, ist für die Berechnung des Verfahrenswerts bei der Scheidung unerheblich. Eine Erhöhung des Streitwerts tritt durch den zweiten Antrag nicht ein,[1]) es sei denn, die Verfahren sind bei verschiedenen Gerichten anhängig.

Anerkennungsverfahren: Das Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 § 1 FamRÄndG ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit; der Verfahrenswert wird nach denselben Grundsätzen wie im Scheidungsverfahren bestimmt.[2])

Vorläufige Wertfestsetzung: Eingangs des Scheidungsverfahrens wird ohne Anhörung der Beteiligten sogleich ein vorläufiger Verfahrenswert festgesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).[3]) Üblich ist es, nur das Quartalseinkommen der Ehegatten zugrunde zu legen. Die weiteren Komponenten, aus denen sich der Verfahrenswert letztlich zusammensetzt, werden nicht beachtet.

Praxistipp:

Der Rechtsanwalt sollte Mühe darauf verwenden, bereits bei der vorläufigen Verfahrenswertbestimmung alle Kriterien des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG berücksichtigt zu bekommen, die auch bei der endgültigen Verfahrenswertbestimmung relevant sind. Denn den sich aus der Antragsschrift ergebenden Verfahrenswert übernimmt das Gericht meist bei seiner Beschlussfassung zum vorläufigen Verfahrenswert. Anders als bei Verhandlungen vor den Oberlandesgerichten wird der Verfahrenswert dort nicht zu Beginn einer Verhandlung erörtert, sondern am Ende. Dann soll das Thema schnell erledigt werden und es wird deshalb oft wenig Sorgfalt auf die Bestimmung des Verfahrenswerts verwendet. Dadurch ergeben sich schnell zu niedrige Verfahrenswertfestsetzungen, was reale Umsatzeinbußen nach sich zieht. Gerne wird Bezug genommen auf die vorläufig festgesetzten Verfahrenswerte, weshalb es sich für den Rechtsanwalt auszahlt, wenn dieser bereits korrekt und vollständig bestimmt wurde.

 

Nachstehend werden alle Kriterien, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG den Verfahrenswert beim Scheidungsverfahren beeinflussen, dargestellt. Sie alle sind auch in der Praxis vom Rechtsanwalt  zu beachten, will er die ihm zustehenden Gebühren in vollem Umfang in Rechnung stellen.

Streitwert Scheidung: Auf das Nettoeinkommen kommt es an

Quartalseinkommen: Zentrale Bedeutung haben bei der Bestimmung des Verfahrenswerts die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

Unterhalb des dreifachen monatlichen Einkommens darf der Verfahrenswert nur festgesetzt werden, wenn nachvollziehbare Gründe bestehen, die im entsprechenden Beschluss besonders darzustellen sind.[4]) Das BVerfG hat in seiner Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass das Unterschreiten des Quartalseinkommens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts die zu begründende Ausnahme ist, andernfalls die Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben wird. Die Fälle, in denen weniger als das Quartalseinkommen der Ehegatten als Mindestverfahrenswert zugrunde zu legen sind, sind deshalb praktisch nicht vorstellbar.

„Stichtag“: Als „Stichtag“ für die Wertbestimmung gilt der Zeitpunkt, in dem die Instanz eingeleitet, also der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird (§ 34 Satz 1 FamGKG).[5]) Wertminderungen während der Instanz spielen keine Rolle.[6]) Vereinzelt wurde vertreten, Verbesserungen wären dagegen zu berücksichtigen.[7]) Richtig ist es aber, Veränderungen, die im Laufe eines Verfahrens eintreten, nur dann auf die Verfahrenswertbestimmung Einfluss nehmen zu lassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung „für die nächste Zeit“ sicher vorhersehbar waren.[8])

Beispiel:

Bei Antragstellung hat der Mann Einkünfte i.H.v. monatlich netto 1.500 €. Im Laufe des Verfahrens wird er arbeitslos.

Wegen der Einkommensverhältnisse ist von einem Verfahrenswert von (3 x 1.500 € =) 4.500 € auszugehen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht aus.

 

Einzelfälle: Grundsätzlich ist für die Bestimmung des Nettoeinkommens nach § 43 Abs. 2 FamGKG zu verfahren wie bei der Bestimmung des Nettoeinkommens bei der Unterhaltsberechnung.

Hartz IV und andere Besonderheiten beim Streitwert Scheidung

Arbeitslosengeld II („Hartz IV“): Streitig ist, ob das Arbeitslosengeld II als Einkommen zu behandeln ist.[9]) Einer Ansicht, wonach Transferleistungen generell bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in einer Ehesache nicht zu berücksichtigen sind, ist in keinem Fall zu folgen.[10])

Kindergeld: Kindergeld[11]) und Kindergeldzuschüsse sowie das Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III[12]) werden jedenfalls weit überwiegend als Einkommen angesehen.

Sozialhilfeleistungen: Nicht als Einkommen angesehen werden Sozialhilfeleistungen, denen keine Lohnersatzfunktion zukommt,[13]) und das Erziehungsgeld.[14])

SGB II-Leistungen: Streitig ist, ob Leistungen nach dem SGB II bei der Wertberechnung von Ehesachen als Einkommen zu behandeln sind.[15])

Unterhaltspflichten/Abschlag: Unterhaltsverpflichtungen führen für jedes Kind zu einem Abschlag.[16]) Durchgesetzt hat sich ein Pauschalbetrag von 250 €.[17]) Diese Pauschalierung ist grob; korrekter wäre es, die konkreten Tabellenbeträge anzusetzen.[18]) Diese Ansicht setzte sich aber mangels Praktikabilität nicht durch.

Ein Abschlag wegen des Bestehens von Unterhaltspflichten ist auch vorzunehmen für ein nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenes Kind, wenn die Schwangerschaft den Lebenszuschnitt der Beteiligten vor der Anhängigkeit geprägt hat.[19])

Der Abschlag wegen Unterhaltspflichten unterbleibt dagegen, wenn das Einkommen der Ehegatten unzureichend ist, um den Unterhaltsbedarf zu sichern (Mindestbedarf). Im Gegenzug entfällt dann auch die Zurechnung von Kindergeld.[20])

Erste Schätzung des Verfahrenswerts bei der Scheidung

Zumindest für die grobe Ersteinschätzung erfolgt deshalb die Bestimmung des Verfahrenswerts betreffend das Scheidungsverfahren, indem gerechnet wird:

(Monatseinkommen der Ehegatten – (250 € + 184 € [bzw. bezogenes Kindergeld], also) € pro Kind) x 3

Beispiel:

Die die Scheidung beantragenden Ehegatten arbeiten beide. Der Mann verdient 2.500 €, die Frau 1.000 €. Die Ehegatten haben zwei Kinder.

Der Verfahrenswert beträgt wegen der Einkommensverhältnisse (2.500 € + 1.000 €) x 3 = 10.500 €. Pro Kind sind bis zu 250 € pro Monat abzuziehen, also wegen der zwei Kinder 500 € pro Monat und damit zusammen 1.500 €. Weil das Quartalseinkommen verfahrenswertbestimmend ist, sind auch die Unterhaltspflichten auf das Quartal bezogen anzusetzen. Hinzu kommt der Quartalsbetrag des Kindergeldes mit (2 x 184 € x 3 =) 1.104 €. Der Verfahrenswert beträgt demnach 10.500 € – 1.500 € + 1.104 €, also 10.104 €.

 

Schulden:
Bei Schulden ist zu differenzieren:

  • Die Darlehensvaluta beeinflusst die Vermögensverhältnisse der Ehegatten.
  • Die monatlichen Raten verringern die Leistungsfähigkeit

Es gibt deshalb zwei Ansätze, um Schulden bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen:

  • Ein Darlehen kann entweder im Hinblick auf die Verfahrenswertbestimmung der Scheidung mit der monatlichen Rate das Einkommen verringern oder unter dem Aspekt der Vermögensverhältnisse das Vermögen.
  • Üblich ist es, Schulden eher mit der Valuta bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Verfahrenswert sich nicht nur am Quartalseinkommen der Ehegatten orientiert, sondern wegen Vermögens nochmals höher festzusetzen ist.

Beispiel:

Die Ehegatten arbeiten beide. Der Mann verdient 3.000 €, die Frau 2.000 €. Kinder haben sie nicht. Güterrechtlich sind sich die Ehegatten einig, nichts vom anderen verlangen zu wollen. Genau wissen sie gar nicht, welcher Ehegatte über welches Vermögen verfügt. Bekannt ist nur, dass sie zu Beginn der Ehe beide kein Geld hatten, deshalb einen Kredit für einen Pkw aufnahmen und der Mann darauf noch monatlich 200 € abzahlt. Die Valuta beträgt 20.000 €. Mit dem Pkw hatte der Mann alkoholisiert einen Unfall, wobei Totalschaden entstand. Der Wagen war nicht vollkaskoversichert. Die Frau hat es vor diesem Hintergrund abgelehnt, sich an den Darlehenskosten zu beteiligen, was der Mann akzeptiert.

Bei der Scheidung ist der Verfahrenswert für diese mit (3.000 € + 2.000 €) x 3 = 15.000 € anzusetzen.

Zu einem Abzug wegen Schulden kommt es nicht. Die Beteiligten verfügen über Vermögen in unbekannter Höhe. Dieses ist nicht näher zu eruieren. Die Darlehensvaluta bleibt ebenso unbeachtet. Unter dem Aspekt „Vermögensverhältnisse“ kommt es zu keiner Erhöhung des Verfahrenswerts, wegen der monatlichen Darlehensrate aber auch zu keiner Reduktion.

 

Hausschulden und Wohnvorteil: Die monatlichen Belastungen spielen in praxi nur dann bei einem Darlehen eine Rolle im Rahmen der Bestimmung des Verfahrenswerts, wenn es um die monatlichen Belastungen wegen einer selbstgenutzten Immobilie geht. Dann ist aber wegen ersparter Miete – wie im Unterhaltsrecht – ein Wohnvorteil wie Einkommen verfahrenswerterhöhend in Ansatz zu bringen.[21])

Beispiel:

Die Ehegatten trennen sich. Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet. Der Mann verdient 4.000 € und lebt in der Eigentumswohnung der Beteiligten. Er trägt die monatlichen Belastungen mit 400 € der noch belasteten Immobilie. Der Wohnwert beträgt 500 €. Die Frau verdient 3.000 € und wohnt zur Miete.

Betreffend die Einkünfte sind 4.000 € sowie 3.000 € zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Wohnvorteil mit 500 €. Sollen die Schulden berücksichtigt werden, so ergibt sich ein Verfahrenswert von (4.000 € + 3.000 € + 500 € – 400 €) x 3 = 21.300 € für die Scheidung allein unter dem Aspekt Einkommensverhältnisse i.S.d. § 43 FamGKG.

 

Pragmatisch ist es, wenn deshalb bei Hausschulden im Zweifel die monatliche Belastung ebenso unbeachtet bleibt wie der Wohnvorteil. Zu beachten ist nur, dass dann die Valuta nicht doch noch bei der Bestimmung der ehelichen Vermögensverhältnisse berücksichtigt wird.

Nicht bediente Schulden: Schulden sind in jedem Fall nur zu berücksichtigen, soweit sie auch abgetragen werden. Außer Ansatz bleiben solche, die nicht beglichen werden, z.B. weil die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht erreicht wird.[22])

Verfahrenswert bei VKH: Beansprucht ein Ehegatte für sich Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, so ist deshalb der Verfahrenswert nicht unter den Mindestverfahrenswert abzusenken.[23])

Darüber hinaus ist in den Fällen der beiderseitigen Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne[24]) oder mit[25]) Ratenzahlung den Verfahrenswert niedriger festzusetzen als das Nettoeinkommen der Ehegatten für drei Monate. Den Verfahrenswert nach anderen Kriterien ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzusetzen ist willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, also – so ausdrücklich das BVerfG – „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar“.[26]) Auch bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist also das Nettoeinkommen für drei Monate die Grundlage, um den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren zu bestimmen.[27])

Einfluss auf den Streitwert bei der Scheidung nimmt auch das Vermögen der Eheleute

Vermögen nimmt neben dem Einkommen zusätzlich – nach dem Ermessen des Gerichts – auf die Bemessung des Verfahrenswerts bei der Scheidung Einfluss (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Das gilt, so ausdrücklich entschieden,[28]) auch im Fall der einverständlichen Scheidung.

Erfasst wird grundsätzlich das gesamte Vermögen der Beteiligten. Auch das Vermögen, das zum Schonvermögen gehört, ist bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen.[29])

Praxistipp:

Gerade soweit es nicht um die Einkommensverhältnisse als Kriterium für die Verfahrenswertbestimmung geht, sollte der Rechtsanwalt bereits mit dem das Verfahren einleitenden Antrag eine Stellungnahme abgeben. Die nächste Möglichkeit, dieses Thema anzusprechen, ist erst der Scheidungstermin. Dann gehen die Gerichte ungern darauf ein. Sie wollen den Termin beenden, vielleicht stehen die Beteiligten des nächsten Verfahrens bereits vor der Tür. Bei keinem kommt es gut an, wenn nun der Rechtsanwalt plötzlich und für die anderen unvorbereitet „in eigener Sache“ auftritt.

 

„Stichtag“: Für die Wertberechnung ist wie bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich (§ 34 Satz 1 FamGKG).[30]) Auf die spätere Entwicklung kommt es nicht mehr an.

Mindestwert und andere Kriterien, wie das Vermögen zu berücksichtigen ist

Klare Kriterien, wie das Vermögen zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist recht individuell. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Heranzuziehen sind alle Vermögenswerte wie Grundbesitz,[31]) Sparvermögen, Betriebsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen etc.
  • Das Vermögen soll für den Streitwert bei der Scheidung erst wertbestimmend sein, wenn es einen gewissen übersteigt. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Praktikabilität; bei wenig Vermögen soll die Verfahrenswertfrage einen zügigen Verfahrensverlauf nicht behindern. Häufig werden 15.000 € pro Ehegatten und 10.000 € pro Kind angesetzt.[32]) Als Konzession an die Inflation wurde auch auf 30.000 € pro Ehegatte als Freibetrag erkannt[33]) sowie auch schon auf 60.000 € je Ehegatte.[34]) Für maßgeblich angesehen werden auch 15.000 € je Ehegatte und 7.500 € je Kind.[35]) Nach A. ist kein Freibetrag zu berücksichtigen. Vielmehr sind danach zwar nicht alle Vermögenswerte zu beachten, da sonst der Blick auf die Praktikabilität verloren geht; Grundbesitz ist aber abzüglich der tatsächlich darauf lastenden Verbindlichkeiten ohne Abschlag mit 5 % verfahrenswertbestimmend anzusetzen.[36]) Nach wieder a.A. soll das Vermögen abzüglich der Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen, unter dem Gesichtspunkt des Vermögens den Verfahrenswert mitbestimmen,[37]) was aber eine recht unpraktikable Ansicht ist, der deshalb nicht gefolgt werden kann.
  • Das Vermögen – abzüglich der Schulden – wird prozentual verfahrenswerterhöhend berücksichtigt. Es wird vertreten, das Vermögen mit 10 % verfahrenswerterhöhend anzusetzen,[38]) andere propagieren eine 5%ige Erhöhung.[39]) Im Fall einer einverständlichen Scheidung wurde es als ausreichend angesehen, 2,5 % anzusetzen.[40])
Beispiel:

Haben die Ehegatten ein Haus mit einem Wert von 400.000 €, auf dem noch Schulden von 250.000 € lasten, beträgt ihr Vermögen also 150.000 €, sind abzüglich 20.000 € pro Ehegatten und bei zwei Kindern zusammen 20.000 € wegen der Kinder, damit zusammen 60.000 € bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu beachten, also im Ergebnis 90.000 €, und zwar mit einem prozentualen Anteil. Nimmt man diesen mit 5 % an, so geht es um einen Betrag von 4.500 €, um den sich unter Berücksichtigung des Stichworts „Vermögensverhältnisse“ der Verfahrenswert der Scheidung erhöht.

 

Der Umfang des gerichtlichen Verfahrens

Auch der Umfang der Sache kann (in praxi: ganz ausnahmsweise) auf die Bemessung des Verfahrenswerts Einfluss nehmen.

„Stichtag“: Dieser ist, auch wenn § 34 FamGKG anderes regelt, naturgemäß erst im Nachhinein feststellbar.

Kriterien

Abzustellen ist allein auf den Umfang des gerichtlichen Verfahrens, nicht auch auf den Umfang der außergerichtlichen Korrespondenz.

Um zu ermitteln, ob und wie der Umfang der Sache bei der Ermittlung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, ist ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Verfahren in Ehesachen anzustellen.[41]) Dazu kann das Gericht beispielsweise berücksichtigen:

  • den Umfang der Akten,
  • die Aufbereitung des Stoffs durch die Beteiligten,
  • die Verfahrensdauer,
  • die Erforderlichkeit von Terminsverlegungen,
  • die Durchführung einer Beweisaufnahme,
  • die Länge der Ausführungen einer Partei sowie
  • die notwendige Einbeziehung ausländischen Rechts.[42])

Umfangreich ist eine Scheidungssache bei 700 Blatt Akten.[43])

Auch ein mit ungewöhnlicher Härte geführtes Verfahren kann umfangreich sein und eine Erhöhung des Verfahrenswerts rechtfertigen.[44])

Ausländisches Recht: Im Regelfall soll eine Verfahrenswerterhöhung wegen des Umfangs der Sache nur erfolgen, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist.[45])

Der Streitwert bei der einvernehmlichen Scheidung

Umgekehrt gilt: Liegt als Normalfall eine einvernehmliche Scheidung vor, so ist kein Abschlag vorzunehmen.[46]) Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn bei einem Quartalseinkommen von 8.520 € der Verfahrenswert auf 2.500 € festgesetzt wird mit der Begründung, es habe sich um ein einvernehmliches Scheidungsverfahren mit geringem Umfang, durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehandelt.[47])

Zusammengefasst: Der Umfang des gerichtlichen Verfahrens wirkt sich in der Praxis allenfalls in ganz seltenen Ausnahmefällen auf den Verfahrenswert aus.

Bedeutung der Sache

Die Bedeutung der Sache ist nach dem Gesetzeswortlaut bei der Verfahrenswertbestimmung auch mit zu beachten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Dieser Faktor spielt jedoch in der Praxis definitiv keine Rolle. Es ist nicht möglich, ihn „griffig“ zu bekommen.

Sreitwert bei der Aufhebung der Ehe

Das Verfahren auf Aufhebung der Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 2 FamFG.

Der Verfahrenswert wird nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt: Die Wertbestimmung erfolgt nach § 43 FamGKG.

Wird durch Widerantrag zur Scheidung die Aufhebung der Ehe verlangt, so sind zwei Einzelverfahrenswerte zu bilden und diese für den Gesamtverfahrenswert zusammenzurechnen.[48])

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert wird deshalb nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt, also nach § 43 FamGKG.

Quellenangaben

[1])    KG, Beschl. v. 20.01.1978 – 1 W 3248/77, MDR 1978, 678.

[2])    BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998 – 1Z BR 16/98, FamRZ 1999, 604 f. = NJW-RR 1999, 1375; BayObLG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1Z BR 11/98, FamRZ 1999, 1588.

[3])    Wie auch immer der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt wird: Es kann keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden, sie ist unzulässig, so OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2008 – 9 WF 59/08, FamRZ 2008, 1207 f. (noch zu § 65 GKG a.F.). Soweit geltend gemacht werden soll, das Gericht habe den Verfahrenswert im Rahmen der vorläufigen Festsetzung zu hoch angesetzt, ist die Beschwerde allerdings als eine solche nach § 55 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auslegbar, weil damit auch geltend gemacht wird, der verlangte Kostenvorschuss sei zu hoch.

[4])    BVerfG, Beschl. v. 12.10.2009 – 1 BvR 735/09, FamRB 2010, 41 (Krause).

[5])    OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 9 WF 38/13, FamRZ 2013, 2009 f. = MDR 2013, 1043.

[6])    OLG München, Beschl. v. 12.01.1998 – 7 W 3384/97, JurBüro 1998, 260; OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.12.1997 – 9 WF 139/97, NJW-RR 1998, 867 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.1998 – 18 WF 19/98, OLG-Report 1998, 284 = FamRZ 1998, 1312 f. = KostRsp. GKG § 12 Nr. 187 (Herget).

[7])    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.06.2001 – 5 WF 40/01, AGS 2002, 38 f. = FamRZ 2002, 255 f.; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 28.01.2003 – 9 WF 860/02, JurBüro 2003, 474 f. = FamRZ 2003, 1681 f.

[8])    OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.02.2009 – 9 WF 1417/08, MDR 2009, 511 f. = OLG-Report 2009, 301 f. = FamRZ 2009, 1619 f.

[9])    Bejahend: OLG Schleswig, Beschl. v. 28.05.2008 – 8 WF 64/06, FamRZ 2009, 75 f.; OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2008 – 12 WF 167/08, FamRZ 2009, 638 f. Verneinend: OLG Hamm, Beschl. v. 30.05.2008 – 6 WF 16/08, JurBüro 2009, 33; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 8 WF 222/08; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2008 – 13 WF 135/08, JurBüro 2009, 193 f. = FamRZ 2009, 1178 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2010 – 23 WF 1010/09, FamRZ 2010, 1939; OLG Schleswig, Beschl. v. 07.05.2010 – 10 WF 68/10, FamRZ 2010, 1939 f.; OLG Celle, Beschl. v. 10.03.2016 – 10 WF 75/16, FamRZ 2016, 1301 f.

[10])  So aber OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.03.2011 – 18 WF 56/11, FamRZ 2011, 1810 f. m. ausführlicher und überzeugender ablehnender Anm. Nickel.

[11])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2001 – 5 WF 190/01, OLG-Report 2002, 223 f. = FamRZ 2002, 1135 f. = AGS 2002, 254 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2006 – 5 WF 31/06, FamRZ 2006, 1055; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2007 – 10 WF 7/07, FamRZ 2008, 1206; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.04.2008 – 6 WF 196/07, FamRZ 2008, 2052; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.04.2008 – 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050 f.; OLG Thüringen, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 WF 143/10, FamRZ 2010, 1934 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2015 – 13 WF 146/15, FamRZ 2016, 656 f.; a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.04.2013 – 6 WF 59/13, MDR 2013, 1231 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2010 – 23 WF 1010/09, FamRZ 2010, 1939; OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 – 12 WF 92/13, NZFam 2014, 173 ff. (Schewe) = FamRZ 2014, 1802.

[12])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.12.1998 – 2 WF 77/98, NJWE-FER 1999, 306 f.

[13])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2001 – 5 WF 190/01, AGS 2002, 254 f. Beispielsweise Leistungen nach dem SGB II, AG Lüdenscheid, Beschl. v. 15.08.2006 – 5 F 571/05, FamRZ 2007, 750 f.; OLG Thüringen, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 WF 143/10, FamRZ 2010, 1934 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2011 – 2 WF 7/11, FamFR 2011, 134 (Lange) = MDR 2011, 860; OLG Bremen, Beschl. v. 27.09.2011 – 4 WF 103/11, FamRZ 2012, 239 f.; OLG Celle, Beschl. v. 15.08.2011 – 12 WF 104/11, FamRZ 2012, 240 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.03.2014 – 11 WF 29/14, MDR 2014, 1802 ff.

[14])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.12.2006 – 20 WF 181/06, FamRZ 2007, 751; OLG Thüringen, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 WF 143/10, FamRZ 2010, 1934 ff.

[15]Bejahend: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 9 WF 38/13, FamRZ 2013, 2009 f. = MDR 2013, 1043; OLG Celle, Beschl. v. 01.09.2010 – 15 WF 215/10, NJW 2010, 3587 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2015 – 13 WF 146/15, FamRZ 2016, 656 f. Verneinend: OLG Hamm, Beschl. v. 25.07.2012 – II-8 WF 8/11, FamRZ 2012, 897 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2014 – 11 WF 29/14, MDR 2014, 1154 f.

[16])  OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 – 12 WF 92/13, NZFam 2014, 173 ff. Schewe).

[17])  OLG Dresden, Beschl. v. 29.07.2005 – 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2006 – 5 WF 31/06, FamRZ 2006, 1055; OLG Köln, Beschl. v. 04.04.2008 – 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050 f.; 300 €: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2007 – 10 WF 7/07, FamRZ 2008, 1206; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.04.2008 – 6 WF 196/07, FamRZ 2008, 2052; OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2010 – 23 WF 1010/09, FamRZ 2010, 1939.

[18])  OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2003 – 9 WF 21/03, FamRZ 2003, 1676 f. = JurBüro 2003, 592 f. = AGS 2004, 163 f.

[19])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2002 – 2 WF 189/01, OLG-Report 2003, 118 f.

[20])  OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2006 – 13 WF 179/06, JurBüro 2007, 32 f.

[21])  Krause, AGS 2000, 166; ebenso, aber nicht unter dem Stichwort „Einkommensverhältnisse“, sondern „Vermögensverhältnisse“: OLG Schleswig, Beschl. v. 18.10.1999 – 13 WF 93/99, AGS 2000, 54 f.; OLG Köln, Beschl. v. 02.06.2008 – 12 WF 51/08, FamRZ 2008, 2051 f. = FamRB 2009, 9 f. (Krause).

[22])  OLG Dresden, Beschl. v. 18.07.1996 – 20 WF 165/96, JurBüro 1997, 479 f., 480.

[23])  BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005 – 1 BvR 46/05, NJW 2005, 2980 ff. = MDR 2005, 1373 ff. (Hartung).

[24])  BVerfG, Beschl. v. 21.02.2007 – 1 BvR 2407/06, FamRZ 2007, 1080 f.

[25])  BVerfG, Beschl. v. 21.02.2007 – 1 BvR 2679/06, NJW 2007, 1445 = FamRZ 2007, 1081.

[26])  BVerfG, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 BvR 1369/08, FamRZ 2009, 491 f.

[27])  AG Westerstede, Beschl. v. 21.07.2007 – 87 F 7101/06 S, FamRZ 2008, 1206 f.

[28])  OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2010 – 18 WF 71/10, FamRZ 2010, 1940 f.

[29])  OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2015 – II-13 WF 19/15, FamRZ 2015, 1748 f.

[30])  Zu den dieserhalb bestehenden Streitigkeiten trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts siehe Teil 4/1.2.1.2.

[31])  OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2002 – 10 WF 321/02, JurBüro 2003, 140 f. = MDR 2003, 535 f. = FamRZ 2003, 1679 ff.: Lässt sich der Wert nicht ohne weiteres schätzen, so kann der Quartalsmietwert angesetzt werden; siehe auch: KRAUSE, AGS 2000, 116; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2002 – 13 WF 120/02, AGS 2003, 319 f.

[32])  OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.04.2008 – 6 WF 196/07, FamRZ 2008, 2052; 30.000 € pro Ehegatte und 10.000 € pro Kind: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.05.2010 – 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755 f.

[33])  KG, Beschl. v. 03.11.2009 – 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829; noch weiter gehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2010 – 18 WF 71/10, FamRZ 2010, 1940 f.: 60.000 € pro Ehegatte.

[34])  OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.06.2014 – 15 WF 11/14, FamRZ 2015, 529; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015 – 11 WF 6/15, FamRZ 2016, 164 f.

[35])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.2013 – 5 WF 66/13, FamRB 2014, 57 (Krause).

[36])  OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2016 – 10 WF 71/15, NJW 2016, 2894 f. = FamRZ 2016, 1298 f. = FamRB 2016, 429 f. (Krause).

[37])  OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 WF 161/15, FamRZ 2016, 1298.

[38])  OLG München, Beschl. v. 03.02.1992 – 4 WF 16/92, JurBüro 1992, 349; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.1993 – 1 WF 18/93, FamRZ 1994, 249 f.

[39])  OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.1998 – 2 WF 68/98, OLG-Report 1999, 299 f. = JurBüro 1999, 420 f. = FamRZ 1999, 1288 = KostRsp. GKG § 12 Nr. 193; AG Lindau, Beschl. v. 13.02.2001 – 1 F 454/00, FamRZ 2001, 1628; OLG Dresden, Beschl. v. 29.07.2005 – 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053 f; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015 – 11 WF 6/15, FamRZ 2016, 164 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2016 – 10 WF 71/15, NJW 2016, 2894 ff.

[40])  OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2008 – 17 WF 283/08, FamRZ 2009, 1176 f.

[41])  AG Vechta, Beschl. v. 02.08.2007 – 12 F 117/07 S, FamRZ 2008, 535.

[42])  AG Vechta, Beschl. v. 02.08.2007 – 12 F 117/07 S, FamRZ 2008, 535.

[43])  OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.06.2001 – 5 WF 40/01, AGS 2002, 38 f. = FamRZ 2002, 255 f. billigte einen Verfahrenswertzuschlag von 20–30 % zu.

[44])  OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.1976 – 18 W 74/75, JurBüro 1976, 799.

[45])  OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.03.1984 – 2 WF 109/83, JurBüro 1984, 899 (Verfahrenswerterhöhung um 20 % bei der Anwendung italienischen Rechts); auch da ist allerdings zu prüfen, ob die Anwendung des ausländischen Rechts besonderen Aufwand erfordert, OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.05.1998 – 17 WF 173/98, FamRZ 1999, 604.

[46])  OLG Dresden, Beschl. v. 27.09.2002 – 22 WF 306/02, FamRZ 2003, 465 f. = AGS 2003, 361 f. (Madert); OLG Dresden, Beschl. v. 02.09.2002 – 22 WF 115/02, FamRZ 2003, 1677 ff.

[47])  BVerfG, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 BvR 177/08, NJW 2009, 1197 f. = JurBüro 2009, 312 f.; BVerfG, Beschl. v. 12.10.2009 – 1 BvR 735/09, FamRB 2010, 41 ( Krause).

[48])  OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.06.2001 – 5 WF 40/01, AGS 2002, 38 f. = FamRZ 2002, 255 f.

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