Streitwert: Bloß nicht tiefstapeln!

Viele Anwälte verdienen weniger als erlaubt, weil sie den Gegenstandswert zu niedrig ansetzen. Das soll Ihnen nicht passieren! In unserer neuen Artikel-Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie den Gegenstandswert (bzw. Verfahrenswert oder Streitwert) sauber berechnen. Am Ende der Serie winkt unser Streitwert-ABC als Gratis-Download.

Wo finde ich die richtigen Vorschriften?

Vorschriften zum Streitwert finden Sie in der Zivilprozessordnung, im Gerichtskostengesetz, im RVG sowie in anderen Gesetzen. Sie dienen unterschiedlichen Funktionen:

  • Die §§ 3–9 ZPO regeln den sogenannten Verfahrensstreitwert, nach welchem sich entweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts oder die Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels richtet (§ 2 ZPO).
  • Das Gerichtskostengesetz sowie das RVG regeln den Kosten- oder Gebührenstreitwert – das GKG für die Gerichtsgebühren, das RVG in den §§ 22–33 für die Vergütung der Rechtsanwälte.

Zwischen den verschiedenen Regelungsnormen bestehen Verknüpfungen:

Soweit das RVG Bestimmungen zum Streitwert enthält, gelten diese ausschließlich für das Anwaltsgebührenrecht und gehen den Bestimmungen im GKG vor.

 

Im Übrigen aber gilt § 23 Abs. 1 RVG:

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren gelten. Diese Verweisung bezieht sich auf die §§ 39–60 GKG.

Hier enthält § 48 GKG, soweit es an Wertbestimmungen im GKG fehlt, eine Weiterverweisung:

Es richten sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Familien- und in Lebenspartnerschaftssachen die Gerichtsgebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Streitwert, d.h. nach dem Verfahrensstreitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Daraus folgt, dass

  • in erster Linie der Verfahrensstreitwert nach §§ 3–9 ZPO maßgebend ist,
  • in zweiter Linie die die ZPO verdrängenden oder ergänzenden Bestimmungen des GKG,
  • in dritter Linie Spezialnormen des RVG oder in Sondergesetzen.

Beachten Sie außerdem die Sondervorschriften in § 42 Abs. 3 und 4 GKG entsprechend dem früheren § 12 Abs. 7 ArbGG, für das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz § 48 Abs. 3 WEG.

Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen der Kostenordnung.
 

Praxistipp

Gehen Sie in umgekehrter Reihenfolge vor, wenn Sie den anzuwendenden Streitwert ermitteln.

  1. Prüfen Sie, ob ein anzuwendendes Spezialgesetz – z.B. WEG, Asylverfahrensgesetz oder die Kostenordnung – Wertbestimmungen enthalten.
  2. Prüfen Sie, ob das RVG spezielle Wertvorschriften enthält.
  3. Ist dies nicht der Fall, prüfen Sie die Wertvorschriften des GKG/FamGKG
  4. Sollte sich auch dort keine einschlägige Vorschrift ermitteln lassen, prüfen Sie gemäß §§ 3–9 ZPO, d.h. anhand von Verfahrensstreitwerten.

 

Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände einer Angelegenheit

§ 22 Abs. 1 RVG bestimmt, dass mehrere Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zusammenzurechnen sind.

Eine Einzelabrechnung für jeden Gegenstand aus derselben Angelegenheit

  • ist gegenüber demselben Auftraggeber also unzulässig,
  • jedoch zulässig, wo verschiedene Gegenstände mehrerer Auftraggeber in einer Angelegenheit verbunden sind und ein jeder Auftraggeber die auf seinen Gegenstand entfallenden Gebühren schuldet.

Verfahrensverbindung und Verfahrenstrennung

Werden mehrere Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, so müssen Sie deren Gegenstandswerte zusammenrechnen.

Bis dahin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühren für jedes Verfahren gesondert.

Findet lediglich eine gemeinsame Verhandlung statt ohne einen förmlichen Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO, scheidet eine Wertzusammenrechnung aus.

Verbindet das Gericht erst nach Aufruf mehrerer Sachen diese zu gemeinsamer Verhandlung, bleibt es bei getrennten Terminsgebühren, die Sie auf der Grundlage des für jedes der verbundenen Verfahren ermitteln.

Kommt es zur Trennung eines Verfahrens, so entstehen ex nunc zwei Rechtszüge, für die Sie nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG jeweils gesondert abrechnen dürfen.

In diesen Fällen haben Sie die Wahl, ob Sie entweder

  • aus dem Wert der verbundenen oder des noch ungetrennten Verfahrens
  • oder jeweils aus den gesondert zu ermittelnden Werten der Einzelverfahren, soweit dort die Gebühren neu angefallen sind, abrechnen wollen.

Setzt das Gericht in Parallelverfahren gesonderte Streitwerte fest und erhebt es danach gesonderte Gebühren, liegen verschiedene Angelegenheiten vor.

Abrechnungsbeispiel

Der Kläger erhebt gegen Gesamtschuldner zwei getrennte Klagen auf Zahlung von jeweils 5.000 €. Beide Beklagten lassen sich von Ihnen vertreten.

Die Verfahren werden anschließend miteinander verbunden und sodann gemeinsam verhandelt.

Aufgrund Ihres Wahlrechts stehen Ihnen als Anwalt der Beklagten bezüglich der Verfahrensgebühr zwei alternative Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Alternative 1

Wert: 5.000 €  
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG) 393,90
Erhöhung (Wert: 5.000 €) nach Nr. 1008 VV RVG) 90,90
Summe 484,80

 

Alternative 2

Stattdessen können Sie aber auch getrennt abrechnen, da die Verfahrensgebühren in beiden Sachen schon vor der Verfahrensverbindung entstanden waren. In diesem Fall erhalten Sie:

Wert: 5.000 €  
Vom Beklagten zu 1)  
1,3-Verfahrensgebühr (Wert: 5.000 €) gem. Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 393,90
Und vom Beklagten zu 2)  
1,3-Verfahrensgebühr (Wert: 5.000 €) gem. Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 393,90
Summe 786,60

 

Hinsichtlich der Terminsgebühr besteht kein Wahlrecht, da sie hier nur nach Verfahrensverbindung angefallen ist. Diese kann also nur einmalig aus dem Wert von 5.000 € mit dem Satz von 1,2 angesetzt werden.

Bei getrennter Berechnung haftet jeder Auftraggeber nach dem jeweiligen Rechnungsbetrag vollen Umfangs.

Soweit Sie die Gebühren gemeinsam berechnen, haftet Ihnen jeder Auftraggeber so weit, wie er haften würde, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Die Rechnungen sind somit wie folgt zu erteilen:

Rechnung an Beklagten zu 1):  
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG) 393,90
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG) 363,60
Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00
Zwischensumme 777,50
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 147,73
Gesamtbetrag 925,23

 

Rechnung an Beklagten zu 2):  
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG) 393,90
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG) 363,60
Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00
Zwischensumme 777,50
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 147,73
Gesamtbetrag 925,23

 

Sie dürfen jedoch insgesamt nicht mehr verlangen als:

Wert: 5.000 €  
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG) – Beklagter zu 1) 393,90
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG) – Beklagter zu 2) 393,90
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG) 363,60
Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) – Beklagter zu 1) 20,00
Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) – Beklagter zu 2) 20,00
Zwischensumme 1191,40
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 226,37
Summe 1417,77

 

Gesamthaftung mehrerer Auftraggeber

Die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten lässt sich wie folgt errechnen:

Zunächst haftet ein jeder Beklagter auf Zahlung der in seinem Ursprungsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr mit je 393,90 € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer.

Gesamtschuldnerisch sind sie Ihnen verpflichtet bezüglich der für sie gemeinsam angefallenen Terminsgebühr mit 1,2 aus 5.000 € mit 363,60 € und hierauf anfallender Umsatzsteuer.

Zahlungen, die ein Beklagter auf die Anwaltsvergütung leistet, dürfen Sie gemäß §§ 367, 366 BGB zunächst auf jene Beträge verrechnen, für die lediglich eine Einzelhaftung besteht.

Fortsetzung folgt…

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Nachtrag: Teil 2 unserer Streitwert-Serie ist online. Lesen Sie hier über die „Bestimmung des Streitwerts nach RVG“.

Autor: Curt Engels, Rechtsanwalt in Hamburg

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2 Kommentare zu “Streitwert: Bloß nicht tiefstapeln!

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