Nach dem OLG Karlsruhe hat nun in der Revision auch der BGH Leitsätze formuliert, die dabei helfen, Vergütungsvereinbarung und Gebührenvereinbarung voneinander zu unterscheiden. Der Begriff des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist damit endlich höchstrichterlich ausgelegt worden.
Lesen Sie hier die Urteilsbesprechung zu BGH v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15