Inwieweit kann eine außergerichtliche Besprechung bei der Kostenfestsetzung als Terminsgebühr berücksichtigt werden? Der BGH schließt rund um diese Fragestellung nun eine Lücke: Ist ein Beschluss – in diesem Fall eine einstweilige Verfügung – bereits erlassen, so können anschließende Besprechungen, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gerichtet sind, nicht mehr in der Kostengrundentscheidung erfasst werden.
Erfahren Sie hier die Einzelheiten der Entscheidung des BGH vom 7.2.2017.