Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG regelt die Anrechnung von im Strafverfahren entstandenen Gebühren auf diejenigen eines nachfolgenden Zivilrechtsstreits.
Persönlicher Anwendungsbereich: Anzurechnen ist nur dann, wenn demselben Rechtsanwalt, der im Strafverfahren Anspruch auf die Verfahrensgebühr hat, auch im Zivilrechtsstreit ein Anspruch auf die Verfahrensgebühr zusteht.
Praxistipp: In Anwaltskanzleien mit mehreren Mitgliedern lässt sich die Anrechnung dadurch umgehen, dass eine andere Kollegin/ein anderer Kollege den Zivilrechtsstreit führt.
Sachlicher Anwendungsbereich: Eine Anrechnung findet daneben nur statt, wenn zwischen Adhäsions- und Zivilverfahren Anspruchsidentität besteht.
Beispiel: Im anschließenden Zivilrechtsstreit verlangt O von T Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 €. P wurde dem T im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach einer mündlichen Verhandlung werden O weitere 1.000 € zugesprochen.
Hier müssen sich die Beteiligten nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG ein Drittel der nach dieser Vorschrift angefallenen – zusätzlichen – Verfahrensgebühr anrechnen lassen.
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