Strafsachen

Grundlegendes zur Geltendmachung der Gebühren im Adhäsionsverfahren nach RVG

Im folgenden Beitrag gehen wir darauf ein, was Sie bei der Geltendmachung der Gebühren im Adhäsionsverfahren zu beachten haben. Welche Normen im RVG regeln die Vergütung? Was ist der persönliche, was der sachliche Anwendungsbereich? Was ist der Unterschied zwischen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren und außerhalb des Adhäsionsverfahrens?

Klicken Sie hier und erfahren Sie die Basics zum Adhäsionsverfahren im folgenden Artikel.

Mehr Gebühren durch Fremdsprachenkenntnisse? Gesetzgeber, übernehmen Sie!

Im folgenden Fall begehrte ein gerichtlich bestellter Verteidiger eine zusätzliche Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sein Argument: Dank seiner Englischkenntnisse wurden die Kosten für einen Dolmetscher gespart, denn sein Mandant beherrschte die deutsche Sprache nicht.

Doch auf eine Kostenersparnis kommt es bei der Pauschgebühr leider gar nicht an. Das OLG Karlsruhe gibt deshalb den Hinweis: „Gesetzgeber müsste aktiv werden“.

Gegenstandswerte (Streitwerte) und Gebühren im Adhäsionsverfahren

Im nächsten Beitrag wenden wir uns den konkreten Gebühren zu, die Sie als Rechtsanwalt für das Adhäsionsverfahren verlangen können. Vorneweg: Für das Adhäsionsverfahren erhält der Rechtsanwalt Wertgebühren.

Die Gebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert. Ohne Antragstellung entscheidet das Gericht im Urteil (§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn es dem Antrag stattgibt (§ 32 RVG). Sieht es von einer Entscheidung über den Antrag ab (§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO), wird der Gegenstandswert nur auf Antrag festgesetzt (§§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG). Maßgeblich ist dabei die Höhe der ursprünglichen Forderung.

Die Bedeutung der Angabe eines Mindestbetrags im Zusammenhang mit einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag ist zwar nicht gänzlich unumstritten; jedoch besteht Einigkeit darüber, dass der vom Gericht festzusetzende Wert auch bei der erforderlichen objektiven Würdigung der klägerischen Darlegungen regelmäßig nicht geringer ist als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begehrt, was insbesondere auch für den hier interessierenden Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gilt.

Klicken Sie hier und erhalten Sie weitere Informationen zu den konkreten Gebührensätzen sowie zu den Gebühren der Mehrfachvertretung im Adhäsionsverfahren.

Beispielfall Adhäsionsverfahren: So läuft die Abrechnung im Adhäsionsverfahren

Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Zusatzgebühr… an alles gedacht? Hier ein anschauliches Praxisbeispiel, wie die Abrechnung im Adhäsionsverfahren aussehen kann. Sowohl für den Rechtsanwalt des Nebenklägers als auch für den Pflichtverteidiger.

Sehen Sie hier unser Beispiel für die Abrechnung im Adhäsionsverfahren.

Die Anrechnung beim Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 Anm. Abs. 2 VV RVG)

Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG regelt die Anrechnung von im Strafverfahren entstandenen Gebühren auf diejenigen eines nachfolgenden Zivilrechtsstreits.

Persönlicher Anwendungsbereich: Anzurechnen ist nur dann, wenn demselben Rechtsanwalt, der im Strafverfahren Anspruch auf die Verfahrensgebühr hat, auch im Zivilrechtsstreit ein Anspruch auf die Verfahrensgebühr zusteht.

Praxistipp: In Anwaltskanzleien mit mehreren Mitgliedern lässt sich die Anrechnung dadurch umgehen, dass eine andere Kollegin/ein anderer Kollege den Zivilrechtsstreit führt.

Sachlicher Anwendungsbereich: Eine Anrechnung findet daneben nur statt, wenn zwischen Adhäsions- und Zivilverfahren Anspruchsidentität besteht.

Beispiel: Im anschließenden Zivilrechtsstreit verlangt O von T Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 €. P wurde dem T im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach einer mündlichen Verhandlung werden O weitere 1.000 € zugesprochen.

Hier müssen sich die Beteiligten nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG ein Drittel der nach dieser Vorschrift angefallenen – zusätzlichen – Verfahrensgebühr anrechnen lassen.

Wie sieht die Abrechnung aus? Klicken Sie hier und schauen Sie sich die Kostennote an.

Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO (Nr. 4145 VV RVG)

Zu guter Letzt noch ein Beispiel für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO (Nr. 4145 VV RVG):

Im Abrechnungsfall hatte das Gericht zunächst von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen den Beschluss legte A gem. § 406a StPO sofortige Beschwerde ein, zu der auch P (nach seiner Beiordnung) Stellung nahm.

Lösung: Sowohl A als auch P steht die Zusatzgebühr der Nr. 4145 VV RVG zu. Die 0,5-Gebühr beträgt für A 151,50 €, für Pflichtverteidiger P 128,50 €.

Anforderungen für eine erhöhte Gebühr statt gesetzlicher Gebühr

Rechtsanwälten bereitet es immer wieder Probleme, Schwierigkeit und Umfang einer Sache richtig einzuordnen und dementsprechend angemessen abzurechnen. Deshalb ist der folgende Fall vielleicht ganz nützlich für Sie. Sie erfahren exemplarisch, was bei der Vorbereitung und Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung ganz konkret zu einer erhöhten Gebühr geführt hat.

Klicken Sie hier und nutzen Sie die Beispiele für die Einordnung Ihrer eigenen Fälle.