In der Zwangsvollstreckung kann es vorkommen, dass Sie entweder mehrere Schuldner vertreten – oder aber gegen mehrere Schuldner vollstrecken. Beides hat Auswirkungen auf Ihre Gebühren.
Zwangsvollstreckung: Vertretung mehrerer Schuldner
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede weitere Person bis zu einer Maximalerhöhung von 2,0 (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG), wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Der Gebührensatz beträgt damit maximal 2,3, nämlich 0,3 zzgl. 2,0 Maximalerhöhung.
Sofern hingegen verschiedene Gegenstände vorliegen, werden die Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.
Bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällt keine Gebührenerhöhung an, da diese nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.[1]) Bei der Vertretung einzelner Wohnungseigentümer fällt hingegen die Erhöhung an.[2])
Beispiel:
Der Rechtsanwalt vertritt drei Auftraggeber. Er kann gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr zzgl. zwei Erhöhungsgebühren von je 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG nach der Tabelle zu § 13 RVG verlangen, insgesamt mithin eine 0,9-Verfahrensgebühr.
Beispiel:
Vertritt der Rechtsanwalt acht Auftraggeber oder mehr, beträgt die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung 2,3. Eine weitere Erhöhung ist nicht möglich.
[1]) BGH, NJW 2005, 2061.
[2]) Volpert, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 18 Rdnr. 23.
Zwangsvollstreckung gegen meherere Schuldner
Vollstreckt der Rechtsanwalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels auftragsgemäß gegen mehrere Schuldner, so handelt es sich jeweils um eine besondere Angelegenheit. Das hat zur Folge, dass pro Schuldner eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. entsteht.
Dies gilt selbst für den Fall, dass das Verfahren aufgrund eines Auftrags oder eines Titels bzw. die Räumung einer von Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung betrieben wird.[1])
[1]) Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3309 VV RVG Rdnr. 293 m.w.N.
Wie ist eine Erinnerung und beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel abzurechnen, wenn die ZV später zurück genommen wird. Der ZV-Titel richtete sich gegen eine Schuldnermehrheit, die gegen einen Schuldner gerichtet war. Dieser Schuldner war dann auch Erinnerungsführer.