Neu auf RVG-News.de: Wir haben 3 gängige Abrechnungsbeispiele der Zwangsvollstreckung für Sie gesammelt sowie ein Muster für den Ratenzahlungsvergleich formuliert.
Im Fokus: Die Zwangsvollstreckung
Folgende Abrechnungen stehen Ihnen als Beispiel für Ihre eigenen Fälle rund um die Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Grundlegende Informationen zu den Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung erhalten Sie hier.
Abrechnungsbeispiel 1: Zahlungsaufforderung und anschließende VollstreckungsmaßnahmeGläubiger G beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner titulierten Forderung über 10.000 €. Der Rechtsanwalt fordert auftragsgemäß den Schuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung auf. Dieser reagiert nicht. Sodann beginnt der Rechtsanwalt mit Zwangsvollstreckung und beantragt vereinbarungsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Durch diese Maßnahmen entstehen folgende Kosten: I. Zahlungsaufforderung
|
Abrechnungsbeispiel 2: Zahlungsaufforderung wegen eines gemeinschaftlich titulierten Anspruchs von zwei Gläubigern über 5.000 €
|
Abrechnungsbeispiel 3: Teilnahme an einem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, in welchem der Rechtsanwalt von seinem Fragerecht Gebrauch machtHinweis: Nach den durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu gefassten §§ 802c ff. ZPO können Gläubiger titulierter Geldforderungen bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen. Zuständig zur Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher. Nimmt der Anwalt im Auftrag des Gläubigers an diesem Termin teil, verdient er eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Die bloße Teilnahme ist ausreichend, Fragen müssen nicht gestellt werden. Keine Terminsgebühr entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO sofort abnimmt, da der Anwalt an einem solchen Termin nicht teilnimmt. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abnahme, verfährt der Gerichtsvollzieher nach §§ 802 f. ZPO und der Anwalt hat die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Termin, wodurch er eine Terminsgebühr verdienen kann. Im Abrechnungsbeispiel beträgt der Gegenstandwert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG 2.000 € (Maximalwert). Der Rechtsanwalt kann wie folgt abrechnen:
|
Muster: RatenzahlungsvergleichEine Einigungsgebühr kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs entstehen.[2]) Sachverhalt: Der Rechtsanwalt wird vom Gläubiger mit der Einleitung der Mobiliarvollstreckung beauftragt. Die titulierte Forderung beträgt 4.000 €. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wobei diese zwischen dem Anwalt und dem Schuldner während der laufenden Vollstreckung erfolgte (Anmerkung: Hat der Gläubiger im Rahmen seines Auftrages „nur“ Ratenzahlung bewilligt und werden diese dann vom Gerichtsvollzieher eingezogen, liegt kein echter Ratenzahlungsvergleich vor, der eine Einigungsgebühr rechtfertigen könnte; es fehlt die ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwaltes). Diese kann wie folgt formuliert werden: Ratenzahlungsvereinbarung
Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung kann in diesem Fall wie folgt aussehen:
Hinweis: Die Vorschrift des § 802b ZPO bestimmt, dass auch der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten kann, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. |
[1]) NJW 2015, 3793 = MDR 2015, 1408 = ZIP 2016, 237.
[2]) Hierzu Hergenröder, Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2011, 117 ff.
Hinweis
© by Deubner Verlag GmbH & Co. KG
Wichtiger Hinweis
Die Deubner Verlag GmbH & Co. KG ist bemüht, ihre Produkte und Informationen jeweils nach neuesten Erkenntnissen zu erstellen. Deren Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert.
Wie kann eine Geschäftsgebühr entstehen, wenn bereits ein Titel vorliegt?
Hallo Janine, hier ein Beispiel: R fordert den Gegner G aus einem rechtskräftigen Titel über 5.000 EUR mit außergerichtlichem Vertretungsauftrag durch einfache Aufforderung zur Zahlung auf. MfG, Redaktion RVG-News.de
Zum Thema Zahlungsvereinbarung….
Mir wurde heute erklärt, dass alles über eine Vereinbarung zur Zahlung hinausgehende…bspw. die Aufnahme zur Übernahme der Einigungsgebühr in die Zahlungsvereinbarung bereits über eine Zahlungsvereinbarung hinausgeht, der BGH hätte wohl entschieden, dass es in einer Zahlungsvereinbarung aufgenommen sein müsse und nicht pauschal Teil einer Zahlungsvereinbarung ist…dementsprechend würde § 31b RVG nicht mehr greifen, da es sich dann nicht lediglich (nur) um eine Zahlungsvereinbarung handele…
Eine Einigungsgebühr müsse dementsprechend eine 1,0 aus dem vollen Gegenstandswert sein!
Theoretisch sogar eine 1,5 gem. Anmerkung der VV RVG Abs. 1 Nr. 2 da bereits ein geeigneter Titel vorliegt und von der Fortführung der weiter gehenden Zwangsvollstreckung abgesehen wird!
Ok Leute,
ich habe mittlerweile die Geduld verloren, sodass ich nun schreibe was ich schreibe! Ich finde es beinahe schon eine Frechheit so eine Seite am Leben zu halten! Wer eine Homepage wie diese betreibt, sollte sie pflegen und hegen! Sofern hier fragen nicht beantwortetet werden, obwohl es diese Funktion gibt und, sofern die bisherigen Anmerkungen dann auch noch haltlos sind, sollte eine Seite wie diese einfach eingeschmolzen werden!
MfG das A-