Die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung

Die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung sorgt regelmäßig für Unsicherheiten in Anwaltskanzleien. Wir geben Ihnen im folgenden Artikel einen Leitfaden an die Hand, der Sie vor Fehlern bei solchen Kostenfestsetzungsverfahren bewahrt.

Vollstreckungsgericht oder Prozessgericht?

Bei der Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob die festzusetzenden Kosten im Rahmen der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsgericht entstanden sind oder ob es sich umZwangsvollstreckungsmaßnahmen handelt, für die das Prozessgericht zuständig ist/war.

 

1. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsgericht

Wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht ausgeführt (z.B. Pfändung in Forderungen), ist die Festsetzung der angefallenen Vollstreckungskosten nicht notwendig, aber möglich. Steht die Zuständigkeit des Gerichts für die Kostenfestsetzung fest, sind die Nachweise für die festzusetzenden Beträge zusammenzustellen.

Keine Notwendigkeit – aber Möglichkeit

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung werden i.d.R. mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben, sind also „Nebenforderungen“. Einer Titulierung dieser Beträge bedarf es nicht. Das gilt nicht nur für die gleichzeitig mit dem Auftrag anfallenden Kosten und Gebühren, sondern auch für die Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungsmaßnahmen. Hierzu gehören neben den Verfahrensgebühren des Antragstellervertreters etwaige Gerichtskosten (für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Protokollanforderungen etc.) sowie die verauslagten Gerichtsvollzieherkosten.

Dennoch können die Kosten der notwendigen Zwangsvollstreckung festgesetzt werden, z.B.

  • um die Vollstreckungsunterlagen „abzuspecken“,
  • um die Verzinsung dieser Kosten zu erreichen,
  • um die Verjährungsfrist auf 30 Jahre auch wegen der Kosten auszudehnen, oder
  • um Rechtssicherheit in den Positionen zu erhalten, die vom Schuldner bestritten werden.

Zuständigkeit

Die Festsetzung erfolgt gem. § 788 Abs. 2 ZPO. Danach ist (regelmäßig) das Gericht zuständig, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, das Gericht, bei dem die letzte Vollstreckungshandlung anhängig war.

Handelt es sich bei den notwendigen Vollstreckungskosten um Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, so sind diese hingegen nicht vom Vollstreckungsgericht festzusetzen: Insoweit ist das Prozessgericht (des ersten Rechtszugs) zuständig (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.2010 – I – 24 W 3/10).

Festzusetzende Beträge/Nachweise

Der Nachweis über die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallenen und von der Gegenseite zu erstattenden und somit festzusetzenden Kosten und Gebühren gestaltet sich i.d.R. unproblematisch: Durch Beifügung entsprechender Kopien der Anträge/Aufträge und Protokolle sowie Rechnungen der Gerichtsvollzieher und Gerichtskasse sind die Kosten und Gebühren belegbar.

 

Praxishinweis

Lediglich die Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung umstritten. Denn in der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob § 788 ZPO eine entstandene Einigungsgebühr überhaupt erfassen kann, denn sie dient nicht der Durchführung oder Vorbereitung der Vollstreckung, sondern der Vermeidung. Weiterhin steht unter Erstattungsgesichtspunkten im Streit, ob es – analog § 91 Abs. 2Satz 1 ZPO – notwendig war, ob der Anwalt bei einer Einigung mitgewirkt hat.

Vermeiden Sie im Vorfeld dieses Risiko, indem Sie vom Schuldner im Rahmen einer Einigung die ausdrückliche Kostenübernahme auch der Einigungsgebühr verlangen! Denn in diesen Fällen steht nach BGH-Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit fest (BGH, Beschl. v. 24.01.2006 – VII ZB 74/05).

 

2. Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht

Vollstreckungsanträge der §§ 887, 888 und 890 ZPO, also die Ersatzvornahme vertretbarer Handlungen durch Dritte auf Kosten des Schuldners,Zwangsgeld oder Ordnungshaft bei Verweigerung von nicht vertretbaren Handlungen sowie Erzwingungen von Unterlassungen oder Duldungen sind beim Prozessgericht anzubringen. Um hierüber eine Kostenerstattung zu erreichen, ist ein Kostenfestsetzungsverfahren notwendig; es ergeben sich abweichende Zuständigkeiten zu anderen Vollstreckungshandlungen.

Notwendigkeit – Grundsätzliches

Da eine Beitreibungsvollstreckung nicht durchgeführt wird, können die Kosten dieser Vollstreckungshandlungen durch das Prozessgericht auch nicht „beigetrieben“ werden. Demnach besteht in diesen Fällen tatsächlich die Notwendigkeit, die Kosten titulieren zu lassen, um sodann mit diesem Titel den Gerichtsvollzieher zu bemühen. Ohne einen entsprechenden Kostentitel kann der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden.

Zuständigkeit

Für Vollstreckungsanträge der §§ 887, 888 und 890 ZPO, die beim Prozessgericht anzubringen sind, ist für die Festsetzung der Vollstreckungskosten ebenfalls das Prozessgericht (unter Angabe des bereits bekannten Aktenzeichens) zuständig.

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4 Kommentare zu “Die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung

  1. Zu Ihrem Aufsatz hinsichtlich der Festsetzung der ZV-Kosten gemäß.§ 788 ZPO, möchte ich anmerken, dass die Vollstreckungskosten bereits seit vielen Jahren der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

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