Kleiner Exkurs aus aktuellem Anlass: Die Zwangsvollstreckung über Landesgrenzen hinweg war bislang an verschiedene Formalia geknüpft. Seit dem 10. Januar sind Vollstreckungsmaßnahmen aus Titeln in anderen EU-Mitgliedstaaten deutlich einfacher einzuleiten und das Verfahren dürfte zügiger ablaufen.
Die Brüssel Ia-Verordnung ist in Kraft
Die Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel-Ia-Verordnung) ist am 10.1.2015 in Kraft getreten.
Anwendung findet sie in allen 27 EU-Mitgliedstaaten (mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark).
Zu den wesentlichen Änderungen gehört der Wegfall des bisher aufwendigen Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens (zuvor in der EuGVVO geregelt) und die Entbehrlichkeit der Übersetzung des Titels (einschließlich Begründung), aus dem vollstreckt wird.
Ferner genügt von nun an die Vorlage der im Ursprungsstaat ausgestellten Bescheinigung (§ 1110 ZPO, Zuständigkeit Gericht bzw. Notar). Ebenso nicht mehr notwendig ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Wird aus einem Titel, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung eingeleitet, bedarf es keiner Klausel mehr.
Der Ablauf von EU-weiten Vollstreckungsmaßnahmen dürfte damit deutlich schneller und einfacher werden.
Die Brüssel Ia-Verordnung finden Sie hier im Volltext in der täglich aktualisierten Datenbank EUR-Lex, wo Sie sämtliche wichtigen Dokumente, Entscheidungen sowie Rechtsprechung betreffend EU-Recht einsehen können.