Die wichtigsten Änderungen der RVG Reform

Im folgenden Artikel listen wir für Sie noch einmal die wichtigsten Änderungen der RVG Reform auf. Außerdem können Sie unsere aktuelle RVG Tabelle herunterladen. die Sie dabei unterstützt, sich schnell im neuen RVG zurecht zu finden.


 

Neuregelungen des RVG sind in Kraft

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist ein großes Gesetzespaket mit 282 Seiten. Darin befindet sich nicht nur die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren, die sich direkt in der RVG Tabelle niederschlagen.

Gleichzeitig werden geändert:

  • Die Gerichtskosten,
  • die Kostenordnung der Notare und der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz für Zeugen und Sachverständige
  • und das Gerichtsvollzieherkostengesetz mit dem Anreiz eines Erfolgsbezuges.

Die Kostenregelungen werden hierdurch einfacher und transparenter. Es findet eine grundlegende Strukturreform statt.

RVG Tabellen: Die wichtigsten Änderungen

Das wesentliche Steigerungspotential der anwaltlichen Vergütung liegt in der Anpassung der Gebührentabellen. Die Anhebung soll bis zu 19% betragen.

Beispiele:

1.

Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach der bisherigen Gebührentabelle 631,80 €. Nach der neuen RVG Tabelle ergibt sich ein Betrag in Höhe von 725,40 €.

2.

Bei einem Streitwert von 5.000 € beträgt die Terminsgebühr bisher 361,20 €. Nach der neuen RVG Tabelle ergibt sich ein Betrag in Höhe von 363,60 €.

3.

In Strafsachen beträgt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG alt als Mittelgebühr 165,00 €. Nach neuem RVG ergibt sich ein Betrag in Höhe von 200,00 €.

4.

Die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag nach Nr. 4108 VV RVG beträgt nach alten Recht Mittelgebühr 230,00 €. Nach neuem Recht beträgt die Mittelgebühr 275,00 €.

5.

Die Geschäftsgebühr bei der Beratungshilfe nach Nr. 2303 VV RVG ist von 70,00 € auf 85,00 € angehoben worden.

Auch PKH- und VKH-Gebühren sind gestiegen

Die Tabelle für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist der RVG Tabelle für die Wahlanwaltsgebühren bis 4.000 € gleichgestellt.

Ab einem Streitwert von 5.000,00 € erhielt der Anwalt für eine 1,3 Verfahrensgebühr bei Bewilligung der PKH und Beiordnung nach altem Recht 284,70 €. Nach neuem Recht ergibt sich ein Betrag in Höhe von 334,10 €.

Die Abrechnung nach den neuen Vergütungstabellen und Betragsgebühren ist nicht für die laufenden Mandate zulässig. Die neuen Werte und Tabellen gelten nach § 60 Abs. 1 RVG nur für Mandate mit unbedingter Auftragserteilung vom 1.8.2013 an.

Teilweise auch Einbußen bei der Anwaltsvergütung

Bei den Streitwerten und Anrechnungen können Sie nicht nur von Erhöhungen ausgehen, sondern Sie müssen stellenweise auch mit Einbußen rechnen.

Beispiele:

1.

In § 42 GKG wird der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen vom 5-fachen Jahresbetrag auf den 3,5-fachen reduziert.

2.

Für das Verwaltungs- und Sozialrecht wurde konsequent die reduzierte Gebühr im Antrags- und Widerspruchsverfahren zugunsten eines Anrechnungsmodells ersetzt. Unter dem Strich könnte das zu einer Reduzierung des bisherigen Gebührenvolumens führen.

3.

Nach § 31b RVG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG wird bei reinen Zahlungsvereinbarungen über Forderungen der Streitwert auf 20% des Anspruches gedeckelt.

Diese Regelung führt nur dann zu Vergütungseinbußen, wenn die Forderung von vorherein unbestritten oder tituliert ist.

Weitere Änderungen im RVG

Die Zusatzgebühr für Beweisaufnahmen Nr. 1010 VV RVG wird die Erwartungen nicht erfüllen können. Nach langer Diskussion ist eine einmalige Erhöhung von 0,3 geregelt. Sie entsteht nur, wenn bereits drei Termine vorausgegangen sind.

Die Beseitigung von Gebührenstreitfragen, die nicht selten durch die Rechtsprechung des BGH ausgelöst werden, ist teilweise erfolgt.

Das gilt insbesondere für die Entstehung einer Terminsgebühr. Die Regelung der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ist redaktionell neu gefasst worden.

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Die Terminsgebühr fällt somit auch an, wenn keine mündliche Verhandlung wie zum Beispiel bei Arrest und einstweiligen Verfügungen oder Anordnungen vorgeschrieben ist.

Wichtig ist für die Entstehung nach der ebenfalls neugestalteten Regelung der Vorb. 3 Abs. 1 VV RVG der unbedingte Auftrag als Prozess- und verfahrensbevollmächtigter.

In Strafsachen wird klar gestellt, dass die Grundgebühr immer neben der Verfahrensgebühr entsteht und eine isolierte Grundgebühr nicht möglich ist.

Der Gesetzgeber hat durch die ausdrücklich redaktionelle Änderung der bisherigen Bezeichnung „Verfahren“ in „Strafverfahren“ nach Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG die Entstehung der Befriedungsgebühr als zusätzlich Gebühr auch bei Fortführung des Verfahrens nach Abgabe an die Bußgeldstelle entgegen der Meinung des BGH für zulässig erklärt.

In Straf- und Bußgeldsachen sind nach der Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende gerichtliche verfahren und das sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließende Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten.

Die Auslagenpauschale entsteht entgegen der bisherigen Praxis somit nach jedem Verfahrensabschnitt gesondert.

Für die Klarstellungen dürfte keine Übergangsregelung gelten. Es ist anzunehmen, dass Sie sich insoweit auch bei den laufenden Mandaten auf die Klarstellungsregelungen berufen können.

Die wichtigsten Änderungen in Ihrer RVG Tabelle

Zu guter Letzt noch einmal der Hinweis auf unsere RVG Tabelle: Laden Sie sich Ihr Exemplar hier kostenlos herunter und sehen Sie auf einen Blick die geänderten Wertgebühren.
 

RA Dr. Prutsch, Köln

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