Immer wieder gibt es Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren zur Hauptsache zählt. Die RVG Reform 2013 schafft jetzt mehr Klarheit darüber, ob ein Verfahren dieselbe Angelegenheit, eine verschiedene, eine besondere, oder aber eine mit dem Verfahren zusammenhängende Angelegenheit darstellt.
Die RVG Reform 2013 ergänzt die §§ 16-19 RVG
Für Sie als Anwalt sind diese Unterschiede wichtig: Zählt ein Verfahren zu derselben Angelegenheit wie die Hauptsache, löst es keine gesonderte Vergütung aus – und umgekehrt.
Die alte Fassung des RVG ließ hier zu viele Interpretationsmöglichkeiten zu. Diese sollen nun mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) beseitigt werden.
§ 16 RVG: Dieselbe Angelegenheit
§ 16 RVG regelt, welche Verfahren dieselbe Angelegenheit darstellen. Die RVG Reform ergänzt bzw. fasst die Vorschrift in strittigen Punkten neu.
Wichtig ist dabei vor allem § 16 Nr. 3a RVG n.F.. Danach ist dieselbe Angelegenheit:
- das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
Damit wird jetzt eindeutig geregelt, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zum Rechtszug zählt – also selbst dann, wenn es gar nicht zur Bestimmung des Gerichts kommt.
Vor der RVG Reform war die Rechtslage strittig:
Wurde der Antrag auf Bestimmung verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen, bevor das zuständige Gericht bestimmt wurde, ging die bisherige Rechtsprechung je nach Konstellation mal von einer gesonderten Angelegenheit, mal von derselben Angelegenheit aus.
§ 17 RVG: Verschiedene Angelegenheit
Die RVG Reform ändert auch § 17 RVG in vielen Punkten. Verschiedene Angelegenheiten sind nun unter anderem laut:
- Nr. 1: das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug (§ 15 Abs. 5 S. 2 „alt“);
- Nr. 1a: das Verwaltungsverfahren und dazugehörige „Nebenverfahren;“
- Nr. 4: das Hauptsacheverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz;
- Nr. 10: das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren;
- Nr. 11: das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren
Wesentlich ist die Änderung in Nr.4, in der die Worte „über einen Antrag auf“ gestrichen werden.
Hintergrund: Bisher betraf die Vorschrift lediglich solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf Antrag eingeleitet werden.
Nun sollen eindeutig auch die Verfahren erfasst sein, die von Amts wegen eingeleitet werden.
Die Verfahren, die in § 17 Nr. 10 RVG und § 17 Nr.11 RVG genannt werden, wurden bislang mal als dieselbe, mal als verschiedene Sachen behandelt. Auch in diesen Verfahren wird die RVG Reform für mehr Sicherheit sorgen.
§ 18 RVG: Besondere Angelegenheit
§ 18 Abs.1 Nr. 3 RVG wird neu gefasst. Besondere Angelegenheiten sind demnach laut:
- Nr. 3: solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
Bisher waren hier nur Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers erfasst – obwohl in manchen Gerichtsbarkeiten die Kostenfestsetzung nicht durch den Rechtspfleger erfolgt, sondern durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§ 19 RVG: Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
§ 19 RVG wird ergänzt um
- Nr. 7: die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
- Nr. 10a: Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses (VV) richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind;
Bisher war umstritten, ob die Mitwirkung des Anwalts bei der Erbringung der Sicherheitsleistung zum Rechtszug zählt oder gesondert vergütet wird.
Mit dem neuen § 19 Nr. 7 RVG beendet die RVG Reform auch diesen Streitpunkt.
§ 19 RVG Nr. 10a steht in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Änderung in § 17 RVG (Nummer 8 Buchstabe a).
Laut Begründung des Gesetzentwurfes soll damit sichergestellt werden, dass die Vorbemerkung 4.1 Absatz 2 Satz 1, die Vorbemerkung 5.1 Absatz 1 und die Vorbemerkung 6.2 Absatz 1 trotz der Änderung in § 17 RVG wie bisher so ausgelegt werden, dass für Beschwerdeverfahren in Nebensachen mit Ausnahme der in Vorbemerkung 4 Absatz 5, in Vorbemerkung 5 Absatz 4 und in Vorbemerkung 6.2 Absatz 3 genannten Verfahren keine besonderen Gebühren anfallen.
Fazit: Die RVG Reform verbessert den Abschnitt „Angelegenheit“ (§§ 16-19 RVG) in vielen Punkten. Potenzielle Streitfragen werden aus dem Weg geräumt. Als Anwalt können Sie nun leichter bestimmten, wann eine gesonderte Vergütung fällig wird und wann nicht.
§ 16 RVG regelt, welche Verfahren dieselbe Angelegenheit darstellen. Die RVG Reform ergänzt bzw. fasst die Vorschrift in strittigen Punkten neu.
Wichtig ist dabei vor allem § 16 Nr. 3a RVG n.F.. Danach ist dieselbe Angelegenheit:
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
Damit wird jetzt eindeutig geregelt, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zum Rechtszug zählt – also selbst dann, wenn es gar nicht zur Bestimmung des Gerichts kommt.
FRAGE: wir haben diesen Fall (Zuständigkeit des Arbeitsgerichts) . Die Gegenseite hat dann gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Das LAG hat *die sofortige Beschwerde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen“. Daraufhin habe ich Kostenfestsetzungsantrag gegen die Beklagte beantragt (0,5 Gebühr gem. 3500 RVG). Die Gegenseite weist dies zurück . Das Gericht möchte von mir eine Stellungnahme. Ist mein Kostenfestsetzungsantrag korrekt oder zählt auch das Verfahren über die sofortige Beschwerde zu „derselben Angelegenheit“? Ich wäre dankbar für eine Antwort.
Hallo Frau Blume, bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf RVG-News.de keine individuelle Beratung leisten können. Für solche Fragen haben wir allerdings auf XING eine Gruppe eingerichtet, in der Ihnen Kollegen und Kolleginnen ggf. bei Ihrer Frage weiterhelfen können. Hier der Link: https://www.xing.com/communities/groups/rvg-news-die-gruppe-zur-informationsseite-1079496 Mit freundlichen Grüßen, die Redaktion.