Angekündigt ist die RVG-Reform schon seit geraumer Zeit, doch jetzt wird es tatsächlich ernst. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG), das auch das RVG novelliert, soll am 1. Juli 2013 in Kraft treten.
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) im Überblick
Das zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts reformiert unter anderem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darauf haben Sie als Anwalt sicher lange gewartet, denn endlich werden die anwaltlichen Gebührenbeträge angehoben.
Kein Zweifel, dass diese Maßnahme längst überfällig war: Schon seit Jahren wurden die aktuellen Sätze als nicht mehr gerecht angesehen.
Neben höheren Rechtsanwaltsgebühren (sowohl in der Vergütungstabelle, als auch bei Rahmengebühren oder bei festen Gebührenbeträgen) wird es aber auch strukturelle Änderungen geben – von denen Sie ebenfalls überwiegend profitieren werden.
Freuen Sie sich also darauf, dass Sie demnächst eine leistungsgerechtere Vergütung erhalten und damit mehr Geld verdienen.
Im Rahmen der RVG-Reform 2013 sind im Übrigen besonders folgende Änderungen hervorzuheben:
- Lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren
- Einführung einer Zusatzgebühr für umfangreiche gerichtliche Beweiserhebungen
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr
- Zusatzgebühren in Strafsachen und Bußgeldsachen
- Entstehung einer Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Ratenzahlungsvereinbarungen
- Vereinfachungen/ weniger Prüfungsaufwand bei Einigungsgebühren
Nicht nur das RVG wird neu gestaltet
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) bringt aber nicht nur ein neues RVG. Es löst auch die Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (GKNotKG) ab.
Hier sind für Sie als Anwalt insbesondere von zentraler Bedeutung:
- die aktualisierten Streitwertvorschriften
- in Familiensachen die Anhebung des Auffangstreitwerts des § 43 bs. 3 FamGKG von 3.000,00 € auf 5.000,00 €;
- in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG von 2.000,00 € auf 3.000,00 €;
- in § 51 Abs. 3 FamGKG von 300,00 € auf 500,00.
Daneben wird die Justizverwaltungskostenordung durch ein Justizverwaltungsgesetz ersetzt. Zur Vereinheitlichung aller Kostengesetze erfolgen zudem die Betragsangaben nicht mehr mit „EUR“, sondern mit „€“.
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