Tätigkeit im Verfahren auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

In dem Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung verdient der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser den antragsberechtigten Gläubiger oder einen anderen am Verfahren der Restschuldbefreiung Beteiligten vertritt, wie etwa den Schuldner oder den Treuhänder.

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