Sie beraten oder vertreten einen Schuldner oder einen Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren? Dann haben Sie einige Fallstricke im Blick zu behalten, um die richtigen Gebühren nach RVG zu ermitteln.
Inhaltsübersicht:
- Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Außergerichtliche (vorgerichtliche) Tätigkeit/außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- Beratungshilfe
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1. Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Anwendungsbereich und Ziel: Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung. Es ist für Schuldner vorgesehen, die keine oder nur eine geringfügige[1]) selbständige Tätigkeit ausüben.
Diesen bietet es die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang, da am Ende der sich an die Verbraucherinsolvenz anschließenden Wohlverhaltensperiode unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung erteilt werden kann.
Der Schuldner wird von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht folgenden Ablauf vor:
Außergerichtlicher Einigungsversuch: Auf einer ersten Stufe muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden.[2]) Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht haben.
Dieser Schuldenbereinigungsplan ist ein Vorschlag, mittels dessen ein Vergleich mit den Gläubigern zur Abwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens versucht wird.
Bescheinigung über Erfolglosigkeit: Eine entsprechende Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Einigung ist dem Eröffnungsantrag beizulegen oder nachzureichen. Ist auch nur ein Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden, ist dieser gescheitert.
Im Rahmen der entsprechenden Verhandlungen kann sich der Schuldner von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der als „geeignete Person oder Stelle“ i.S.d. Vorschrift für die Ausstellung der Bescheinigung angesehen wird.[3])
Beizufügen ist dem Antrag die Erklärung, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren: Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, kann in einer zweiten Stufe ein gerichtlicher Stufenbereinigungsplan versucht werden.
In diesem Verfahren bemüht sich das Insolvenzgericht nochmals um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n). Kommt es zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, stellt das Gericht dessen Zustandekommen durch Beschluss fest (§ 308 Abs. 1 InsO). Damit ist das Insolvenzverfahren beendet (§ 308 Abs. 2 InsO).
Verbraucherinsolvenzverfahren: Scheitern sowohl der außergerichtliche als auch der gerichtliche Einigungsversuch, kommt es in einer dritten Stufe zum eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. An dieses schließt sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Wohlverhaltensperiode an.
Den Schuldner treffen in dieser Zeit gewisse Obliegenheiten, insbesondere hat er eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Restschuldbefreiung: Nach Ablauf bestimmter Fristen, spätestens nach sechs Jahren, erhält er Restschuldbefreiung.
2. Außergerichtliche (vorgerichtliche) Tätigkeit/außergerichtliche Schuldenbereinigung
Gebührentatbestände im Überblick
Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner oder einen Gläubiger in der ersten Stufe im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens – also vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens –, ist für die Anwendung der Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG in diesen Fällen kein Raum.
Dieser Abschnitt regelt lediglich die Gebühren für die Vertretung in einem Insolvenzverfahren, also in einem gerichtlichen Verfahren.
Beratungsgebühr: Berät der Anwalt einen Gläubiger bzw. den Schuldner außergerichtlich, greift § 34 RVG. Denkbar ist z.B. eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Geschäftsgebühr: Im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens können zudem Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstehen. Geschäftsgebühren entstehen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG).
So kann eine Geschäftsgebühr verdient werden, wenn der Anwalt vom Schuldner beauftragt wird, eine Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen.
Beratung
Beratungsgebühr gem. § 34 RVG: Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine bloße Beratung des Schuldners (z.B. über die Möglichkeiten einer Schuldenbereinigung im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren) oder des Gläubigers, erhält der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG.
Ggf. Anrechnung: Zu beachten ist allerdings, dass die Gebühr gem. § 34 RVG – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf eine Gebühr anzurechnen ist, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Ratserteilung oder Auskunft zusammenhängt, § 34 Abs. 2 RVG.
Dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen der Beratung und der weiteren Tätigkeit des Anwalts mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).
Gebührenvereinbarung: Eine Anrechnung findet zudem nicht statt, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung trifft (§ 34 Abs. 2 RVG).
Praxistipp: Es empfiehlt sich mithin für den Anwalt, mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung zu treffen, in welcher auch die Frage der Anrechnung geregelt werden kann. Eine Hilfe kann hierbei für den Anwalt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG sein, wonach der Anwalt für seine Beratungstätigkeit eine Gebührenvereinbarung treffen „soll“.
Erstberatungsgebühr: Wesentlich ist zudem die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach gilt: Wurde keine Vereinbarung getroffen und ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt die Gebühr für eine Beratung höchstens 250 €, für ein erstens Beratungsgespräch höchstens 190 €.
Eine Erstberatung kann auch in Form einer telefonischen Beratung erfolgen. Wünscht der Auftraggeber allerdings eine schriftliche Auskunft, greift die Höchstbeschränkung von 190 € nicht.[4])
Außergerichtliche Vertretung
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: Soweit der Rechtsanwalt auftragsgemäß über eine Beratung hinaus außergerichtlich tätig ist, fällt für die außergerichtliche Tätigkeit die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt vom Schuldner mit dem Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder vom Gläubiger im Rahmen eines solchen Versuchs des Schuldners beauftragt wird.
Beispiele:
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Durch diese Tätigkeiten verdient der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr. Sofern er allerdings bereits einen unbedingten Auftrag zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, verdient der stattdessen eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG.
Nach der durch das 2. KostRMoG neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG verdient der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV, sofern er bereits einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erhalten hat.
Hinweis: Zahlt der Auftraggeber in einer Krise an den Anwalt, kann es sich hierbei um ein anfechtbares Rechtsgeschäft handeln.[5])
Höhe der Geschäftsgebühr: Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5–2,5, die Mittelgebühr 1,5.[6]) Die Höhe der Gebühr ist vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Faktoren zu bestimmen.
Nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies wird man insbesondere in einem Verfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern annehmen müssen.
Hinweis: Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, welche verschiedene Forderungen erheben, entstehen die Gebühren jeweils gesondert. Etwas anderes gilt beim Tätigwerden für Gesamtgläubiger bzw. Gesamthandsgläubiger wegen desselben Anspruchs. In diesem Fall tritt eine Gebührenerhöhung um 0,3 für jede weitere Person bis zu einer Maximalerhöhung von 2,0 ein.
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf nachfolgendes gerichtliches Verfahren: Zu beachten ist, dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden[7]) gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.
Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr auf die in dem nachfolgenden gerichtlichen Insolvenzverfahren entstehende Verfahrensgebühr. Soweit der Rechtsanwalt auch im Eröffnungsverfahren tätig ist, erfolgt die Anrechnung auf die Gebühren Nr. 3313–3316 VV RVG.
Ist der Rechtsanwalt nicht im Eröffnungsverfahren, sondern erst wieder im (eröffneten) Insolvenzverfahren tätig, erfolgt die Anrechnung nur auf die Gebühr Nr. 3317 VV RVG.[8])
Anrechnungsmodus: Den Anrechnungsmodus regelt § 15a Abs. 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr fordern, auch wenn das Gesetz eine Anrechnung der Gebühren vorsieht.
Die Obergrenze bildet der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Dem Anwalt steht hierbei ein Wahlrecht zu. Er kann aus diesem Grunde frei entscheiden, welche der beiden Gebühren er in voller Höhe geltend macht.[9])
Praxistipp: Es empfiehlt sich, die zuerst entstandene Gebühr – also im Regelfall die Geschäftsgebühr – ungekürzt, die später entstandene um den Anrechnungsbetrag gekürzt in Rechnung zu stellen.[10])
Angerechnet werden nur die Gebühren, nicht jedoch auch die Auslagen. Dies gilt insbesondere für die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG), die nicht angerechnet wird.[11])
Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entfällt allerdings die Anrechnung, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die weitere Tätigkeit gilt dann als neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Hinweis: Wurde eine Gebühr angerechnet, ist damit die Anrechnung „verbraucht“. Dieselbe Gebühr kann nicht nochmals angerechnet werden.[12])
Einigungsgebühr: Kommt es unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zu einer Einigung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 1000 VV RVG eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,5.
Sie ist eine Erfolgsgebühr und entsteht mit dem rechtswirksamen Zustandekommen einer Einigung, unter Umständen auch mit einzelnen Gläubigern.
Beispiel:Der Anwalt erhält vom Schuldner den Auftrag, mit den vorhandenen fünf Gläubigern eine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan zu erzielen. Er schließt mit zwei Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen. |
Allerdings entfaltet der außergerichtliche Plan nur dann die Wirkung einer außergerichtlichen Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG, wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen.[13]) Ein gegenseitiges Nachgeben ist dabei nicht erforderlich.[14])
Ausstellung einer Bescheinigung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert: Auf der ersten Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden.
Durch den Vorrang einer gütlichen Einigung und den Zwang der Parteien zumindest zum Versuch einer Einigung soll u.a. eine übermäßige Belastung der Gerichte vermieden werden.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird eine Bescheinigung benötigt, dass eine Einigung nicht möglich war.
Diese ist von einer „geeigneten Person oder Stelle“ auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners auszustellen.
Aus dieser muss sich ergeben, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
„Geeignete Personen“ sind z.B. Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater, „geeignete Stellen“ sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer anerkannt sind.
Hinweis: Um die außergerichtliche Verhandlungsphase zu verkürzen, sieht § 305a InsO die Fiktion des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung für den Fall vor, dass ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Häufig wird der Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beauftragen. Scheitert dieses, hat der Rechtsanwalt die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszustellen.
Mit der Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG ist auch die Ausstellung der Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch abgegolten. Der Rechtsanwalt kann hierfür also keine besondere Vergütung fordern.
Streitig ist, ob der Schuldner den außergerichtlichen Einigungsversuch allein unternehmen kann oder ob der Aussteller der Bescheinigung selbst aktiv an dem Einigungsversuch mitgewirkt haben muss.[15])
Man wird sich wohl auf den Standpunkt stellen können, dass es nach dem Sinn des Gesetzes nicht darauf ankommen kann, wer die Verhandlungen geführt hat. Wesentlich ist, dass diese ernsthaft geführt worden sind.
Grote weist insoweit zutreffend darauf hin, dass § 305 InsO keinen Vertretungszwang für den außergerichtlichen Einigungsversuch vorsieht.[16])
Wirkt ein Rechtsanwalt an dem außergerichtlichen Einigungsversuch mit, kann er mit dieser Tätigkeit eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5 verdienen.
Vergütung für „isolierte“ Bescheinigung: Beschränkt sich die Tätigkeit allein auf die Erteilung der Bescheinigung,[17]) stellt sich die Frage, welche Vergütung der Rechtsanwalt verlangen kann, dessen Tätigkeit sich allein auf die Erteilung der Bescheinigung beschränkt. Das RVG enthält für diesen Fall keine Regelung.
Nach Abs. 3 der Vorbem. 2.3 VV RVG entsteht eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Die erste Alternative ist nicht einschlägig, da der Rechtsanwalt danach die Geschäftsgebühr „für das Betreiben des Geschäfts“ erhält, also für alle Tätigkeiten, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind.[18]) Das Ausstellen der Bescheinigung stellt indes keine Vertretungshandlung dar.
Nach der zweiten Alternative verdient der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr für die „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.
Er könnte damit unter die Vorschrift der Nr. 2300 VV RVG zu fassen sein. Dies gilt indes nicht für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Scheitern des „Vergleichsabschlusses“.
Sofern der Rechtsanwalt lediglich den Auftrag erhält, eine Bestätigung über eine gescheiterte Einigung aufzusetzen, wird seine diesbezügliche Tätigkeit unter Nr. 2301 VV RVG zu fassen sein. Damit würde seine diesbezügliche Tätigkeit mit einer 0,3-Geschäftsgebühr honoriert werden.
Beispiel:Der Rechtsanwalt übermittelt eine Ausfertigung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs an das Grundbuchamt. In diesem Fall wird ein Schreiben einfacher Art i.S.v. Nr. 2302 VV RVG angenommen.[19]) |
Etwas anderes kann dann nicht gelten, wenn der Rechtsanwalt in einem Schreiben bestätigt, dass es im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht zu einer Einigung gekommen ist.
Erhält der Rechtsanwalt allerdings den Auftrag, den gesamten Schriftwechsel des Schuldners mit den Gläubigern zu prüfen, und stellt er sodann die entsprechende Bescheinigung über das Scheitern der Verhandlungen aus, könnte diese Tätigkeit unter § 34 RVG zu fassen sein.
Gegenstandswert: Der Gegenstandswert ist dabei analog § 28 Abs. 1 RVG zu bestimmen, d.h., es ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung, mindestens jedoch ein Gegenstandswert von 4.000 € (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RVG), zugrunde zu legen.
Gegenstandswert
Vertretung des Schuldners
Aktivmasse: Ist der Rechtsanwalt vom Schuldner beauftragt, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, berechnet sich der Gegenstandswert gem. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 RVG nach der Rechtsprechung des BGH[20]) nach der Aktivmasse, da Zweck des § 23 Abs. 1 RVG ist, vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dieser Beziehung gleich zu behandeln.
Fiktive Insolvenzmasse: Wird der Rechtsanwalt vom Schuldner in dem genannten Fall beauftragt, berechnet sich mithin der Gegenstandswert nach der vorgenannten BGH-Rechtsprechung gem. § 23 Abs. 1 RVG nach dem Wert der – fiktiven – Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung der außergerichtlichen Angelegenheit bzw. des Auftrags.
Hinweis: Zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören das gesamte Vermögen, welches der Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens besitzt, sowie das während des Verfahrens erlangte Vermögen (sog. Neuerwerb: Gegenstände, Früchte, Nutzungen, Zinsen).
Unpfändbare Gegenstände (§ 36 InsO) gehören ebenso wenig wie der Aussonderung unterliegende Gegenstände (§ 47 InsO) zur Insolvenzmasse.[21]) Massekosten und -schulden werden nicht in Abzug gebracht.[22])
Den Wert der fiktiven Insolvenzmasse hat der Rechtsanwalt pflichtgemäß zu schätzen.
Nach anderer Ansicht[23]) ist als Gegenstandswert bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch der Gesamtwert der Forderungen (Verbindlichkeiten) maßgebend.
Diese Auffassung dürfte allerdings nicht zutreffend sein. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG gelten die für ein gerichtliches Verfahren maßgebenden Wertvorschriften sinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Das ist hier im Hinblick auf die §§ 305 ff. InsO der Fall.[24])
Hinweis: Zu beachten ist, dass bei der Vertretung des Schuldners im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Mindestgegenstandswert 4.000 € beträgt. Dieser Wert kommt insbesondere bei masselosen bzw. massearmen Insolvenzverfahren zum Tragen.
Dieser Gegenstandswert gilt nach der Rechtsprechung des BGH[25]) auch für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Nach anderer Auffassung[26]) soll sich der Gegenstandswert nach dem Wert sämtlicher gegen den Schuldner gerichteten Forderungen richten.
Verschiedene Angelegenheiten?
Zu beachten ist, dass es sich nicht etwa um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entsprechend der Zahl der dem Schuldner gegenüberstehenden Gläubiger handelt.
Der Auftrag zerfällt also nicht in so viele Einzelangelegenheiten, als Gläubiger vorhanden sind. Vielmehr bilden die Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern über die Durchführung einer Gesamtsanierung nur einen Teil der Gesamtausführung des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. Es liegt insoweit also nur eine Angelegenheit vor.
Unter Umständen verschiedene Angelegenheiten: Einen anderen Standpunkt wird man allerdings dann einnehmen können, wenn die Gläubiger einzeln angesprochen und sie verschieden behandelt werden sollen und auch nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens geplant ist.
Dann wird man von verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG ausgehen müssen. Für diesen Fall greift dann auch nicht § 28 RVG, sodass insoweit gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Gegenstandswert die jeweils geschuldete Forderung anzusetzen ist.
Praxistipp: Gerade für das Verbraucherinsolvenzverfahren zeigt sich, dass in Anbetracht des mitunter erheblichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit diese regelmäßig nicht angemessen vergütet wird, da die meisten der dem Personenkreis des § 304 Abs. 1 InsO zuzurechnenden Schuldner kaum über nennenswertes Vermögen verfügen dürften.
Soweit der Schuldner oder ein Dritter dazu bereit und in der Lage ist, kann sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung empfehlen.
Beratungshilfe: In der Regel dürften jedoch die Voraussetzungen der Beratungshilfe i.S.d. BerHG erfüllt sein.
Vertretung des Gläubigers
Für den Rechtsanwalt des Gläubigers ist als Gegenstandswert der Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend, wobei Zinsen bis zur Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit bzw. des diesbezüglichen Auftrags zu berechnen sind.
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, welche verschiedene Forderungen erheben, entstehen die Gebühren jeweils gesondert. Etwas anderes gilt beim Tätigwerden für Gesamtgläubiger bzw. Gesamthandsgläubiger wegen desselben Anspruchs.
In diesem Fall tritt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede weitere Person bis zu einer Maximalerhöhung von 2,0 ein.
Beispiel:
Der Anwalt erhält im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren von drei der vorhandenen zehn Gläubiger den Auftrag, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Die Gebühren entstehen jeweils gesondert. |
3. Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Grundzüge des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
Kommt es im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu keiner Einigung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, kann sich das Insolvenzgericht auf einer zweiten Stufe nochmals um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) bemühen – sogenanntes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren.
Für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens sind die Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zuständig.
Verfahrensablauf: Ziel ist es, einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustande zu bringen. Dazu werden den Gläubigern der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zugestellt.
Sofern kein Gläubiger binnen einer zu setzenden Frist Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhebt, gilt dieser als angenommen.
Die Annahme wird vom Gericht festgestellt. Sofern mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt hat und die Summe dieser Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen hält, ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch seine Zustimmung. Zu einem Insolvenzverfahren kommt es dann nicht mehr.
Gebührenanfall und -höhe, Gegenstandswert
Vertretung des Schuldners: In der Regel wird der Rechtsanwalt den Schuldner sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach §§ 306 ff. InsO vertreten.
Für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält der Rechtsanwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3313 VV RVG, unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat.
Soweit der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§§ 305–310 InsO) tätig ist, erhöht sich die gem. Nr. 3313 VV RVG anfallende Gebühr nach Nr. 3315 VV RVG von 1,0 auf 1,5.
Die Gebührenerhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass die zusätzliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren arbeits- und zeitaufwendig ist.[27])
Hinweis: Der Rechtsanwalt verdient die erhöhte Gebühr nach Nr. 3315 VV RVG nur dann, wenn er den Schuldner sowohl im Eröffnungs- als auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vertritt.
In diesen Fällen reicht jede Einzeltätigkeit des Anwalts, um die erhöhte Gebühr entstehen zu lassen.
Beschränkung auf das Schuldenbereinigungsverfahren: Nicht geregelt ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, wenn sich – theoretisch denkbar – seine Tätigkeit auftragsgemäß auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren beschränkt.
Nach hier vertretener Auffassung wird diese Tätigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG vergütet.[28])
Aus der Formulierung in Nr. 3315 VV RVG „Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt …“ ergibt sich, dass es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern lediglich um einen Erhöhungstatbestand zu Nr. 3313 VV RVG handelt.[29])
Da Nr. 3313 VV RVG die Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren regelt, verbleibt für eine Anwendung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kein Raum.
Vertretung des Gläubigers: Der Rechtsanwalt, der den Gläubiger im Eröffnungsverfahren vertritt, erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3314 VV RVG unabhängig davon, wer den Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hat.
Soweit der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch im Verfahren nach §§ 305 ff. InsO tätig ist, erhöht sich die gem. Nr. 3314 VV RVG anfallende Gebühr nach Nr. 3316 VV RVG von 0,5 auf 1,0.
Die im Vergleich zu Nr. 3315 VV RVG niedrigere Erhöhung der Verfahrensgebühr erklärt sich daraus, dass die Vertretung des Schuldners im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan i.d.R. arbeitsaufwendiger und anspruchsvoller ist als die Vertretung eines Gläubigers.
Wie bei der Vertretung des Schuldners wird man auch hier – wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beschränkt – diese Tätigkeit mit der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG vergüten müssen, da es sich bei Nr. 3316 VV RVG ebenfalls nicht um eine zusätzliche Gebühr handelt.
Hinweis: Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, welche verschiedene Forderungen erheben, entstehen die Gebühren jeweils gesondert. Etwas anderes gilt beim Tätigwerden für Gesamtgläubiger bzw. Gesamthandsgläubiger wegen desselben Anspruchs. In diesem Fall tritt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede weitere Person bis zu einer Maximalerhöhung von 2,0 ein.
Abgeltungsbereich und Fälligkeit
Schuldnervertreter: Die Gebühr der Nr. 3315 VV RVG bzw. Nr. 3316 VV RVG entsteht mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit nach Erhalt des Auftrags zur Vertretung des Schuldners bzw. des Gläubigers. In der Regel wird dies die Entgegennahme der Information sein.[30])
Gebührenerhöhung: Für die Erhöhung der Geschäftsgebühr genügt jede Einzeltätigkeit im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan.[31])
Dazu gehört auf Seiten des Schuldnervertreters z.B. die Entgegennahme der Information, die Ausarbeitung und Vorlage des Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), die Ergänzung des Plans auf die Stellungnahme eines Gläubigers hin (§ 307 Abs. 3 InsO), der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers durch das Insolvenzgericht (§ 309 Abs. 1 InsO) bis hin zur Klärung der Frage, ob gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Insolvenzgerichts Beschwerde nach § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO eingelegt werden soll.
Der Rechtsanwalt muss den Plan allerdings nicht selbst ausarbeiten, damit Nr. 3315 VV RVG zur Anwendung kommt.[32])
Gläubigervertreter: Auf Seiten des Gläubigervertreters entsteht die Gebühr z.B. durch die Entgegennahme des Schuldenbereinigungsplans für den Gläubiger und seine Unterrichtung hierüber, die Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan (§ 307 Abs. 1 InsO), die Stellungnahme zu dem Antrag, die Einwendungen des Gläubigers durch Zustimmung zu ersetzen (§ 309 Abs. 2 Satz 1 InsO), einschließlich die Klärung der Frage, ob gegen die diesbezügliche Entscheidung des Insolvenzgerichts Beschwerde nach § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO eingelegt werden soll, die Entgegennahme des Beschlusses über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans und die Unterrichtung des Gläubigers hierüber.[33])
Hinweis: Sofern ein Beteiligter seine Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan anficht, gehört das Verfahren vor dem Insolvenzgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung zum Gebührenrechtszug.[34]) Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren löst mithin keine weiteren Gebühren aus.
Vorzeitige Erledigung: Bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags bzw. der Angelegenheit tritt keine Gebührenermäßigung ein.[35])
Beschwerdeverfahren: Das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO ist hingegen eine besondere Angelegenheit und löst Gebührenansprüche nach Nr. 3500, 3513 VV RVG aus.
FallbeispieleFallbeispiel 1 – Vertretung des Schuldners: Rechtsanwalt R stellt für den Schuldner S, der für sich die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen möchte, am 11.01.2010 auftragsgemäß einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist. Zugleich beauftragt S Rechtsanwalt R mit der Vertretung im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 ff. InsO). Rechtsanwalt R schlägt einen von ihm ausgearbeiteten Schuldenbereinigungsplan vor. Eine Einigung mit den Gläubigern kann nicht erzielt werden. Am 17.06.2010 kündigt S gegenüber Rechtsanwalt R das Mandat. S hat außer pfändbaren Bezügen von monatlich 84 € ein Sparguthaben von 1.700 €. Rechtsanwalt R kann berechnen: Gegenstandswert: 84 € x 5 = 420 € + 1.700 € = 2.120 € 1,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3313, 3315 VV RVG: 367,50 € zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Fallbeispiel 2 – Vertretung des Gläubigers (Abwandlung des obigen Fallbeispiels): In dem Eröffnungs- und Schuldenbereinigungsverfahren meldet sich Rechtsanwalt P auftragsgemäß für den Gläubiger G, der gegen S eine titulierte Forderung i.H.v. 3.800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB darauf seit dem 19.06.2010 und 100 € bisherige Vollstreckungskosten hat. Auftragsgemäß nimmt Rechtsanwalt P zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan Stellung und versagt für G die Zustimmung zu dem Plan. Daraufhin wird am 24.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem allerdings Rechtsanwalt P für G nicht weiter tätig sein soll. Rechtsanwalt P kann berechnen: Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 2 RVG: 4.582,81 € 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3314, 3316 VV RVG: 301,00 € zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
4. Verbraucherinsolvenzverfahren
Sofern sowohl der außergerichtliche als auch der gerichtliche Einigungsversuch scheitern, kommt es in einer dritten Stufe zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach Aufhebung der Vorschriften zum vereinfachten Verfahren (§§ 312 ff. InsO a.F.) bestehen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren natürlicher Personen kaum mehr Unterschiede.
Kostenstundung für mittellosen Schuldner: Das Insolvenzgericht kann – was allerdings nur selten der Fall sein wird – einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen.
Sofern das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, müsste das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings an sich abweisen.
Dies würde dazu führen, dass völlig mittellose Schuldner niemals Restschuldbefreiung erlangen könnten. Aus diesem Grunde sieht die Insolvenzordnung für diesen Fall die Stundung der Verfahrenskosten vor (§§ 4a ff. InsO).
Verfahrensablauf: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser verwaltet anstelle des Schuldners nunmehr dessen zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen.
In dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts werden zudem die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und einer geringen Anzahl an Gläubigern oder einer geringen Höhe der Forderungen wird das Insolvenzverfahren schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung hin und verwertet das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners.
Danach kommt es zur Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger, womit das Insolvenzverfahren seinen Abschluss findet und vom Gericht aufgehoben wird.
Antrag auf Restschuldbefreiung: Ist der Schuldner eine Privatperson, sollte er bereits mit dem Eröffnungsantrag den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 Abs. 1 InsO). Diesem ist die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen des Schuldners für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten werden.
Dem Schuldner obliegt es, während der genannten Frist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und damit auf eine Reduzierung seiner Verbindlichkeiten hinzuwirken (§ 295 InsO).
Das Insolvenzgericht prüft den Antrag und stellt im Fall seiner Zulässigkeit fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommt (§ 287a InsO).
Die Restschuldbefreiung ist allerdings zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und bestimmte Versagungsgründe, wie etwa eine vorhergehende strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts, vorliegen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Restschuldbefreiung schon nach drei bzw. fünf Jahren erlangt werden – ggf. auch noch früher (§ 300 Abs. 1 InsO). Der Schuldner ist dann seine zu Beginn des Insolvenzverfahrens bestehenden Verbindlichkeiten los, wobei allerdings bestimmte Gläubigerforderungen – wie etwa aus unerlaubter Handlung – bestehen bleiben (§ 302 InsO).
Gebühren: Mit dieser Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verdient der Rechtsanwalt die Gebühr nach den Nr. 3317, 3318 VV RVG. Diese erhält er neben den Gebühren nach den Nr. 3313–3316 VV RVG, sofern er bereits im Eröffnungsverfahren tätig gewesen ist.[36])
Hinweis: Eine Anrechnung der Gebühren nach den Nr. 3315, 3316 VV RVG kommt nicht in Betracht.[37])
5. Beratungshilfe
Anspruch auf Beratungshilfe
Das Beratungshilfegesetz (BerHG)[38]) regelt die Rechtsberatung und die Vertretung von Bürgern mit geringem Einkommen bundesgesetzlich. Es wurde zuletzt durch das „Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ geändert.[39])
Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) auf Antrag gewährt, wenn
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (Nr. 1),
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (Nr. 2),
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (Nr. 3).
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BerHG).
Anspruch auf Beratungshilfe: Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen hat der mittellose Schuldner oder Gläubiger Anspruch auf Beratungshilfe nach dem BerHG.[40]) Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 RVG).
Hinweispflicht des Rechtsanwalts: Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe bei einem Rechtsuchenden erkennbar vorliegen, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den Rechtsuchenden hierauf hinzuweisen.[41])
Hinweis: Zu beachten ist, dass nach § 49a Abs. 1 BRAO der Rechtsanwalt zur Übernahme der Beratungshilfe verpflichtet ist. Er kann sie im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Schuldnerberatungsstellen: Der Schuldner kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht auf die Möglichkeit, sich an öffentliche oder kommunale Schuldnerberatungsstellen zu wenden, verwiesen werden.[42])
Diese Verweisung stellt keinen einfacheren und billigeren Weg dar.[43])
Dem Schuldner steht vielmehr ein uneingeschränktes Wahlrecht zu, ob er einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Anspruch nimmt.[44])
Praxistipp: Der Anwalt sollte stets prüfen, ob nicht eine Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß eintrittspflichtig ist.
Gebührenhöhe
Beratungshilfegebühr: Sofern der Rechtsanwalt Beratungshilfe gewährt, erwächst für ihn gegen den Auftraggeber (§ 44 Satz 2 RVG) ein Anspruch auf eine Festgebühr nach Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 15 €. Diese schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 Satz 2 RVG).
Die Gebühren nach den Nr. 2501–2508 VV RVG entstehen gegenüber der Staatskasse.
Beratungsgebühr: Für die bloße Beratung des Schuldners oder Gläubigers erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2501 VV RVG eine Gebühr i.H.v. 35 €. Diese entsteht für eine Beratung, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt (Nr. 2501 Anm. Abs. 1 VV RVG).
Die Beratungsgebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt (Nr. 2501 Anm. Abs. 2 VV RVG).
Erfolgt die Beratung im Zusammenhang mit der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), erhöht sich nach Nr. 2502 VV RVG die Gebühr Nr. 2501 VV RVG auf 70 €.
Von der Gebühr nach Nr. 2502 VV RVG werden z.B. erfasst:
- die Beratung des Schuldners über das Verfahren,
- die Prüfung des Schuldenstands des Schuldners,
- die Mitwirkung des Anwalts bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans, ohne dass der Anwalt nach außen auftritt,
- der Entwurf eines Musterschreibens für den Schuldner, mit welchem er den mit dem Anwalt erarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorschlägt, ohne dass der Anwalt nach außen auftritt.[45])
Auslagen: Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Auslagen entstanden sind, hat der Rechtsanwalt auch Anspruch auf Auslagenersatz gem. Nr. 7002 VV RVG, was bei schriftlicher Ratserteilung, nicht aber bei mündlicher Ratserteilung, der Fall sein kann. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.
Bereits die bloße Beratung des Schuldners über die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Schuldenbereinigung und Restschuldbefreiung führt zum Anfall der Gebühr.[46])
Das gilt auch für die bloße Beratung des Gläubigers, der sich z.B. vom Rechtsanwalt darüber beraten lässt, ob er dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zustimmen soll und mit welchen Rechtsfolgen dies verbunden ist.
Außergerichtliche Vertretung – Geschäftsgebühr: Nach Nr. 2503 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Vertretung eine Gebühr i.H.v. 85 €. Die Gebühr erfasst die Vertretung des Schuldners durch den Rechtsanwalt nach außen.[47])
Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG), beispielsweise für die im Anschluss an die Beratung des Schuldners erfolgte Kontaktaufnahme mit den Gläubigern, indem diesen der Plan zur Einigung mit dem Schuldner vorgelegt wird.
Nicht erforderlich ist, dass der Plan von dem Anwalt, der nach außen für den Schuldner auftritt, erstellt worden ist.
Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner oder Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, beträgt die Gebühr Nr. 2503 VV RVG:
- bei bis zu 5 Gläubigern (Nr. 2504 VV RVG): 270 €
- bei Vorhandensein von 6–10 Gläubigern (Nr. 2505 VV RVG): 405 €
- bei Vorhandensein von 11–15 Gläubigern (Nr. 2506 VV RVG): 540 €
- bei Vorhandensein von mehr als 15 Gläubigern (Nr. 2507 VV RVG): 675 €
Hinzu kommen noch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.
Anrechnung: Zu beachten ist, dass nach Anm. Abs. 2 Satz 1 zu Nr. 2503 VV RVG die Gebühr Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren angerechnet wird.
Die Anrechnung entfällt allerdings nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die weitere Tätigkeit gilt dann als neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Einigungsgebühr: Soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einer Einigung führt, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2508 VV RVG eine gesonderte Gebühr i.H.v. 150 € für die Einigung. Es muss sich bei dieser Einigung nicht zwingend um die Annahme des außergerichtlichen Schuldenbereini-gungsplans handeln.
Vielmehr entsteht die Gebühr für jede Einigung mit einem, einigen oder allen Gläubigern. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2508 VV RVG stellt ausdrücklich klar, dass die Gebühr auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsteht.
Hinweis: Die Gebühr Nr. 2508 VV RG ist weder eine Geschäfts- noch eine Verfahrensgebühr. Sie erhöht sich nicht nach Nr. 1008 VV RVG, wenn der Anwalt für mehrere Personen tätig wird.[48])
Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV RVG
Neben der Beratungshilfevergütung gegenüber der Landeskasse hat der Rechtsanwalt gem. Nr. 2500 VV RVG einen Anspruch auf eine Beratungshilfegebühr i.H.v. 15 €.
Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Rechtsuchenden (§ 44 Satz 2 RVG). Der Rechtsanwalt kann diese Gebühr im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden ganz oder teilweise erlassen (Anm. Satz 2 zu Nr. 2500 VV RVG).
Keine Auslagen: Anm. Satz 1 zu Nr. 2500 VV RVG stellt ausdrücklich klar, dass neben der Gebühr keine Auslagen erhoben werden können. Es handelt sich hierbei um eine Pauschalgebühr, in welcher die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.[49])
Da es sich bei der Gebühr Nr. 2500 VV RVG um eine „gesetzliche Vergütung“ handelt, unterliegt diese der Festsetzung nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber.
Vergütungsvereinbarung in Beratungshilfefällen
Rechtslage bis 31.12.2013: Nach früherem Recht war in Beratungshilfefällen eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten nichtig. Dies galt insbesondere für die Vereinbarung über die Zahlung der gesetzlichen Vergütung. Möglich war eine Vereinbarung, dass die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe nicht vorliegen.[50])
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in Beratungshilfefällen: Durch das am 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[51]) ist das generelle Verbot einer Vergütungsvereinbarung entfallen.
Durch die ersatzlose Streichung von § 3a Abs. 4 RVG a.F. zum 01.01.2014 entfällt das Verbot des Abschlusses von Honorarvereinbarungen. Seither ist es möglich, dass der Anwalt seinen Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung stützt.
Den Schutz des Rechtsuchenden sichert der Gesetzgeber dadurch, dass der Vergütungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn Beratungshilfe bewilligt worden ist. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 BerHG, der wie folgt lautet:
„(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.“
Aufhebung der Bewilligung von Amts wegen: Nach dem neuen § 6a BerHG ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufhebung von Beratungshilfe möglich. Aus diesem Grunde kann sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht nur in Fällen nachträglicher Antragstellung, sondern auch bei bereits bewilligter Beratungshilfe als sinnvoll erweisen.[52])
[1]) BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 80/11, ZIP 2011, 966 = NZI 2011, 410.
[2]) Zum Antrag des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz Dahl, NJW-Spezial 2009, 677 f.
[3]) BT-Drucks. 12/7302, S. 190.
[4]) Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 34 RVG Rdnr. 32 f.
[5]) BGH, RVG professionell 06, 199, Abruf-Nr. 061927.
[6]) Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2300 VV RVG Rdnr. 12.
[7]) AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 218 ff.
[8]) Hierzu auch ausführlich Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 29 ff.
[9]) N. Schneider, AGS 2009, 361 f.
[10]) Vgl. hierzu ausführlich Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 15a RVG Rdnr. 12 ff.
[11]) AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, § 15a RVG Rdnr. 17.
[12]) AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, § 15a RVG Rdnr. 19.
[13]) Siehe Vallender, MDR 1999, 598.
[14]) Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 1000 VV RVG Rdnr. 1.
[15]) Für eine Mitwirkungspflicht z.B.: Vallender, MDR 1999, 598; LG Hamburg, Beschl. v. 03.05.1999 – 326 T 33/99, ZIP 1999, 809 ff., 812 a.E. Gegen eine Mitwirkungspflicht z.B.: OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2000 – 1 W 51/99, NZI 2000, 165 = ZInsO 2000, 170 (LS); FK-InsO/Grote, 8. Aufl. 2015, § 305 InsO Rdnr. 19.
[16]) FK-InsO/Grote, 8. Aufl. 2015, § 305 InsO Rdnr. 19.
[17]) Wobei umstritten ist, ob dies möglich ist (zum Meinungsstand etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 305 Rdnr. 63).
[18]) AnwK-RVG/Onderka/Wahlen/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 2.3 VV RVG Rdnr. 29.
[19]) Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 2302 VV RVG Rdnr. 4.
[20]) BGH, Urt. v. 25.05.1970 – VII ZR 190/68, JurBüro 1971, 52.
[21]) Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 28 RVG Rdnr. 5.
[22]) Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 28 RVG Rdnr. 2.
[23]) Grote, ZInsO 1999, 60, 61.
[24]) Enders, JurBüro 1999, 226; Mock, BRAGO prof. 1999, 4.
[25]) BGH, Urt. v. 25.05.1970 – VII ZR 190/68, JurBüro 1971, 52.
[26]) Vallender, MDR 1999, 589, 599 (zur Vergleichsgebühr).
[27]) Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 1.
[28]) So auch Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 3.
[29]) Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 4.
[30]) Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 2 sowie Nr. 3316 VV RVG Rdnr. 2.
[31]) Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 1 m.w.N. sowie Nr. 3316 VV RVG Rdnr. 2.
[32]) Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 5.
[33]) AnwK-RVG/Wolf/Mock, 7. Aufl. 2014, Nr. 3313–3316 VV RVG Rdnr. 16.
[34]) LG Berlin, Beschl. v. 09.02.2009 – 86 T 76709, RVGreport 2010, 19 f.
[35]) Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 7.
[36]) Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 3313–3323 VV RVG Rdnr. 42.
[37]) Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3315 VV RVG Rdnr. 6, Nr. 3318 VV RVG Rdnr. 7.
[38]) Vom 18.06.1980 (BGBl I, 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2013 (BGBl I, 3533 ff.) mit Wirkung zum 01.01.2014.
[39]) Durch Art. 2 des Gesetzes vom 31.08.2013 (BGBl I, 3533), in Kraft getreten zum 01.01.2014. Zu den Änderungen siehe AnwK-RVG/Mock/Fölsch, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 2.5 VV RVG Rdnr. 2; AG/KOMPAKT 1/2014.
[40]) Siehe AG Göttingen, Beschl. v. 01.04.1999 – 74 IK 22/99, ZIP 1999, 930, 931; AG Köln, Beschl. v. 02.07.1999 – 364 UR II 2210/98, Rpfleger 1999, 497 = VuR 2000, 22 m. zust. Anm. Kothe; AG Bochum, Beschl. v. 30.03.2000 – 52 II 1733/99, Rpfleger 2000, 461; Vallender, MDR 1999, 598 ff., 599; I. Pape, NZI 1999, 90; Fuchs/Bayer, Rpfleger 2000, 1 ff.; a.A. AG Schwelm, ZInsO 2000, 173 (LS); Landmann, Rpfleger 2000, 196.
[41]) Vallender, MDR 1999, 598, 599.
[42]) Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 2500–2508 VV RVG Rdnr. 4.
[43]) Vallender, MDR 1999, 599.
[44]) Schmidt, Privatinsolvenz, 3. Aufl. 2009, § 3 Rdnr. 26.
[45]) Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2502 VV RVG Rdnr. 3.
[46]) Vallender, MDR 1999, 598, 599; I. Pape, NZI 1999, 89, 90.
[47]) Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2503 VV RVG Rdnr. 1.
[48]) Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2508 VV RVG Rdnr. 10.
[49]) Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2500 VV RVG Rdnr. 2 f.
[50]) Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 2500 VV RVG Rdnr. 5 f.
[51]) Vom 31.08.2013 (BGBl I, 3533).
[52]) Hierzu ausführlich Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.; Lisser, AGS 2014, 1 ff.; Timme, NJW 2013, 3057, 3059.
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