Den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan regeln die Nr. 3318 und 3319 VV RVG. Im Hinblick auf den erhöhten Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan verdient der Anwalt eine gesonderte Gebühr.
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