So rechnen Sie optimal im eröffneten Insolvenzverfahren ab

Wie rechnen Sie ab, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist? Auch beim eröffneten Insolvenzverfahren lauern Fallstricke. Wie Sie diese lösen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Gebührenanfall und Gebührenhöhe im eröffneten Insolvenzverfahren – Einleitung

Sachlicher Anwendungsbereich: Mit seiner Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren verdient der Rechtsanwalt die Gebühren der Nr. 3313, 3314 VV RVG.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist abgeschlossen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, also ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und dieser von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben wird.[1]) Wird der Rechtsanwalt für seinen Mandanten auch im eröffneten Insolvenzverfahren tätig, erhält er zusätzlich eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV RVG.[2])

Hinweis: Wird der Anwalt erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig, verdient er nur die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG.

Persönlicher Anwendungsbereich: In persönlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Anwalt den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt.[3]) Die Gebührenhöhe ändert sich nicht, allerdings ist der Gegenstandswert in beiden Fällen verschieden geregelt (im Einzelnen hierzu Teil 10/3.3).

Nr. 3317 VV RVG greift nicht, wenn der Anwalt einen Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) oder einen Aussonderungsberechtigten (§§ 47 f. InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter vertritt.

In diesem Fall entstehen die Anwaltsgebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG bzw. nach Nr. 2300 VV RVG. Eine Ausnahme ist zu machen für die Vertretung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, soweit ihm gegenüber der Schuldner auch persönlich haftet (§ 52 InsO).[4])

Gebühren für die Forderungsanmeldung

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen Gläubiger auftragsgemäß auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so entsteht nicht die Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG, sondern nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3320 VV RVG.[5])

Die Vorschrift der Nr. 3320 VV RVG enthält eine Sonderregelung zu Nr. 3317 VV RVG. Sie sieht im Vergleich zu Nr. 3317 VV RVG eine geringere Gebühr vor, da sie nur eine Einzeltätigkeit des Anwalts abdeckt.

Hinweis:
Die Gebühr Nr. 3320 VV RVG verdient der Anwalt, wenn er ausschließlich mit der Anmeldung einer Insolvenzforderung bzw. dem Entwurf der Anmeldung beauftragt worden ist.

Wird er über die Anmeldung bzw. deren Entwurf hinaus tätig, erhält er insgesamt eine Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG, welche die Einzeltätigkeit nach Nr. 3320 VV RVG ebenfalls abdeckt.[6])

Das bedeutet: Der Anwalt kann niemals wegen derselben Forderung eine Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG und zusätzlich noch eine Gebühr nach Nr. 3320 VV RVG verlangen!

War der Anwalt indes bereits im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig und erhält sodann ausschließlich den Auftrag, eine Insolvenzforderung anzumelden, verdient er neben der Gebühr nach Nr. 3320 VV RVG noch zusätzlich die Gebühr nach Nr. 3314 VV RVG.

Beratung: Sofern der Anwalt lediglich mit einer Beratung hinsichtlich einer Forderungsanmeldung mandatiert wird, verdient er eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG.

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  • Fälligkeit, Vorschuss
  • Fallbeispiele
  • Tätigkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • Anwaltsgebühren bei Anmeldung einer Insolvenzforderung
  • und vieles mehr

[1])    BGH, Urt. v. 01.03.1982 – VIII ZR 75/81, NJW 1982, 2074, 2075.

[2])    Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3313–3323 VV RVG Rdnr. 45; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3317 VV RVG Rdnr. 1; Mock, AGS 2004, 182.

[3])    Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3317 VV RVG Rdnr. 2; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3313–3323 VV RVG Rdnr. 46.

[4])    Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3313–3323 VV RVG Rdnr. 26 m.w.N.

[5])    Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3313–3323 VV RVG Rdnr. 55.

[6])    AnwK-RVG/Wolf/Mock, 7. Aufl. 2014, Nr. 3320 VV RVG Rdnr. 3.

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