Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren ist in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG (= Nr. 3313–3323 VV RVG) geregelt. Im folgenden Artikel stellen wir detailliert vor, welche Tätigkeiten genau unter diese Regeln fallen, und welche Sie nach anderen Normen abrechnen müssen.
Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG
Geltungsbereich: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren ist in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG (= Nr. 3313–3323 VV RVG) geregelt. Die Vorschriften beinhalten gesonderte Regelungen für folgende insolvenzrechtliche Verfahren bzw. Maßnahmen:
- Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 3313, 3314 VV RVG),
- Tätigkeit im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (Nr. 3315, 3316 VV RVG),
- Insolvenzverfahren (Nr. 3317 VV RVG),
- Verfahren über einen Insolvenzplan (Nr. 3318, 3319 VV RVG),
- Anmeldung einer Insolvenzforderung (Nr. 3320 VV RVG),
- Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (Nr. 3321 VV RVG).
Hinweis: Die Gebühren können nebeneinander entstehen, sofern der Anwalt entsprechend tätig wird. Eine Anrechnung bzw. Kappung der Gebühren findet nicht statt. Die Gebührenhöhe hängt zum Teil davon ab, ob der Anwalt den Schuldner oder den Gläubiger vertritt.
Vertritt der Anwalt eine der Parteien im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, kann je nach Tätigkeit eine Beratungsgebühr (§ 34 RVG) oder eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anfallen.
Unbedingter Auftrag löst Gebühren nach Teil 3 VV RVG aus
Durch das 2. KostRMoG wurde Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG neu gefasst. Hiernach verdient der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV RVG, sofern er bereits einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erhalten hat. Für die Anwendung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist in diesem Fall kein Raum mehr.
Pauschgebühren: Die Gebühren Nr. 3313 ff. VV RVG sind – mit Ausnahme der Gebühr nach Nr. 3320 VV RVG – Pauschgebühren. Sie fallen mithin für jegliche Tätigkeit des Anwalts in dem entsprechenden Verfahren an, ohne dass es auf den Umfang der einzelnen Tätigkeit ankommt.
Hinweis: Vertritt der Anwalt mehrere Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders (Vorbem. 3.3.5 Abs. 2 VV RVG). Wird der Anwalt hingegen für mehrere Gläubiger mit derselben Forderung in demselben Verfahren tätig, greift § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG.[1])
Ausländischer Insolvenzverwalter: Sofern der Anwalt einen ausländischen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren vertritt, verdient er nach Vorbem. 3.3.5 Abs. 3 VV RVG die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
Verfahren nach der SVertO
Nach Vorbem. 3.3.5 Abs. 1 VV RVG gelten die Gebührenvorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG auch für das Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
Hinweis: Nach den §§ 486 ff. HGB kann die Haftung des Reeders sowie der ihm gleichgestellten Personen für bestimmte Ansprüche durch ein gerichtliches Verteilungsverfahren beschränkt werden. In diesem werden die Gläubiger insolvenzähnlich befriedigt. Das Verfahren richtet sich nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO). Es wird nach § 4 SvertO auf Antrag eingeleitet.
Prozesskostenhilfe: Dem Gläubiger kann sowohl im Insolvenzverfahren als auch im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren Prozesskostenhilfe – ggf. unter Beiordnung eines Anwalts – bewilligt werden. In diesem Fall greifen die §§ 45 ff. RVG.
Stundung: Wurde dem Schuldner Kostenstundung nach §§ 4a ff. InsO bewilligt, gilt so gilt Entsprechendes auch für diesen.[2])
Vertretung in eigener Sache: Die Gebühren des Unterabschnitts 5 (= Nr. 3313–3323 VV RVG) greifen auch, wenn sich der Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertritt.[3])
Keine Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG
Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG (= Nr. 3313–3323 VV RVG) ist hingegen z.B. nicht anwendbar in folgenden Verfahren:
- Außergerichtliche Beratung ( 34 RVG) bzw. Tätigwerden im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (Nr. 2300 VV RVG),
- außergerichtliche Beratung ( 34 RVG) bzw. Tätigwerden (Nr. 2300 VV RVG) im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens,
- Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses bzw. Sachwalter (es gilt die InsVV),
- Rechtsanwalt als Prozessbevollbemächtigter des Insolvenzverwalters (Nr. 3100 ff. VV RVG),
- außergerichtliche Vertretung eines Vertragspartners des Schuldners im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts nach § 103 Abs. 1 InsO (es entsteht eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG),
- einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (z.B. § 89 Abs. 3 InsO), bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Tabellenauszug nach §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO (es entstehen Gebühren nach Unterabschnitt 3),
- Vertretung eines Aussonderungs- bzw. Absonderungsberechtigten (§ 47 InsO bzw. § 49 InsO). Diese Berechtigten sind nicht Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Hinweis: Für den Antrag auf Restschuldbefreiung erhält der Anwalt keine besondere Gebühr, da über diesen kein isoliertes Verfahren stattfindet. Zudem wird in der Praxis der Restschuldbefreiungsantrag regelmäßig mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich danach gestellt. Er bleibt während des gesamten Insolvenzverfahrens anhängig. Über den Antrag wird regelmäßig erst kurz vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entschieden.
Anders liegt der Fall bei einer Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren über einen Gläubigerantrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung. Der Anwalt des Gläubigers, Schuldners oder eines anderen Verfahrensbeteiligten (z.B. des Treuhänders) verdient in diesem Fall nach Nr. 3321 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr (siehe ausführlich Teil 10/5).
Beschwerdeverfahren
Gebühren für Beschwerdeverfahren in insolvenzrechtlichen Streitigkeiten sind in den Nr. 3500 ff. VV RVG geregelt.
[1]) Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Vorbem. 3.3.5 VV RVG Rdnr. 6.
[2]) AnwK-RVG/Wolf/Mock, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 3.3.5 VV RVG Rdnr. 28.
[3]) AnwK-RVG/Wolf/Mock, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 3.3.5 VV RVG Rdnr. 4.