Der Unterhalt gehört zu den Kerngebieten im Familienrecht – dementsprechend häufig haben Sie als Anwalt mit Gebührenabrechnungen in Unterhaltssachen zu tun. Wir verraten Ihnen Tipps & Tricks, wie Sie dabei das Optimale herausholen.
So rechnen Sie beim Unterhalt ab
Bei den Unterhaltssachen sind zu unterscheiden
- die Unterhaltssachen nach 231 Abs. 1 FamFG, die Familienstreitsachen sind (§ 112 Nr. 1 FamFG);
- die anderen Familiensachen, also die Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen i.S.d. 112 Nr. 1 FamFG sind.
Diese Unterscheidung hat folgende Auswirkungen:
Der Verfahrenswert ist nach unterschiedlichen Vorschriften zu bestimmen:
- In Familienstreitsachen i.S.d. 112 Nr. 1 FamFG richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG;
- in den Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen sind, richtet sich der Verfahrenswert nach 51 Abs. 3 FamGKG.
Der Unterschied besteht in Folgendem:
- Die Vorschrift des 51 FamGKG enthält in Abs. 1 und 2 keine eigenen selbständigen Wertvorschriften, sondern regelt nur die Berechnung des Verfahrenswerts, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden. Der Wert der einzelnen Unterhaltsforderung – das Gesetz geht grundsätzlich von monatlichen Unterhaltspflichten aus (§ 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB) – ergibt sich bei einer Geldforderung (§§ 1585 Abs. 1 Satz 1, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus § 35 FamGKG und im Übrigen (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus § 42 FamGKG.[1])
- 51 Abs. 3 FamGKG hingegen enthält eine eigene selbständige Wertvorschrift. Zum – in der Praxis geringen – Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 FamGKG siehe Teil 4/1.9.3.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG
Bei den Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG handelt es sich um folgende Angelegenheiten („klassische“ Unterhaltsstreitigkeiten):
- die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht ( 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
- die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht ( 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
- den Unterhaltsanspruch nach 1615l BGB (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) sowie den Unterhaltsanspruch nach § 1615m BGB (Anspruch auf Beerdigungskosten für die Mutter).
Auskunftsanspruch: Der den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt vorbereitende Auskunftsanspruch kann isoliert oder als Stufenantrag geltend gemacht werden.
Was für die Bestimmung des Verfahrenswerts bei isolierter Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gilt, gilt auch dann, wenn der Auskunftsanspruch als Stufenantrag verfolgt wird. Für den Stufenantrag gelten allerdings noch weitere Besonderheiten.
Der isolierte Auskunftsanspruch
Wird in Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind, der Unterhaltsanspruch geltend gemacht, so ist das Auskunftsinteresse verfahrenswertbestimmend.
1/4–1/10 des Werts des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs sind anzusetzen.[2])
Maßgeblich ist der Jahresbetrag, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (vgl. § 51 Abs. 1 FamGKG).
Freiwillige Zahlungen auf den Unterhalt führen zu keiner Verminderung des Verfahrenswerts.[3])
In die konkrete Bemessung des Bruchteils fließt ein, wie umfangreich der Auskunftsberechtigte noch informiert werden muss bzw. was er bereits an Informationen hat:
- Hat der Auskunftspflichtige bis zur Verfahrenseinleitung jegliche Auskunft verweigert, so ist es angemessen, den Verfahrenswert mit 0,25 des Werts des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen.
- Hat der Auskunftspflichtige dagegen alle Daten übermittelt und lediglich beispielsweise die Lohnabrechnung für den November nicht (welche die Weihnachtsgeldabrechnung enthält), so ist es angebracht, auch nur 0,1 des Werts des Unterhaltsanspruchs für den Auskunftsanspruch zugrunde zu legen.
Praxistipp: Gibt der Unterhaltspflichtige überhaupt keine Informationen, so ist der voraussichtliche Unterhaltsanspruch ggf. schwer zu schätzen. Der unterhaltsberechtigte Mandant ist deshalb gründlich zu befragen, um brauchbare Anhaltspunkte zu haben. Es ist zu beachten: Die Recherchen hat der Rechtsanwalt eingangs des Verfahrens anzustellen, zum Verfahrenswert sollte mit dem Antrag näher Stellung genommen werden. So fällt es später zumindest leichter, die eigene Verfahrenswertvorstellung umsetzen zu lassen.
Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson: Ist Gegenstand des Verfahrens die Klärung der Frage, dass keine Auskunftspflicht besteht (Regelfall: Beschwerde nach Verurteilung zur Auskunftserteilung in erster Instanz), so ist Verfahrenswert der Betrag, der voraussichtlich aufzuwenden ist, um die Auskunft zu erteilen,[4]) soweit es sich um die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson handelt, die „zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist“.[5]) Es geht z.B. um die Steuerberaterkosten, soweit sie wegen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anfallen.
Hinzuziehung eines Steuerberaters: Ist dem Verpflichteten üblicherweise ein Steuerberater behilflich, so kann ihm nicht vorgehalten werden, den Steuerberater hätte er ohnehin eingeschaltet, die Arbeiten (und Kosten) zur Zusammenstellung der Auskunft seien also nicht gesondert angefallen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerberater nicht bereits mit dem Jahresabschluss o.Ä. beschäftigt war.
Vielmehr sind die tatsächlichen Steuerberaterkosten, soweit sie jetzt der Auskunftserteilungspflicht wegen anfallen (würden), in Ansatz zu bringen, auch wenn sie später ohnehin entstanden wären.[6]) Insbesondere, wenn unterjährig eine Bilanz zu erstellen ist, sind die damit verbundenen Kosten bei der Bestimmung des Beschwerdewerts anzusetzen.[7])
Ist der Auskunftspflichtige dagegen in der Lage, die Auskunft ohne Hilfsperson zu erteilen, so bleiben die etwaigen Kosten des Steuerberaters unberücksichtigt.[8]) Für den eigenen Zeitaufwand hat der BGH einem Auskunftspflichtigen einen Stundensatz von 17 € kalkulatorisch zugebilligt, wobei das als Obergrenze anzusehen ist.[9])
Die Anforderungen an den Auskunftspflichtigen sind eher hoch, d.h., grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Auskunft ohne Hilfe von Drittpersonen erteilt werden kann. Zwar wird in der anwaltlichen Praxis vermehrt die Erfahrung gemacht, dass es Mühe zu bereiten scheint, selbst einfache Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Belege zusammenzustellen. Es kommt aber auf den objektiven Standard an, zudem den aus Sicht der Rechtsprechung.
Grundstücke: Sind Grundstücke Teil des Vermögens, so kann ein Aufwand von ca. 10 Minuten angesetzt werden, um die notwendigen Daten für jedes Grundstück zusammenzustellen. Es müssen bei einem Stundensatz von 15 € also 240 Grundstücke zu erfassen sein, bevor der Beschwerdewert erreicht ist.[10])
Geheimhaltungsinteresse: Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen kann eine Verfahrenswertanhebung rechtfertigen. Dies ist aber nur dann und ausnahmsweise der Fall, wenn das Geheimhaltungsinteresse andere als unterhaltsrechtliche Gründe hat.[11])
Die übliche mit dem Arbeitgeber vereinbarte Verschwiegenheitspflicht nimmt auf den Verfahrenswert keinen Einfluss.[12]) Das Gleiche gilt für die Geheimhaltungspflicht, die sich für Gesellschafter aus einem Gesellschaftsvertrag ergibt. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht.
Zudem nimmt sie im Regelfall keinen Einfluss auf den Verfahrenswert. Auch ist jeweils zu prüfen, ob dem Geheimhaltungsinteresse nicht Rechnung getragen werden kann, auch wenn die Auskunft erteilt wird.[13])
Bei der Bestimmung des Beschwerdewerts, wenn ein Auskunftsanspruch abgewehrt werden soll, ist der Kostenaufwand hinzuzurechnen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, d.h. eine 0,6-Gebühr nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG i.V.m. Nr. 3309, 3310 VV RVG.[14])
Ohne Einfluss auf den Verfahrenswert bleibt, ob letztlich ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht.[15])
Beschwerde/Beschwerdewert: Für den Auskunftspflichtigen ist die Verfahrenswertfrage u.a. deshalb von besonderer Bedeutung, weil es für ihn um die Frage geht, ob der für die Beschwerde erforderliche Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 € erreicht ist. Die Obergerichte neigen eher dazu, das Rechtsmittel nicht zuzulassen.[16])
Beim zur Auskunft Verpflichteten ist zur Bemessung der Beschwer wesentlich abzustellen auf seinen Aufwand, die Zeit und die Kosten, die bei ihm zur Erteilung der Auskunft anfallen; für die Bestimmung des Zeitaufwands sind dabei die Stundensätze maßgeblich, die ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde.[17])
Praxistipp: Einmal mehr zeigt sich, wie wichtig es ist, gleich zu Beginn des Verfahrens zum Verfahrenswert Stellung zu nehmen und auf seine korrekte (vorläufige) Festsetzung hinzuwirken.[18])
Damit ist gemeint: Stellung zu nehmen ist zur Höhe des letztlich erwarteten Betrags, damit ein Bruchteil davon für die Auskunftsstufe als vorläufiger Verfahrenswert festgesetzt wird.
Mag der auf Auskunftserteilung in Anspruch Genommene dazu tendieren, erst einmal gar nichts zur Verfahrenswertfrage ausführen zu wollen, um später, wenn er verurteilt wurde, eher geltend machen zu wollen, der Wert sei niedrig anzusetzen, so hat er ein starkes Interesse daran, einen oberhalb von 600 € liegenden Wert festgesetzt zu bekommen, wenn er gegen einen ihn zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss vorgehen will.
Das fällt ihm leicht, wenn der Verfahrenswert der Sache selber so hoch ist, dass er unter zusätzlicher Berücksichtigung der anfallenden Vollstreckungskosten wegen anwaltlicher Beratung 600 € übersteigt.
Auskunft ist über das Einkommen und das Vermögen zu erteilen. Enthält das Urteil zwar die Pflicht, über das Vermögen Auskunft zu erteilen, benennt aber keinen Stichtag, so erhöht dies die Beschwer des Unterhaltsschuldners.[19])
Unterhaltsbestimmung: Wird mit der Auskunft auch eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung geltend gemacht (das Kind verlangt Bar- statt Naturalunterhalt), so nimmt das Abänderungsbegehren keinen Einfluss auf den Gesamtgegenstandswert.[20])
Auskunftsanspruch im Stufenantrag geltend machen
Wird im Wege des Stufenantrags erst der Auskunftsanspruch geltend gemacht und danach der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, so richtet sich der Verfahrenswert nur nach einem der verbundenen Ansprüche, und zwar nach dem werthaltigeren (§ 38 FamGKG). Wohl immer ist in dieser Situation allein der Verfahrenswert der Unterhaltsforderung maßgeblich; der des Auskunftsbegehrens bleibt unberücksichtigt.
Beispiel: Im Wege des Stufenantrags wird Auskunftserteilung und Unterhalt unbeziffert verlangt. Es wird von einem späteren Unterhaltsanspruch von jedenfalls 500 € ausgegangen. Nach Auskunftserteilung werden tatsächlich 300 € Unterhalt geltend gemacht.
Erst sind (Auskunftsstufe) 1/4 von 12 x 500 € = 1.500 € als Verfahrenswert anzusetzen.
Indem von der Auskunftsstufe zum Zahlungsantrag übergegangen wird, fällt dieser Verfahrenswert weg und es sind allein noch 12 x 300 € = 3.600 € wertbestimmend. Es ist insgesamt und einheitlich aus diesen 3.600 € abzurechnen.
Unbezifferter Zahlungsantrag: Das gilt auch dann, wenn der Auskunftsantrag mit einem zunächst unbezifferten Zahlungsanspruch verbunden wird. Wenn nicht mehr beziffert wird, ist stattdessen auf den zu erwartenden Unterhalt abzustellen,[21]) wobei sich das nach der zugrunde liegenden Einschätzung des Antragstellers richtet.[22])
Steckenbleibender Stufenantrag: Beim steckenbleibenden Stufenantrag wird teilweise angenommen, der bei Verfahrenseinleitung erwartete Betrag sei als Verfahrenswert zugrunde zu legen.[23]) So wurde in einem solchen Verfahren, in dem die Antragstellerseite von einem geschuldeten Unterhalt von 450 € ausging, der Verfahrenswert mit 5.400 € festgesetzt, als die Auskunftsstufe damit endete, dass kein Unterhaltsanspruch bestand.[24])
Mehrheitlich neigt die Praxis aber dazu, in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Verfahrenswert den Wert des Auskunftsbegehrens nicht übersteigt.[25])
Wegen des Zahlbetrags kann gegebenenfalls auf einen bezifferten Antrag im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren Bezug genommen werden.[26])
Allerdings soll in diesen Fällen nur die Verfahrensgebühr aus dem höheren Verfahrenswert abrechenbar sein, nicht auch die Terminsgebühr, wenn allein über den Auskunftsanspruch verhandelt wurde.[27])
Ist aus der vorliegenden Antragsbegründung keine realistische Erwartung erkennbar, welcher Betrag verlangt wird, so ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 3 FamGKG zu bestimmen.[28])
Gebührenwert – Beschwerdewert: Für die Gebühren ist der Jahreswert der wiederkehrenden Leistung nach § 51 FamGKG maßgeblich. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels kommt es aber auf den Beschwerdewert an. Dieser ist mit dem Gebührenwert nicht identisch.
Beschwerdewert ist in Abweichung von § 51 FamGKG nicht der einfache, sondern der dreieinhalbfache Jahreswert, § 9 ZPO.[29])
Bei erstmaliger Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist der dreieinhalbfache Jahreswert auch dann zur Bestimmung der Beschwer maßgeblich, wenn bisher Trennungsunterhalt bezahlt wurde.[30])
Beleganspruch als Teilanspruch
Unter dem Oberbegriff „Auskunftsverlangen“ gewissermaßen im weiteren Sinne verbergen sich drei Teilansprüche:
- der Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Einkommens und des Vermögens;
- der Anspruch auf Vorlage von Belegen betreffend die Einkünfte;
- der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft.
Auskunfts- und Beleganspruch werden zur Verfahrenswert- und Gebührenbestimmung zusammengefasst.
Beispiele: Es wird Antrag gestellt im Wege des Stufenantrags auf 1.) Auskunftserteilung über die Höhe des Einkommens und des Vermögens, 2.) Vorlage von Belegen zur Höhe des Einkommens und 3.) Zahlung von Unterhalt. Geschätzt wird der Unterhaltsanspruch auf monatlich 300 €.
Wegen 1.) und 2.) ergeht antragsgemäß Beschluss; eine Unterhaltspflicht ergibt sich nicht, weil der Antragsgegner Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts hat.
Der Verfahrenswert für 1.) und 2.) beträgt einheitlich und insgesamt 1/4 von 12 x 300 = 3.600 €, also 900 €. Wäre allein Auskunftserteilung begehrt worden, so wäre der Verfahrenswert genauso hoch.
Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Wegen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird ein separater Wert angesetzt.
- Will der Auskunftsberechtigte die eidesstattliche Versicherung, so ist zunächst zu bestimmen, von welchem Mehrbetrag der Auskunftsberechtigte ausgeht, der maßgeblich sei, um diesen dann anteilig wie beim Auskunftsverlangen zugrunde zu legen.[31])
- Wehrt sich der Auskunftspflichtige gegen die auferlegte Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so entspricht der Wert regelmäßig dem, der für die Auskunftserteilung anzusetzen ist, weil er sich auf den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung separat vorbereiten muss.[32])
Auch dieser Wert geht, wenn Unterhalt ebenfalls verlangt wird, im werthaltigeren Anspruch auf (§ 38 FamGKG), d.h. in aller Regel im Wert des Zahlungsantrags.
Zahlungsverlangen
Wird ein Unterhaltsverfahren als Betragsverfahren betrieben, also die Zahlung eines bestimmten Betrags verlangt, so ist für die Bestimmung des Verfahrenswerts zwischen dem geforderten laufenden Unterhalt und dem Unterhalt für die Vergangenheit zu differenzieren.
Dabei ist es für die Bestimmung des Verfahrenswerts unerheblich, ob die Unterhaltsfrage gleichzeitig im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Auch dann, wenn ein Teil des Unterhalts über eine einstweilige Anordnung geregelt wurde, beeinflusst dies nicht die Wertfestsetzung im Hauptsacheverfahren, wenn es darin um dieselbe Problematik nochmals bzw. weiterhin geht.[33])
Verfahrenswert hinsichtliche des laufenden Unterhalts
Hinsichtlich des geforderten laufenden Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (§ 51 Abs. 1 FamGKG, § 23 Abs. 1 RVG).^
Werden für die Zeit nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums höhere Unterhaltsbeträge verlangt, so beeinflusst dies den Verfahrenswert nicht (mehr).[34])
Wird Unterhalt von vornherein nicht für ein ganzes Jahr gefordert, so ist der niedrigere Gesamtbetrag ausschlaggebend (§ 51 Abs. 1 FamGKG).
Ist wahrscheinlich, dass sich die Unterhaltsschuld auf eine geringere Zeit als ein Jahr beschränken wird, so wird eine Verfahrenswertreduktion unter diesem Aspekt abgelehnt[35]) bzw. nur dann vorgenommen, „wenn bereits zum Zeitpunkt der Antragseinreichung objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums besteht“.[36]) Ist z.B. bei Einleitung des Verfahrens auf Trennungsunterhalt noch nicht absehbar, wann die Scheidung rechtskräftig wird, so hat eine Begrenzung des Verfahrenswerts zu unterbleiben.[37])
Beispiel: Das Scheidungsverfahren läuft seit geraumer Zeit. Mit Folgeanträgen ist nicht zu rechnen. Es stehen nur die Auskünfte zum Versorgungsausgleich noch aus. Ein Verfahren zur Regelung des Trennungsunterhalts wird eingeleitet. Vier Monate später erfolgt die Scheidung.
Dennoch ist der Jahresbetrag für den geltend gemachten laufenden Unterhalt als Verfahrenswert anzusetzen (ggf. zuzüglich eingeforderten Unterhaltsrückstands).
Wird Unterhalt für verschiedene Jahre in unterschiedlicher Höhe verlangt, so bestimmen die ersten zwölf Monate nach Antragstellung den Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG).[38])
Antragserweiterung: Wird der Antrag nach Erhebung erweitert, und zwar auch für die Zeit vor Antragstellung, so ist umstritten, wie sich die Erhöhung auf den zu berücksichtigenden Unterhaltsrückstand auswirkt. Besondere Bedeutung spielt dabei § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, wonach „die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags“ den Verfahrenswert bestimmen.
Beispiel: Am 10.05. wird Antrag auf Zahlung von 300 € Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar gestellt. Am 10.07. wird der Antrag erhöht auf Zahlung von 500 € für die Zeit ab Februar.
- Nach einer Ansicht ist bei einer Antragsänderung auf die ersten zwölf Monate nach der Änderung für die Bestimmung des Verfahrenswerts abzustellen. Die Zeit davor ist der zusätzlich zu berücksichtigende Rückstand.[39])
Laufend werden letztlich ab August 500 € verlangt, was 12 x 500 € = 6.000 € bedeutet. Hinzu kommen als Rückstand der verlangte Betrag für die Zeit von Februar bis Juli zu rechnen, also 6 x 500 € = 3.000 €, womit sich ein Gesamtverfahrenswert von 9.000 € ergibt. Für die Verfahrenswertbestimmung gibt es den ersten Antrag vom 10.05. gewissermaßen nicht.
- Nach a.A. sind die ersten zwölf Monate nach Einreichung des ursprünglichen Antrags maßgeblich für die Bestimmung des Verfahrenswerts des laufenden Unterhalts. Eine Antragsänderung ändert diesen Zeitraum nicht.[40])
Unter Berücksichtigung der Antragserweiterung werden 300 € für die Monate Juni und Juli verlangt und 500 € für die Monate danach. Für die ersten zwölf Monate sind deshalb 2 x 300 € + 10 x 500 € = 5.600 € anzusetzen. Als Rückstand kommt die Zeit vor dem ersten Antrag dazu. Das sind (letztlich) 500 € für die Monate Februar bis Mai, also vier Monate, also 2.000 €. Zusammen bedeutet dies einen Streitwert von 7.600 €. Die sich aus der Antragsänderung ergebende Nachforderung für die Zeit zwischen Antragstellung und Antragsänderung soll unberücksichtigt bleiben.
- Nach nochmals a.A.[41]) bestimmt sich der Streitwert für den laufenden Unterhalt nach den ersten zwölf Monaten nach Antragstellung, auch wenn später der Antrag erweitert wird.
Wie vorstehend sind dies nach dieser Ansicht 5.600 €. Als Rückstand kommt aber alles dazu, was infolge der Antragsänderung nachverlangt wird, auch, was für die Zeit zwischen Antrag und Antragsänderung später zusätzlich begehrt wird. Zum soeben berechneten Rückstand von 2.000 € kommen danach auch noch die für die Monate Juni und Juli im Rahmen der Antragsänderung sich ergebenden weiteren jeweils 200 € hinzu, zusammen 400 €, womit sich ein Gesamtverfahrenswert von 8.000 € ergibt.
Rechtsmittelinstanz: Besonderheiten bestehen bei der Verfahrenswertbestimmung zum laufenden Unterhalt für die Rechtsmittelinstanz, weil es sonst zu einer Wertbestimmung käme, die „nicht einzusehen“[42]) wäre. Es ist auf die ersten zwölf Monate abzustellen, die noch im Streit sind, nach oben begrenzt durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz, sofern dieser nicht erweitert wird.
Beispiel: Der Ehemann wird verpflichtet, an seine Frau einen Trennungsunterhalt zu zahlen von 500 € monatlich für die Zeit ab Januar abzüglich in der Zeit Januar bis April monatlich gezahlter 200 €. Mit der Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel, für die Zeit ab Januar keinerlei Unterhalt mehr zu schulden.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4 x 300 € + 8 x 500 € = 5.200 €. Da der Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt in der ersten Instanz 6.000 € betrug, greift die Begrenzung nicht.
Beschwerde bei Befristung in der zweiten Instanz: Ist in der ersten Instanz eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen worden für eine Zeit von mehr als zwölf Monaten nach Antragstellung und wird diese Entscheidung betreffend die Befristung angefochten, so sind weiterhin die ersten zwölf Monate verfahrenswertbestimmend.[43])
Beschwerdeverfahren ansonsten: Ansonsten sind Beschwerdeverfahren wie ein neues Verfahren zu behandeln. Für den Verfahrenswert ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfahrenseinleitung abzustellen, sondern auf den der Einleitung des Beschwerdeverfahrens – dies unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 40 Abs. 2 FamGKG.[44])
Beispiel: Die Ehefrau verlangt 1.000 € Unterhalt. Der Mann zahlt freiwillig 400 €, ist aber nicht bereit, einen Titel erstellen zu lassen.
Zur Zahlung des Unterhalts hat die Frau für die Zeit ab Februar aufgefordert. Mitte April macht sie den Anspruch rechtshängig. Im Juli erkennt das Gericht auf die Verpflichtung zur Zahlung von 1.000 €. Im August legt der Mann Beschwerde ein, soweit er zu einer Zahlung von mehr als 400 € verpflichtet wurde. Durchgehend hat er 400 € bezahlt.
Für die erste Instanz beträgt der Verfahrenswert 12 x 1.000 € = 12.000 € für den laufenden Unterhalt zuzüglich 3 x 600 € = 1.800 € für den Unterhaltsrückstand (Februar bis April), also insgesamt 13.800 €.
Für die Beschwerdeinstanz beträgt der Verfahrenswert ebenfalls 12 x 1.000 € = 12.000 €, nun aber für die zwölf Monate ab September. Hinzu kommt der Unterhaltsrückstand von 600 € für die Zeit Februar bis August, also 7 x 600 € = 4.200 €, woraus sich ein Betrag von 16.200 € ergibt.
Gekappt wird der Verfahrenswert der zweiten Instanz aber, da der Ausgangsantrag nicht erweitert wurde, auf den Verfahrenswert der ersten Instanz, damit auf 13.800 €.
Beteiligtenwechsel: Kommt es nach Anhängigkeit zu einem Beteiligtenwechsel, so hat dies auf den Verfahrenswert keinen Einfluss.[45])
Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt: Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sind verschiedene Unterhaltstatbestände. Die Gegenstandswerte sind deshalb auch getrennt zu ermitteln; es erfolgt keine Wertzusammenrechnung. Werden Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt (fälschlich) im selben Rechtsstreit geltend gemacht, so sind beide Ansprüche einzeln nach § 51 FamGKG zu bewerten; die Einzelwerte sind dann zur Ermittlung des Gesamtverfahrenswerts zu addieren.[46])
Vereinfachtes Verfahren: Im vereinfachten Verfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem konkret geforderten Prozentsatz des Regelbetrags nebst aktueller Altersstufe.[47]) Streitig ist, ob das Kindergeld abzuziehen ist.[48])
Unterhaltsverzicht: Sind sich die Parteien einig, wechselseitig keinen Unterhalt zu verlangen, vereinbaren dies aber auch ausdrücklich, wurde für die Abrechnung der Vereinbarung 1.840,65 € (3.600 DM) zugrunde gelegt[49]) bzw. 2.454,20 € (4.800 DM).[50]) Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ist dagegen kein weiterer Verfahrenswert festzusetzen.[51])
Keinen Verfahrenswert anzusetzen ist unbillig und nicht richtig. Propagiert wird eine pragmatische Lösung und ein sachgerechter Wert von 3.000 €.
Wird in einem Unterhaltsverfahren, in dem der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag des verlangten Unterhalts bestimmt wird, ein Vergleich geschlossen, durch den auf Unterhalt verzichtet wird, so bedeutet der Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht, dass der Verfahrenswert zu erhöhen wäre.[52])
Einfordern des „Spitzenbetrags“: Zahlt der Unterhaltsschuldner einen Sockelbetrag und ist nur der darüber hinausgehende Spitzenbetrag streitig, wird aber Antrag auf Zahlung des Spitzen- und des Sockelbetrags, also des gesamten Unterhalts, gestellt, so ist der gesamte eingeklagte Unterhalt verfahrenswertbestimmend. Für den Verfahrenswert wird zwischen unstreitigem und streitigem Betrag nicht unterschieden.[53])
Ist der Unterhalt in vollem Umfang unstreitig und wird ein gerichtliches Verfahren nur eingeleitet, weil der Unterhaltsberechtigte einen Titel in Händen halten will, so wirkt sich dies auf den Verfahrenswert nicht aus. Diese eher einfachere Konstellation hat m.a.W. keine Reduktion des Verfahrenswerts zur Folge.[54])
Wird Kindesunterhalt abzüglich anteiligen Kindergeldes verlangt, so ist der um das anteilige Kindergeld ermäßigte Unterhalt verfahrenswertbestimmend.[55])
Beispiel: Wird Zahlung von 160 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags abzüglich hälftigem Kindergeld aus der 2. Altersstufe für ein Kind beantragt, so sind dies nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2018) 639 € – 97 € = 542 € und beträgt der Verfahrenswert deshalb (x 12) 6.504 € (ohne etwaige Rückstände).
Unterhaltsrückstand
Bei Einreichung des Antrags[56]) bereits fällige Beträge werden dem Verfahrenswert hinzugerechnet (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG).[57])
Mit „Einreichung des Klageantrags“ ist die Anhängigkeit gemeint, also die Einreichung bei Gericht, nicht erst die Rechtshängigkeit, also die Zustellung beim Gegner. In praxi entscheidet der Eingangsstempel bei Gericht.
Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen, d.h. – auch wenn dies in der Praxis immer wieder problematisiert wird – am Ersten eines jeden Monats (§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist bei Einreichung des Antrags am Zweiten eines Monats der Unterhalt für diesen Monat bereits rückständig und verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen.
Beispiel: Am 10.05. wird der Antrag auf Trennungsunterhalt über 500 € für die Zeit ab Februar bei Gericht eingereicht.
Zum laufenden Unterhalt von 12 x 500 € = 6.000 € sind für die Monate Februar bis Mai 4 x 500 € = 2.000 € hinzuzurechnen. Der Gesamtverfahrenswert beträgt 8.000 €.
Wird vor Antragstellung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist bereits der Zeitpunkt des Einreichens des Antrags darauf für die Rückstandsberechnung maßgeblich, wenn der Antrag „alsbald“[58]) nach Mitteilung der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe oder über eine Beschwerde eingereicht wird (§ 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG).
Beispiel: Nach der Trennung macht die Ehefrau für sich und die beiden minderjährigen Kinder Unterhalt von 200 € pro Kind und 300 € für sich geltend. Unterhalt wird für die Zeit ab 01.02. verlangt. Da der Mann nicht zahlt, wird am 15.06. Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen eines Unterhaltsantrags eingereicht. Im August wird dem Gesuch entsprochen, im September der Antrag zur Sache eingereicht.
Wegen des laufenden Unterhalts beträgt der Verfahrenswert 12 x (200 € + 200 € + 300 €) = 8.400 € (§ 51 FamGKG). Wegen des Unterhaltsrückstands kommen (200 € + 200 € + 300 €) x 5 = 3.500 € dazu (Februar bis Juni) (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG). Insgesamt beträgt der Verfahrenswert also 11.900 €.
Stufenantrag: Für den Stufenantrag gilt nichts anderes. Der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsrückstands. Wird erst die Auskunftsfrage behandelt, ändert sich nichts, auch wenn der Unterhalt erst nach Erteilung der Auskunft beziffert werden kann.[59])
Bei der Wertbestimmung der außergerichtlichen Tätigkeit ergeben sich keine Besonderheiten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Nur entscheidet hier für die Rückstandsbestimmung statt des Zeitpunkts der Antragseinreichung der der Beauftragung des Rechtsanwalts.
Wird zunächst das vereinfachte Verfahren eingeleitet und dann über § 255 FamFG ins streitige Verfahren übergegangen, so gilt das streitige Verfahren als mit Einleitung des vereinfachten Verfahrens eingeleitet. Rückstände sind demnach auch dann nur solche aus der Zeit vor Einreichung des Ausgangsantrags (im vereinfachten Verfahren).[60])
Beschwerdeverfahren: Im Beschwerdeverfahren ist der Stichtag für die Berechnung des Unterhaltsrückstands einerseits und des laufenden Unterhalts andererseits der des Eingangs der Beschwerde.[61]) Nach oben begrenzt ist der Beschwerdewert dabei allerdings auf den Verfahrenswert der ersten Instanz (§ 40 Abs. 2 FamGKG).
Abänderungsantrag
Bei Abänderungsanträgen in Familienstreitsachen, d.h. Verfahren betreffend
- die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen ( 238 FamFG),
- die Abänderung von Vergleichen und Urkunden ( 239 FamFG),
bemisst sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG.
Beispiel: Der Pflichtige ist zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt über monatlich 500 € verpflichtet worden. Wegen niedrigerer Einkünfte als bisher reicht er einen Antrag ein mit dem Ziel, nur noch 300 € zahlen zu müssen.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus der Differenz zwischen der festgestellten und der begehrten Unterhaltspflicht und beträgt deshalb (500 € – 300 €) x 12 = 2.400 €.
Andererseits: Liegt ein statischer Unterhaltstitel vor und wird ein höherer dynamisierter Titel begehrt, so soll für die Bestimmung des Verfahrenswerts allein auf den höheren dynamisierten Betrag abzustellen sein. Dass bereits ein Titel über einen statischen Betrag vorliegt, bleibt danach unberücksichtigt. Es kommt demnach also zu keiner Differenzberechnung.[62])
Abänderung des Regelunterhalts: Wird ein Antrag auf Abänderung eines Titels eingereicht, der zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhalts verpflichtet, so richtet sich der Verfahrenswert nach der Differenz der tatsächlichen Zahlbeträge. Es ist also zu fragen: Was hat der Pflichtige aufgrund des Titels derzeit real zu bezahlen und was soll er aufgrund des Antrags künftig noch zahlen müssen?[63])
Andererseits: Liegt ein statischer Unterhaltstitel vor und wird ein höherer dynamisierter Titel begeht, so soll für die Bestimmung des Verfahrenswerts allein auf den höheren dynamisierten Betrag abzustellen sein. Dass bereits ein Titel über einen statischen Betrag vorliegt, bleibt danach unberücksichtigt. Es kommt demnach also zu keiner Differenzberechnung.[64])
Änderung auch für die Vergangenheit: Wird mit dem Antrag die Abänderung des Titels auch für die Vergangenheit begehrt, so ist der für die Zeit vor Antragseinreichung aufgelaufene Betrag nach § 51 Abs. 2 FamGKG werterhöhend zu berücksichtigen.[65])
Beispiel: Soll mit dem am 10.05. eingereichten Antrag die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar desselben Jahres verringert werden, so sind zu den berechneten 2.400 € wegen der rückständigen Zeit 5 x 200 € = 1.000 € hinzuzurechnen. Der Verfahrenswert beträgt dann also 3.400 €.
Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts: Eine Abänderung für die Vergangenheit stellt klar: Der Antragsteller war nicht verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen. Einen Titel auf Rückforderung etwa gezahlter Beträge hält er nicht in Händen. Er muss einen separaten Leistungsantrag stellen. Da die Rückzahlungspflicht nicht tituliert ist, ist bei der Bemessung des Verfahrenswerts ein Abschlag vorzunehmen.[66])
Beispiel: Dies berücksichtigend, wäre der im Beispiel zuvor berechnete Rückstand mit 25 % werterhöhend zu berücksichtigen, also 250 €, was den Verfahrenswert auf insgesamt 2.400 € + (1.000 € x 0,25) = 2.650 € anheben würde.
Widerantrag: Stellt der Gegner, der auf erhöhten Unterhalt in Anspruch genommen wird, einen Widerantrag auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts oder macht er sogar mit einem negativen Feststellungsantrag geltend, gar keinen Unterhalt mehr zu schulden, so handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 FamGKG; die Werte von Antrag und Widerantrag sind für die Wertbestimmung zu addieren.[67])
Wird die Abänderung der Entscheidung zur Unterhaltsrente für einen Minderjährigen gem. § 1612a BGB im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG begehrt, so ist ebenfalls nach § 51 FamGKG die Differenz zwischen dem bisherigen Jahresbetrag und dem begehrten neuen Jahresbetrag der maßgebliche Wert.
Rückzahlungsbegehren: Koppelt derjenige, der im Wege der Abänderung eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht begehrt, an diesen Antrag hilfsweise für den Fall, dass er mit diesem Antrag erfolgreich ist, den Antrag auf Rückzahlung des überzahlten Unterhalts, so führt dies zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts wegen dieses Hilfsantrags.[68])
Einstweilige Anordnung: Wird Antrag in der Hauptsache bei vorliegender einstweiliger Anordnung gestellt, so ist der in der Hauptsache geforderte Unterhalt in voller Höhe wertbestimmend, nicht nur die Differenz zwischen dem bereits über den vorläufigen Rechtsschutz titulierten Betrag und dem weitergehenden.[69])
Vollstreckungsabwehrantrag
Für die Wertbestimmung gilt das zum Abänderungsantrag Ausgeführte (siehe Teil 4/1.9.2.6).
Der Jahresbetrag des titulierten Unterhalts ist für die Wertbestimmung maßgeblich bei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung (§ 51 FamGKG), ggf. zuzüglich rückständiger Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG), Letztere aber nicht in voller Höhe.
Allerdings kommt es darauf an, in welchem Maße die Vollstreckung abgewehrt werden soll. Richtet sich der gestellte Antrag nur auf einen Teil des vollstreckbaren Titels, so ist auch nur dieser Teil verfahrenswertbestimmend.[70])
Vollstreckbarkeitserklärung
Wird beantragt, einen ausländischen Unterhaltstitel für vollstreckbar zu erklären, so sind zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung und dem Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckbarkeitserklärung i.d.R. weitere Monate verstrichen.
Die in dieser Zwischenzeit angefallenen weiteren Unterhaltsrückstände wirken sich auf den Verfahrenswert aber nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung.[71])
Verfahrenskostenvorschuss
Nach § 1360a Abs. 4 BGB besteht ein Unterhaltsanspruch dahingehend, dass ein Ehegatte vom anderen die Kosten eines Rechtsstreits gegebenenfalls im Wege eines Vorschussanspruchs verlangen kann.
Der Anspruch wird in der Praxis durchgehend im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht. § 41 FamGKG gilt dabei nicht. Der volle geltend gemachte Betrag ist dabei als Verfahrenswert zugrunde zu legen. Dies liegt daran, dass die Regelung der einstweiligen Anordnung die Hauptsache praktisch immer vorwegnimmt.[72])
Unterhaltssachen als sonstige Familiensachen
In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind, ist der Verfahrenswert als Festwert auf 500 € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).
Soweit der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Dies dürfte in Betracht kommen, wenn die Sache sehr umfangreich ist oder äußerst streitig geführt wird.
In den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 FamGKG fallen Verfahren nach
- 3 Abs. 2 BKGG und
- 64 Abs. 2 Satz 3 EStG,
die nach § 231 Abs. 2 FamFG als Unterhaltssachen gelten.
Vertreten wird allerdings auch die Ansicht, bei einem Verfahren, das die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft, sei der Verfahrenswert unabhängig vom Festwert nach § 51 Abs. 3 FamGKG zu bestimmen.
Diese Ansicht wird dann aber sogleich dadurch relativiert, dass dieser Betrag doch wieder, wenngleich nicht unter Bezugnahme auf diese Norm, unmittelbar Geltung zu finden habe.[73])
Ansonsten sind von der Regelung des § 51 Abs. 3 FamGKG z.B. Unterhaltsverpflichtungen erfasst, die eingegangen werden, ohne dass irgendeine familienrechtliche Grundlage besteht.
Einstweilige Anordnung
Unterhalt: Wird die Unterhaltspflicht im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht, so ist nach § 41 Satz 1 FamGKG der Wert i.d.R. unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Nach § 41 Satz 2 FamGKG ist dabei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.[74])
Verfahrenskostenvorschuss: Streitig ist, ob das auch gilt, soweit der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird. Dieser Anspruch wird wohl immer im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlich durchgesetzt.
Die Entscheidung nimmt die Hauptsache vorweg, die dann in aller Regel auch nicht mehr eingeleitet wird. Deshalb wird teilweise angenommen, beim Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss sei der gesamte verlangte Betrag als Verfahrenswert ohne hälftige Kürzung als Verfahrenswert zugrunde zu legen, auch wenn das Verfahren als einstweiliges Anordnungsverfahren geführt wird.[75])
Das OLG Brandenburg[76]) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann von dem Regelfall der Halbierung des Verfahrenswerts im einstweiligen Anordnungsverfahren abzuweichen ist.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass dies beispielsweise dann der Fall ist bzw. sein kann, wenn durch die schriftliche Entscheidung des Gerichts die Sache ihren Abschluss findet. Im vom Senat zu entscheidenden Fall wurde die Erhöhung deshalb abgelehnt, weil Antrag auf mündliche Anhörung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt worden war.
In der Konsequenz hat das OLG Brandenburg die Ansicht vertreten, dass das einstweilige Anordnungsverfahren, das ohne mündliche Verhandlung geführt wird, betreffend den Verfahrenswert wie ein Hauptsacheverfahren zu behandeln ist, wenn es dieses erspart. So ganz zwingend ist die Erwägung nicht.
Zwar ist es im Interesse des Gerichts, wenn sich dem Anordnungsverfahren kein Hauptsacheverfahren mehr anschließt. Dann sollte der entsprechende gebührenrechtliche Anreiz aber nicht auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung beschränkt sein.
Tendenziell wendet sich die Rechtsprechung aber bereits im Ansatz dagegen, für das Verfahren der einstweiligen Anordnung mehr als die Hälfte des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, wenn es das Hauptsacheverfahren ersetzt.[77])
Praxistipp: Da Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Praxis oft eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, hat sich der Rechtsanwalt zu überlegen, ob er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließt, mittels derer er dieses Verfahren wie ein Hauptsacheverfahren abrechnen kann.
Vergangenheitsunterhalt: Mit der einstweiligen Anordnung kann Unterhalt nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden. § 41 FamGKG sieht deshalb keine Wertberücksichtigung für Rückstände vor.
Wird dennoch auch Vergangenheitsunterhalt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt, so erhöht dies den Verfahrenswert nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 FamGKG.[78])
Dieser Aspekt ist auch aus einem weiteren Grund zu berücksichtigen: Der Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren beträgt im Regelfall die Hälfte des Werts des Hauptsacheverfahrens.
Im Hauptsacheverfahren ist der Unterhalt, der für den laufenden Monat verlangt wird, bereits Rückstand, da der Unterhalt am Ersten eines jeden Monats geschuldet ist. Das ist auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu übertragen.[79])
Beispiel: Wenn also am Fünften eines Monats 300 € Unterhalt monatlich verlangt werden, so beträgt der Verfahrenswert im Hauptsacheverfahen 300 € x 13 = 3.900 € und der im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hälfte hiervon, somit 1.950 €.
Mehrere einstweilige Anordnungen: Werden in einem Verfahren mehrere einstweilige Anordnungen beantragt, so handelt es sich um eine Sache i.S.d. § 15 RVG. Für den Verfahrenswert sind aber die Werte der verschiedenen Verfahren zu addieren.[80])
Wird teilweise durch einstweilige Anordnung eine Unterhaltsfrage geklärt, so beeinflusst dies die Wertfestsetzung im Hauptsacheverfahren nicht.[81])
[1]) Bei einem rein vertraglichen Leibrentenanspruch wird deshalb unter Bezugnahme auf § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des jährlichen Bezugs als Verfahrenswert zugrunde gelegt: OLG München, Beschl. v. 14.03.2017 – 16 WF 307/17, FamRZ 2017, 1766 f.
[2]) BGH, Urt. v. 31.03.1993 – XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1188; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.03.2005 – 16 WF 3/05, FamRZ 2005, 1765 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2007 – 16 UF 124/07, FamRZ 2008, 1205 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.2009 – 16 WF 173/08, OLG-Report 2009, 267 f. (10 %); OLG Köln, Beschl. v. 22.03.2012 – II-4 WF 10/12, MDR 2012, 919.
[3]) OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.2006 – 1 WF 211/06, FamRZ 2007, 163.
[4]) BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – XII ZB 354/11, FamRZ 2012, 1555 f.; BGH, Urt. v. 11.07.2001 – XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; BGH, Beschl. v. 01.10.2003 – XII ZB 202/02, FamRZ 2003, 1922 f.
[5]) BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – XII ZB 354/11, FamRZ 2012, 1555 f.; BGH, Beschl. v. 26.10.2005 – XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 f.; BGH, Urt. v. 28.01.2008 – XII ZB 121/08, FamRZ 2009, 595 f.; BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 ff.
[6]) BGH, Urt. v. 23.09.1992 – XII ZR 231/91, FamRZ 1993, 306 f.
[7]) BGH, Urt. v. 14.01.2009 – XII ZB 146/08, FamRZ 2009, 594 f.
[8]) BGH, Beschl. v. 31.01.2007 – XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 f. = FamRB 2007, 170 f. = FamRZ 2007, 714 f. (da der Auskunftspflichtige Repräsentant einer Versicherung war, blieben diese Kosten unberücksichtigt).
[9]) BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 ff. = NJW-Spezial 2014, 164.
[10]) BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – XII ZB 487/13, FamRB 2014, 411 f. (Kogel).
[11]) BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – XII ZB 354/11, FamRZ 2012, 1555 f.; BGH, Beschl. v. 20.02.1991 – XII ZB 3/91, FamRZ 1991, 791 (was in dem entschiedenen Fall nicht einmal dargetan war); die Zurückhaltung gegenüber einer Streitwerterhöhung unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsinteresses kommt auch in der Entscheidung BGH, Urt. v. 04.07.1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 zum Ausdruck; die Entscheidung erging allerdings zum Erbrecht.
[12]) BGH, Beschl. v. 10.08.2005 – XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349 f. = FamRZ 2005, 1986 f. = MDR 2006, 267 f. (der Unterhaltspflichtige hatte mit dem Arbeitgeber Stillschweigen über die Höhe einer gewährten Arbeitnehmerabfindung vereinbart).
[13]) BGH, Urt. v. 10.12.2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 f. (der Auskunftspflichtige, der in einer güterrechtlichen Sache keinen Grundbuchauszug vorlegen wollte, weil dann auch bekannt werde, wer außer ihm Miteigentümer des Grundstücks sei, wurde dennoch zur Vorlage verurteilt, weil er die Möglichkeit habe, die Namen der Miteigentümer zu schwärzen).
[14]) BGH, Urt. v. 10.12.2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 f.
[15]) BGH, Beschl. v. 06.05.1998 – XII ZB 33/98, FamRZ 1998, 1577 f. (der Beklagte war unstreitig nicht der Kindesvater, wurde aber in Anspruch genommen, weil er die Frist des § 1594 BGB hatte verstreichen lassen; nach allgemeinen Kriterien war der Beschwerdewert nicht erreicht, der Senat „half“ dem Beklagten nicht).
[16]) Z.B. BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – XII ZB 354/11, FamRZ 2012, 1555 f.
[17]) BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15, FamRB 2017, 99 f. (Stockmann).
[18]) Beachte: Es besteht kein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenswertfestsetzung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2010 – 10 WF 313/10, FamRZ 2011, 135.
[19]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.2003 – 16 UF 168/03, OLG-Report 2004, 240 f. = FamRZ 2004, 1048.
[20]) OLG Dresden, Beschl. v. 15.03.2005 – 21 UF 0054/05, MDR 2005, 1056; ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.1999 – 5 WF 17/99, OLG-Report 2000, 86, wonach für das Unterhaltsbestimmungsrecht allerdings durchaus ein eigener Verfahrenswert bestimmt werden soll, der dann aber nach § 38 FamGKG im Verfahrenswert betreffend die Unterhaltsforderung aufgeht.
[21]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.1998 – 2 WF 134/97, FamRZ 1999, 609 f. = AGS 1999, 156 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 06.01.2000 – 13 WF 142/99, FF 2001, 33 f.; OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2008 – 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137 f. Anders: OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2008 – 15 WF 293/08, FamRZ 2009, 452 f., wonach auch bei der Stufenklage mit unbestimmtem Zahlungsantrag auf nur einen Bruchteil der bei Antragseinreichung vorhersehbaren Unterhaltsforderung zuzüglich des vorhersehbaren Rückstands (dort: 1/10) abzustellen ist. Das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 W 28/09, FamRZ 2009, 1855 f., unterscheidet: Der Verfahrenswert für das Verfahren im Allgemeinen richtet sich nach der Leistungsstufe; wurde aber nur über die Auskunftsstufe verhandelt, so richtet sich der Verfahrenswert für die Terminsgebühr nur nach dem Wert der Auskunftsstufe.
[22]) OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2004 – 11 WF 103/03, 11 WF 84/04, AGS 2005, 452 f.; OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2004 – 19 W 54/04, AGS 2005, 451 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2007 – 8 W 444/07, OLG-Report 2008, 352 f.; OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2011 – 10 WF 164/11, FamRZ 2011, 1809 f. = JurBüro 2011, 483 f.
[23]) OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2013 – II-11 WF 3/13, FamRZ 2013, 1420 f.
[24]) OLG Schleswig, Beschl. v. 05.08.2013 – 15 WF 269/13, FamRZ 2014, 689; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.09.2013 – 2 W 366/13, MDR 2014, 243 = FamRZ 2014, 1224; OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2013 – 6 WF 329/12, FamRZ 2014, 1224 f.
[25]) OLG Koblenz, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 WF 34/17, FamRZ 2017, 1079.
[26]) OLG Celle, Beschl. v. 30.09.2015 – 10 WF 256/15, FamRZ 2016, 654 f.
[27]) OLG Koblenz, Beschl. v. 02.09.2013 – 2 W 366/13, MDR 2014, 243.
[28]) OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2013 – II-11 WF 3/13, FamRZ 2013, 1420 f.
[29]) BGH, Beschl. v. 07.12.1994 – XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729, 730 = EzFamR Nr. 1 zu § 511a ZPO; BGH, Urt. v. 08.01.1997 – XII ZR 307/95, FamRZ 1997, 546.
[30]) BGH, Beschl. v. 21.04.1999 – XII ZB 158/98, FamRZ 1999, 1497.
[31]) OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.01.2013 – 6 UF 13/13, FamRZ 2013, 1676 ff.
[32]) BGH, Beschl. v. 01.04.1992 – VIII ZB 2/92, MDR 1992, 1007 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2007 – 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.
[33]) OLG Celle, Beschl. v. 20.01.2014 – 17 WF 10/14, NZFam 2014, 374 (Dörndorfer).
[34]) OLG Koblenz, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 WF 34/17, FamRZ 2017, 1079.
[35]) OLG München, Beschl. v. 31.07.1997 – 4 WF 121/97, FF 1997, 87 (Groß); OLG München, Beschl. v. 01.12.1997 – 12 WF 1310/97, FamRZ 1998, 573.
[36]) OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2004 – 4 WF 138/04, FamRZ 2005, 1766; KG, Beschl. v. 11.03.2011 – 18 WF 29/10, FamRZ 2011, 755 = FamRB 2011, 278 f. (Krause); OLG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2012 – 15 WF 78/12, FamRZ 2013, 240.
[37]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.01.2017 – 10 WF 127/16, FamRZ 2017, 1773.
[38]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2002 – 9 WF 188/02, MDR 2003, 335.
[39]) Lappe zu OLG Hamburg, Beschl. v. 23.06.1983, KostRsp. GKG § 17 Nr. 51; a.A. ist das OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.1985 – 2 UF 123/85, FamRZ 1986, 194 f.
[40]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.1999 – 2 WF 131/98, EzFamR aktuell 1999, 179 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.
[41]) OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2003 – 4 WF 59/03, AGS 2004, 32 f. m. unzutr. Anm. N. Schneider; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.10.2016 – 1 WF 177/16, FamRZ 2017, 467; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.08.2016 – 17 UF 239/15, FamRZ 2017, 547 ff.
[42]) BGH, Beschl. v. 04.06.2003 – XII ZB 24/02, NJW-RR 2004, 1657 = FPR 2004, 37 = AGS 2004, 76.
[43]) OLG Köln, Beschl. v. 29.03.2010 – 27 WF 41/10, FamRZ 2010, 1933 f.
[44]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2015 – 5 UF 222/14, FamRB 2015, 421 f. (Krause).
[45]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.1998 – 2 WF 169/97, EzFamR aktuell 1998, 294 ff. = OLG-Report 1999, 124 = NJW-RR 1999, 582 f. = FamRZ 1999, 606 f. = zfs 1999, 319.
[46]) OLG Hamburg, Beschl. v. 02.10.1984 – 12 UF 47/84, KostRsp. GKG § 17 Nr. 62; OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.1988 – 8 WF 608/87, KostRsp. ZPO § 5 Nr. 78 = GKG § 17 Nr. 103.
[47]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.03.2000 – 5 UF 16/00, OLG-Report 2000, 258; AG Groß-Gerau, Beschl. v. 28.06.2000 – 71 F 1061/99, FamRZ 2001, 432.
[48]) Nein: OLG Köln, Beschl. v. 06.11.2000 – 14 WF 135/00, FamRZ 2001, 778 f. m. Anm. Quack, FamRZ 2001, 1384 f.; aufgegeben zugunsten des tatsächlich beantragten Zahlbetrags: OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 – 14 WF 136/01, FamRZ 2002, 684 f.; ja: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2000 – 2 WF 67/00, JurBüro 2001, 254; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2001 – 9 WF 9/01, JurBüro 2001, 417 f. = FamRZ 2001, 1385; OLG München, Beschl. v. 11.12.2000 – 26 UF 959/00, FamRZ 2001, 1385; OLG München, Beschl. v. 09.11.2004 – 12 WF 1676/04, FamRZ 2005, 1766.
[49]) OLG Köln, Beschl. v. 15.09.1997 – 14 WF 119/97, NJWE-FER 1998, 18 = KostRsp GKG § 12 Nr. 182; gegen eine solche Pauschale: OLG Dresden, Beschl. v. 16.12.1998 – 20 WF 452/98, MDR 1999, 1201 = FamRZ 1999, 1290 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 06.10.1999 – 8 WF 265/99, FamRZ 2001, 433.
[50]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.05.2000 – 16 UF 226/96, AGS 2000, 112 (Madert).
[51]) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2009 – II-8 WF 38/09, FamRZ 2009, 1620.
[52]) OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2013 – 11 UF 181/13, MDR 2013, 1356.
[53]) Für den Kindesunterhalt: OLG Jena, Beschl. v. 05.07.2000 – 1 WF 24/00, AGS 2001, 203 f.; für den Ehegattenunterhalt: OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2002 – 10 WF 251/00, FamRZ 2003, 465 f.
[54]) OLG Hamburg, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 WF 21/13, FamRZ 2013, 2010 f.; BGH, Beschl. v. 23.01.2013 – XII ZB 515/12, MDR 2013, 600 f.
[55]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2000 – 10 WF 7/00, JurBüro 2001, 93 ff.
[56]) Gleichzusetzen ist der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.1999 – 2 UF 165/98, OLG-Report 2000, 206.
[57]) OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2003 – 1 WF 215/02, AGS 2004, 30 ff. (Madert).
[58]) Ein Zeitraum von sechs Monaten ist nicht mehr „alsbald“, OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.1998 – 1 Ws 171/98, AGS 1999, 92.
[59]) OLG Bremen, Beschl. v. 18.06.2013 – 5 UF 64/13, NZFam 2014, 234 (Leipold); OLG Koblenz, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 WF 34/17, FamRZ 2017, 1079.
[60]) OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2014 – 10 UF 11/14, FamRB 2014, 178 (Bömelburg).
[61]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2015 – 5 UF 222/14, FamRZ 2016, 162.
[62]) OLG Naumburg, Beschl. v. 03.09.2014 – 8 UF 105/14, FamRZ 2015, 1751.
[63]) OLG München, Beschl. v. 09.11.2004 – 12 WF 1676/04, AGS 2005, 165 (N. Schneider).
[64]) OLG Naumburg, Beschl. v. 03.09.2014 – 8 UF 105/14, FamRZ 2015, 1751.
[65]) OLG Schleswig, Beschl. v. 20.07.1988 – 15 WF 89/88, KostRsp. GKG § 17 Nr. 109.
[66]) OLG Koblenz, Beschl. v. 25.09.1985 – 13 WF 905/85, KostRsp. GKG § 17 Nr. 75 (Rückstand wurde zu 1/4 beachtet) m. Anm. N. Schneider; insofern Schneider die Entscheidung (auch) deshalb billigt, weil der rechtliche Erfolg (§ 818 Abs. 3 BGB) und der wirtschaftliche (Vermögenslosigkeit des Abänderungsbeklagten) fraglich seien, kann seiner Anmerkung nicht zugestimmt werden. Diese Fragen können auch bei einer ganz allgemeinen Klage mit § 812 BGB als Anspruchsgrundlage auftauchen und würden dort den Streitwert auch nicht senken.
[67]) OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.1981 – 4 WF 437/80, KostRsp. GKG § 19 Nr. 48 m. Anm. Schneider; OLG Naumburg, Beschl. v. 26.01.2004 – 14 UF 258/03, JurBüro 2004, 379 f.; OLG München, Beschl. v. 25.10.2006 – 12 WF 1613/06, FamRZ 2007, 750.
[68]) KG, Beschl. v. 05.10.2010 – 19 WF 138/10, FamRZ 2011, 754 f.; verneinend dagegen OLG Köln, Beschl. v. 15.06.2010 – 4 WF 13/10, FamRZ 2011, 756 mit der Begründung, es sei wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen.
[69]) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.1998 – 2 WF 169/97, EzFamR aktuell 1998, 294 ff. = OLG-Report 1999, 124 = NJW-RR 1999, 582 f. = FamRZ 1999, 606 f.
[70]) OLG München, Beschl. v. 20.04.2012 – 12 WF 670/12, FamRZ 2013, 147 f.
[71]) BGH, Beschl. v. 19.11.2008 – XII ZB 195/07, FamRBint 2009, 29 (Streicher).
[72]) OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2014 – 5 WF 72/14, FamRZ 2015, 526; OLG Köln, Beschl. v. 13.06.2014 – 26 WF 60/14, FamRZ 2015, 526; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.06.2014 – 3 WF 136/14, FamRZ 2015, 527; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 – 2 WF 278/16, FamRZ 2017, 1766; a.A. (nur die Hälfte): OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.07.2015 – 6 WF 136/15, FamRZ 2016, 163 f.; OLG Celle, Beschl. v. 13.01.2015 – 19 WF 318/14, FamRZ 2016, 164; OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2015 – 10 WF 8/15, FamRZ 2016, 655 f.
[73]) OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2014 – II-12 UF 105/14, FamRZ 2015, 1751.
[74]) OLG Hamm, Beschl. v. 08.05.2015 – II-2 WF 66/15, FamRZ 2016, 655; OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2015 – 14 WF 139/15, FamRZ 2016, 655.
[75]) OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.08.2013 – 3 WF 216/13, FamRZ 2014 689 f. = NJW-Spezial 2013, 700; a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.07.2015 – 6 WF 136/15, FamRZ 2016, 163 f.; OLG Celle, Beschl. v. 13.01.2015 – 19 WF 318/14; OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2015 – 10 WF 8/16, FamRZ 2016, 655 f.
[76]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2010 – 9 WF 58/10, FamRB 2010, 174 f. (Krause) = FamRZ 2010, 1937; ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2010 – 3 WF 15/10, NJW 2010, 1385.
[77]) OLG Celle, Beschl. v. 09.07.2013 – 10 WF 230/13, FamRZ 2014, 690 = MDR 2013, 1356; OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2011 – 10 WF 342/11, NJW 2012, 789 f. = FamRZ 2012, 737 f. m. Anm. Fölsch = JurBüro 2012, 195; OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 – 15 WF 287/10, FamRZ 2011, 757; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2010 – 11 WF 133/10, FamRZ 2011, 757 f.; nicht ganz so deutlich, aber doch auch so tendierend: OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2010 – 4 WF 228/10, FamRZ 2011, 758; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.11.2011 – 2 WF 300/11, FamRZ 2012, 739.
[78]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2000 – 10 WF 7/00, JurBüro 2001, 93 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2004 – 27 WF 242/03, AGS 2004, 164 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 04.01.2016 – 14 WF 122/15, NJW-Spezial 2016, 189.
[79]) OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2015 – II-4 WF 139/14, FamRG 2015, 465 f. (Krause).
[80]) OLG Koblenz, Beschl. v. 30.01.2007 – 7 WF 93/07, AGS 2007, 425 f. (zu § 18 Nr. 1 RVG a.F.).
[81]) OLG Celle, Beschl. v. 20.01.2014 – 17 WF 10/14, NZFam 2014, 374 (Dörndorfer).
Das ist ein sehr informativer Beitrag über die Unterhalts Abrechnung. Es ist sehr interessant zu wissen, wie die Abrechnung im Unterhaltrecht von statten geht. Ich wusste nicht, dass der Ankunftsanspruch isoliert werden kann. Danke!