Anwaltfreundliches Urteil zur zusätzlichen Gebühr der Nr. 4141 VV RVG

Nach Nr. 4141 Anm Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn das vorbereitende Verfahren mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Doch bleibt die Gebühr auch erhalten, wenn das Verfahren später wieder aufgenommen wird?

AG Berlin Tiergarten, Beschluss vom 26.02.2014 – 257 Ds 261 Js 2796/12 (54/13)

Nach Nr. 4141 Anm Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn das vorbereitende Verfahren mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Das AG Berlin Tiergarten weist nun darauf hin:

Werden die Ermittlungen später wieder aufgenommen, bleibt dem Verteidiger die durch die Einstellung entstandene zusätzliche Gebühr erhalten.

 

Der Fall: Das vorbereitende Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wurde zunächst mangels Tatverdacht eingestellt. Später nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlung wieder auf und erhob Anklage. Im gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Daraufhin meldete die Verteidigerin die entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung an. Sie berechnete auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.

Die Rechtspflegerin hat diese Gebühr abgesetzt, da die Einstellung nicht „rechtskräftig“ geworden und eine Hauptverhandlung so nicht vermieden worden sei. Daher habe eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG tatbestandlich nicht anfallen können. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat Erfolg.
 
Begründung des AG Berlin Tiergarten: Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht nur vorläufig im Sinne der Nr. 4141 VV RVG. Denn aus der Sicht der einstellenden Behörde sollte sie endgültig sein. Dass sie letztlich keinen Bestand hatte, sondern die Ermittlungen fortgesetzt wurden, ist insoweit unerheblich.

 

Praxishinweis:
 
Nach Nr. 4141 Anm Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG erhalten Sie als Verteidiger eine zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren „nicht nur vorläufig eingestellt“ wird.

Der Gesetzgeber spricht nicht von einer endgültigen oder sogar rechtskräftigen Einstellung. So muss sich eine Einstellung nach § 154 StPO als endgültig erweisen. Selbst im Falle einer Einstellung nach § 153 StPO können die Ermittlungen wieder aufgenommen werden, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens ergibt.

Der Gesetzgeber meint mit seiner Formulierung „nicht nur vorläufig“ ganz bestimmte Verfahrenseinstellungen, die von ihrer Natur her nur vorläufig sein können wie zum Beispiel die Einstellung nach § 153 a StPO bis zur Erfüllung der Auflage oder nach §§ 154 d, 154 e StPO.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 stopp mangels Tatverdacht fällt nicht unter diese Kategorie und löst daher die zusätzliche Gebühr aus. Die zusätzliche Gebühr kann ein zweites Mal entstehen, wenn das Verfahren nach Wiederaufnahme erneut eingestellt oder das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.

 

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