Welche Terminsgebühr dürfen Sie als Anwalt abrechnen, wenn zwei Versäumnisurteile aufeinander folgen – und das erste der beiden Urteile schriftlich ergeht? Gebührenexpertin Carmen Wolf plädiert für „zwei mal 0,5 Terminsgebühr“.
Abrechnung von 2 Versäumnisurteilen – wenn eines davon schriftlich ergeht
Bekanntermaßen reduziert sich die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG nach Nr. 3105 VV RVG auf einen Satz von 0,5, wenn lediglich nur ein Termin wahrgenommen und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.
Soweit mehr als nur ein Termin wahrgenommen wird, entsteht nach (zwischenzeitlich) einhelliger Meinung in der Literatur eine 1,2 Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG.
Doch wie hat eine Rechnung auszusehen, die folgenden Sachverhalt zugrunde liegen hat?
Der Klägervertreter reicht Klage ein. Im schriftlichen Verfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) ergeht sodann antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Die Gegenseite greift dieses Urteil durch einen Einspruch an. Den anschließend anberaumten Verhandlungstermin nimmt aber nur der Klägervertreter wahr. Wiederum ergeht antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil. Die Sache wird mit dem Richter nicht erörtert.
Entsteht nunmehr für die zwei Versäumnisurteile
- lediglich eine 0,5 Gebühr der Nr. 3105 VV RVG,
- zwei mal die 0,5 Gebühr der Nr. 3105 VV RVG oder
- gegebenenfalls sogar eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG?
Was sagt das Gesetz?
Die Entstehenskriterien der vollen Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG lauten:
- vertretungsbereite Anwesenheit im Termin (aber: nicht „nur“ Versäumnisurteil bei nur einem Termin, vgl. Einschränkung Nr. 3105 VV RVG)
- Entscheidung im schriftlichen Verfahren, wenn mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gleichermaßen bei Abschluss eines Vergleichs im Beschlusswege in einem solchen Verfahren, (beim Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren aber gilt Nr. 3105 (2) VV RVG)
- bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach VwGO oder SGG
- Ende des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung vor SozGer nach angenommenem Anerkenntnis
Demnach kann der Anfall einer vollen Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG nach dem Gesetz für obigen Sachverhalt ausgeschlossen werden.
Dagegen würden aber die Kriterien der Nr. 3105 VV RVG passen mit der Folge, dass nur eine 0,5 Gebühr anzusetzen wäre:
„Wahrnehmung nur eines Termins“ und Versäumnisurteil.
Vorliegend wurden aber zwei Versäumnisurteile beantragt und erlassen. Kann es sein, dass der Mehraufwand, den der Anwalt dadurch zweifellos hat, nicht vergütet wird?
Gibt es eventuell vergleichbare Fälle, die man zur analogen Aufarbeitung beiziehen kann?
Folgende analoge Fallgestaltung könnte bei der Lösung weiterhelfen:
Der Anwalt leitet das Mahnverfahren ein, beantragt Mahnbescheid und sodann auch Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid legt der Antragsgegner Einspruch ein. Zum später anberaumten Termin erscheint der Beklagte nicht, so dass der Klägervertreter im (ersten und einzigen) Termin ein Versäumnisurteil erhält.
Der Vollstreckungsbescheid ergeht im schriftlichen Verfahren (ohne mündliche) Verhandlung und ist dem Versäumnisurteil weitgehend gleichzustellen.
Das AG Kaiserslautern, JurBüro 2005, 475, Beschl. vom 14.06.2005 – C 241/05, führt aus:
„Ist ein >zweites Versäumnisurteil< ergangen, nachdem der Klägervertreter einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat, so entsteht eine Terminsgebühr nur in Höhe von 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG.“
Das AG Kaiserslautern argumentiert damit, dass der Anwalt nach Erwirken des Vollstreckungsbescheides nur einen Termin wahrgenommen hat. Diese Begründung hält sich eng und richtig an den Gesetzeswortlaut. Das OLG Köln (AGS 2007, S. 296) argumentiert gleichermaßen, ebenfalls auch das OLG Brandenburg (Beschl. vom 04.03.2009, 6 W 192/08).
Die oben genannten Entscheidungen betreffen allerdings den Vollstreckungsbescheid, der eine eigene Gebühr auslöst. In diesen Fällen entsteht jeweils 0,5 Gebühr für Vollstreckungsbescheid nach Nr. 3308 VV RVG sowie 0,5 Terminsgebühr für das Versäumnisurteil nach Nr. 3105 VV RVG.
Es stellt sich die Frage, warum der Anwalt in einem Prozessverfahren wie im Eingangsbeispiel mit insgesamt nur einer 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG „abgespeist“ und damit schlechter gestellt werden kann als derjenige, der vorher den Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.
Man könnte durchaus dazu tendieren (eine Meinung ist „frei“, solange es noch keine passenden Entscheidungen gibt), dass das erste Versäumnisurteil nach 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden ist und das zweite „ganz normal“ nach Nr. 3105 VV RVG.
Man hört dann doch sicherlich schnell die Kritiker, denn § 15 Abs. 2 RVG muss ebenfalls bedacht werden: Hiernach kann der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern; in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug.
Aber gerade diese Vorschrift kann man – mit einer vernünftigen und verständlichen Argumentation – auch aushebeln:
Denn hier kommt nicht zweimal dieselbe Gebühr zum Zuge, sondern zwei unterschiedliche Gebühren, zumindest zweimal eine Gebührenziffer mit unterschiedlichen Entstehenskriterien:
Lesen wir Nr. 3105 VV RVG doch einmal anders:
„Die Gebühr entsteht auch, wenn eine Entscheidung gemäß § 331 As. 3 ZPO ergeht!“
Das kann doch auch bedeuten, dass die Gebühr „darüber hinaus“, „zusätzlich“ „daneben“ entstehen kann.
Damit hätten wir als Ergebnis:
- 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
- 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG
- 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 VV RVG
Der Anwalt bekäme damit die gleiche Honorierung wie in einem Verfahren, in dem er zunächst einen Vollstreckungsbescheid und dann ein Versäumnisurteil beantragt. Der Unterschied besteht allein in den Gebührenziffern.
Anmerkung: Von vielen unbemerkt und bislang in – zumindest mir vorliegenden – Kommentaren nicht berücksichtigt, hat der BGH diese Frage bereits 2006 geklärt, und zwar mit dem für den Anwalt günstigeren, wenn auch nicht streng an das Gesetz gebundenem Ergebnis: 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG (BGH, Beschluss vom 07.06.2006, VIII ZB 108/05).
Seine Argumentation greift genau den „Gerechtigkeitssinn“ auf: Der Anwalt hat hier ein Mehr an Leistung erbracht, was auch mit einem Mehr zu honorieren ist!
Alles ok Danke