Auf Staatskosten nach Las Vegas? BGH sagt „no”

Ein Anwalt wollte Urlaub machen… Entschuldigung. Eine Dienstreise! Nach Las Vegas, dem Wohnsitz seiner Mandanten. Zu besprechen war eine Revisionsgegenerklärung des Bundesanwalts. Allerdings war diese längst erwidert worden. Wozu also die Reise? Das fragte sich auch der BGH und lehnte den Antrag ab.

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 – Aktenzeichen 3 StR 49/16

Der Verdacht liegt nahe, dass der Anwalt hier eine Vergnügungsreise auf Staatskosten unternehmen wollte. Dagegen hatte der BGH allerdings treffende Argumente einzuwenden – und lehnte den Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten ab.

 

Im folgenden Abschnitt erfahren Sie die Entscheidungsgründe des BGH.

Erforderlichkeit einer beabsichtigten Dienstreise eines Anwalts im Hinblick auf deren Vergütung

Tenor
Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.

Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 6. Aufl., § 46 Rn. 26).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist.

Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar.

Nun sind wir hier auf RVG-News.de ja eigentlich immer auf der Seite der Anwälte. Doch diesen Antrag des Klagevertreters kann man drehen und wenden wie man will, es lässt sich einfach nichts Rechtfertigendes dazu sagen. Im Gegenteil, durch ein solches Verhalten wird der Ruf der Anwaltschaft massiv in Mitleidenschaft gezogen. Der BGH hat hier zu Recht die Notwendigkeit einer Dienstreise aberkannt.

Wie sehen Sie das?

Ist vielleicht doch ein Grund vorstellbar, dass der Anwalt hier unbedingt nach Las Vegas musste (ich lasse mich gerne eines Besseren belehren)? Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 – Aktenzeichen 3 StR 49/16, DRsp Nr. 2016/9077

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