Leider entfachen weiterhin Diskussionen über die Rahmengebühr im Bußgeldverfahren. Immer noch werden mittlere Gebühren ohne weitergehende Begründung gekürzt – obwohl doch bereits etliche Gerichte den Anwälten in durchschnittlichen Angelgenheiten die Mittelgebühr zugesprochen haben. Als jüngstes Beispiel musste vor kurzem das Landgericht Cottbus klärend eingreifen.
Wir rüsten Sie für die Kämpfe um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren
Mit dem folgenden Beitrag möchten wir Ihnen das nötige Rüstzeug geben, falls Sie sich gegen eine gekürzte MIttelgebühr wehren wollen. Zunächst gehen wir dazu kurz auf die aktuelle Entscheidung des LG Cottbus ein. Anschließend sehen Sie in einer Tabelle alle wichtigen Entscheidungen der Vergangenheit, in denen Gerichte pro Mittelgebühr entschieden haben sowie stichwortartig die jeweiligen Entscheidungskriterien.
Schauen wir also als erstes auf den Leitsatz des LG Cottbus (Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17):
„Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag.“
Der Sachverhalt: Durch Bußgeldbescheid des Landkreises Dahme-Spreewald vom 5. September 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 Km/h eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt, die Eintragung von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister angeordnet sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Gegen den Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. September 2016 Einspruch eingelegt. In dem nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht durchgeführten 15-minütigen Hauptverhandlungstermin über den Einspruch des Beschwerdeführers wurde ein durch den Beschwerdeführer benannter Zeuge vernommen, der angab, selbst der Fahrer gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. März 2017 freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt.
Nachdem das Amtsgericht die beantragten Gebühren des Verteidigers mit Kostenfestsetzungsbeschluss gekürzt hatte, legte dieser gegen den Beschluss Rechtsmittel ein und verlangte damit unter anderem die Ansetzung der Mittelgebühr – mit Erfolg.
Das Landgericht gibt folgende Entscheidungsgründe an:
Gemäß § 14 Absatz 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) eine (Betrags)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Aufraggebers nach billigen Ermessen.
Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Absatz 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Ausgangspunkt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., S 14, Rz.10, 54 m.w.N.).
Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen in der Praxis geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Landgericht Potsdam, Rechtspfleger 2015, 23; Hartmann a.a.O. m. w. N.). Ferner wird der Wille des Gesetzgebers, die Einordnung der konkreten Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr vorzunehmen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich, wie die in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 2016 zu 22 Qs 99/16 und 22 Qs 129/16 im Einzelnen ausgeführt hat.
Unter Beobachtung dieser Maßstäbe, lässt sich — nachdem mit der Beschwerde nur noch die Mittelgebühren beansprucht werden — eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht feststellen. Es sind insoweit hinsichtlich der einzubeziehenden Kriterien, insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es handelte sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand; die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.
Ergebnis: Die Mittelgebühr war im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Weitere Entscheidungen pro Mittelgbühr (statt Gebührenkürzung)
Auch andere Entscheidungen haben diese Meinung bereits zigfach in der ein oder anderen Ausgestaltung vertreten. Sehen Sie hier eine Übersicht mit den Entscheidungskriterien in Stichworten.
Gericht |
Entscheidung für Mittelgebühr/Bemerkungen |
AG Altenburg RVG prof. 06, 3
|
Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 180 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; zwei weitere Punkte drohen. |
AG Bad Segeberg VRR 10, 240 |
Die Ahndung führt zu 3 Punkten; die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang. |
AG Chemnitz AGS 06, 213 |
Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG). |
AG Darmstadt AGS 06, 212 |
Es ist ausschließlich ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang herzustellen. Deshalb ist eine Geldbuße von 200 EUR nicht gering. |
AG Erding 16.6.08, 3 OWi 18 Js 21740/07 |
Überdurchschnittliche Bedeutung, wenn Fahrverbot droht, der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer aber dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
LG Düsseldorf 4.8.06, I Qs 83/06 BuK |
Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger ist grundsätzlich die Mittelgebühr. Es haben alle Umstände Bedeutung – untergeordnet – auch die Höhe der Geldbuße. |
AG Frankenthal RVG prof. 05, 117 |
Mittelgebühr gerechtfertigt, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können. |
AG Fürstenwalde 24.10.06, 3 jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05) |
OWi-Verfahren sind nicht generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen. Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete Einzelfall. |
AG München AGS 07, 81 |
Grundsätzlich ist auch im OWi-Verfahren die Mittelgebühr angemessen. Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. |
AG Karlsruhe 4.9.08, 4 OWi 308/08 |
Bei Fahrverbot, dem drohenden Eintrag von vier Punkten im VZR und drohenden weiteren führerscheinrechtlichen Konsequenzen ist von weit überdurchschnittlicher Bedeutung der Sache auszugehen. Verfahrensgebühr von 200 EUR jedenfalls nicht unbillig. |
LG Kiel zfs 07, 106 |
Bei einer nicht im normalen Bereich vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts). Nachforschungen wegen Vorliegens von Ausnahmegenehmigungen erforderlich. |
AG Leipzig 23.3.07, 219 OWi 503 Js 22959/06 |
Bei 3 Punkten im VZR und drohendem Fahrverbot. |
AG Pforzheim RVG prof. 08, 140 |
Geringe Höhe der Geldbuße rechtfertigt keine geringe Bedeutung. Abzustellen ist auf drohende Punkte im VZR, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis. |
AG Pinneberg AGS 05, 552 |
Im Einzelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze. Mittelgebühr ist zu überschreiten bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung, wenn Fahrverbot droht oder Eintragungen im VZR, die Verlust der Fahrerlaubnis bedeuten können. |
AG Rotenburg AGS 06, 288 |
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße 50 EUR, weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte. |
AG Saarbrücken RVG prof. 06, 20 |
Geldbuße von (nur) 40 EUR, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR. 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderung der Ermittlungsakte. |
AG Saarlouis RVGreport 06, 182 |
Wenn Fahrverbot oder Eintragungen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
LG Stralsund zfs 06, 407 |
In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG die Mittelgebühr angemessen. Ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher „Punktezahl“ die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr die Mittelgebühr zu berücksichtigen. |
AG Viechtach RVGreport 05, 420 |
Geldbuße von (nur) 50 EUR, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur Einspruch, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag. |
AG Viechtach RVG prof. 06, 150 |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80 EUR. Ein Punkt im VZR droht, der Betroffene hat dann drei Punkte, der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. |
AG Viechtach RVG prof. 06, 150 |
Gebühr unterhalb der Mittelgebühr. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich. |
AG Viechtach RVG prof. 06, 150 |
Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte Geldbuße von 100 EUR mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Betroffener war Berufskraftfahrer, der mit Voreintragungen 8 Punkte im VZR erreicht hätte. |
AG Viechtach 4.4.07, 6 II OWi 467/07 |
Höhe der Geldbuße spielt keine Rolle; durchschnittliche Schwierigkeit, nachdem eine Rechtsfrage vom OLG entschieden war. |
LG Weiden 1.8.05, 1 Qs 60/05 |
Bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen, bei Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht. Dort ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. Bei einer Geldbuße von 15 EUR als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 EUR. |
Fazit: Es lohnt sich zu kämpfen
Sollte Ihnen also in einem Bußgeldverfahren die Mittelgebühr gekürzt werden, so lohnt es sich genauer hinzuschauen. Sofern keine Umstände erkennbar sind, die eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen, kann es sich lohnen, Rechtsmittel einzulegen und um die Mittelgebühr zu kämpfen.
Quellen:
LG Cottbus Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4206.htm
Tabelle/ Übersicht über die Entscheidungen rund um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/bussgeldverfahren-leidiges-thema-kampf-um-die-angemessene-hoehe-der-grundgebuehr-f22021