Keine Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsbewilligung durch Gerichtsvollzieher

Die Bewilligung einer Teilzahlung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 802 b Abs. 2 ZPO zugunsten des Schuldners löst für Sie als Gläubigervertreter keine Einigungsgebühr aus, wenn Sie sich mit der Ratenzahlung einverstanden erklären.

Kein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner

Die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung entsteht nach Nr. 1000 Anm Abs. 1 Ziff. 2 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den die Erfüllung eines titulierten Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird.

 

An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Allein der Vollstreckungsauftrag und das erklärte Einverständnis des Gläubigervertreters mit einer Ratenzahlung führen nicht zu einem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner.

Vielmehr kommt der Ratenvertrag aufgrund der Bewilligung des Gerichtsvollziehers zustande. Eine Beteiligung des Gläubigers liegt insoweit nicht vor.

Dem Gläubiger steht nach § 802 b Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich ein Widerspruchsrecht zu. Die Nicht-Ausübung des Widerspruchsrechts löst keine Einigungsgebühr aus.

AG Schleswig, Beschluss vom 02.05.2014 – 61 M 6/14

 

Unsere Meinung: Die Entscheidung ist zutreffend. Im Falle einer Teilzahlung nach § 802 b Abs. 2 ZPO wird der Vollstreckungsauftrag nicht zurückgenommen und die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt.

Vielmehr wird die Zwangsvollstreckung weitergeführt, weil der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan die Raten einzieht und verrechnet. Eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Anm Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kann man hier nicht annehmen.

 

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