In einem Kostenfestsetzungsverfahren kommt es darauf an, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich notwendig waren. Im vorliegenden Fall um eine 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG hatten die Erstattungsbegünstigten und deren Prozessbevollmächtigte die besseren Argumente.
Erstattung d. Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG
In einem kürzlich entschiedenen Fall haben die Parteien nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens die Vergleichsverhandlungen aufgenommen.
Die Vertreter der Klägerinnen (= spätere Erstattungsbegünstigte) erhielten von ihrer Partei einen Auftrag für das Berufungsverfahren. Sie bestellten sich jedoch noch nicht, weil die Berufung der Beklagten zunächst nur fristwahrend eingelegt wurde.
Sie prüften die Berufungsschrift zunächst auf ihre Formalien und sprachen mit ihrer Partei das weitere Vorgehen ab; letztlich wurde nach langen Verhandlungen ein Vergleich (im Rahmen eines anderweitig zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens) geschlossen.
Der Vergleich hatte zum einen die Rücknahme der hier in Rede stehenden Berufung als auch die Übernahme der Verfahrenskosten beklagtenseits zum Inhalt.
Da die Beklagten sich jedoch weigerten, neben Forderung und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des durch Vergleich erledigten Berufungsverfahrens zu übernehmen, leiteten die Klägerinnen das Kostenfestsetzungsverfahren ein und begehrten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Berufungsverfahrens die Festsetzung einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG.
Das zuständige Landgericht Koblenz erließ den Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß.
Die Beklagten bzw. Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren wandten sich hiergegen im Rahmen einer Beschwerde mit den Argument, bei der zur Erstattung verlangten Gebühr handele es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, denn
- die Vertreter der Klägerinnen hätten im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Tätigkeit entfaltet,
- die Vergleichsverhandlungen gehörten zum 1. Rechtszug, seien also mit der dort bereits verdienten Verfahrensgebühr der Nr. 3101 VV RVG abgedeckt, und,
- da die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt wurde, könnten die Klägervertreter von ihrer Partei keinen Auftrag im Rahmen des Berufungsverfahrens von ihrer Partei erhalten haben.
Die Vertreter der Klägerinnen traten dem jedoch entgegen mit den Argumenten, dass
- das erstinstanzliche Verfahren durch Urteil abgeschlossen war,
- die Vergleichsverhandlungen dazu dienten, das bereits anhängige Berufungsverfahren vorzeitig zu erledigen, und
- versicherten zugleich, dass ein Auftrag für das Berufungsverfahren vorgelegen hat.
Das Landgericht hat der Beschwerde der Beklagtenvertreter und Beschwerdeführer nicht abgeholfen, sondern die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz weitergereicht. Dieses hat nunmehr in seinem Beschluss (Beschluss vom 24.04.2013 Aktenzeichen 14 W 247/13 – LG Koblenz 1 HKO 72/11) entschieden, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und der wie begehrt erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss seine Richtigkeit hat.
Es begründet dies umfassend und nachvollziehbar; die Entscheidungsgründe – in Kürze – sind folgende:
- bei den zur Erstattung begehrten Gebühren handele es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung,
- eine Partei kann grundsätzlich bei Eingang einer Berufung nicht entscheiden, welches Verhalten richtig ist, so dass sie sich – auch bei zunächst nur fristwahrender Einlegung der Berufung – anwaltlich vertreten lassen kann,
- eine nach außen hin (gegenüber dem Gericht) erkennbare Tätigkeit ist für den Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG nicht erforderlich,
- gerade das Berufungsverfahren wurde in den Vergleich mit einbezogen, was bedeutet, dass hier insbesondere auch die Erfolgsaussichten abzuwägen waren, was wiederum mit einer Beschäftigung der Berufungssache einhergeht,
- die anwaltliche Versicherung, ein Prozessauftrag hätte vorgelegen, ist ausreichend, aber nicht einmal zwingend erforderlich, sondern wird bei Berufungseinlegung nach Vertretung in erster Instanz bereits vermutet.