Die Reisekostenerstattung für auswärtige Rechtsanwälte sorgt immer wieder für Streit zwischen den Parteien. Dabei gibt es eine einfache Faustregel: Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks ist in diesen Fällen bei der Reisekostenerstattung maßgeblich.
AG Marbach, Beschl. 6.11.2013 – 3 C 32/12
Beauftragt ein am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, so sind dessen Reisekosten jedenfalls bis zur Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.
Nach § 91 Abs. 2 erster Halbsatz ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts in allen Prozessen zu erstatten.
Dazu gehören auch die Reisekosten des Anwalts. Eine Notwendigkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partei einen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk hat.
Seine Reisekosten sind nur zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Beauftragung eines Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks nicht notwendig ist.
Daher sind seine vollen Reisekosten nicht erstattungsfähig. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären.
Somit sind aus Gründen der Gleichbehandlung die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts für die Entfernung von der Grenze des Gerichtsbezirk bis zum Gerichtsort zu ersetzen.
Diese Entscheidung ist zutreffend. Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist dieser Grundsatz schon lange ständige Rechtsprechung.
RA Dr. Prutsch, Köln