BGH-Urteil zur Gebührenhöhe in einem Abmahnverfahren

Was meinen Sie: Kann man eine Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache pauschal als schwierig oder umfangreich ansehen? Mit anderen Worten: Ist in diesen Fällen automatisch eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt?

BGH, Urt. v. 13.11.2013 – X ZR 171/12

Die Karlsruher Richter haben im November darüber entschieden, wie hoch die Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren zum Schutz eines Gebrauchs- bzw. Geschmacksmusters ausfallen durften.

Zentrale Aussage: Ein solches Verfahren rechtfertigt nicht pauschal die Überschreitung der anwaltlichen Regelgebühr.
 

Der Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach.

Die Tasche bot die Klägerin anschließend über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an.

Im Auftrag eines dritten Unternehmens wurde sie anwaltlich abgemahnt. Dem Unternehmen stehen Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zu.

Die Klägerin ließ die Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Die Anwälte stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr (1,5) nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung.

Dieser Wert lag zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde.

Der beklagte Verlag hatte die Abmahnkosten jedoch für die Klägerin übernommen. Dafür hatte der Verlag einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt. Zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale entstanden der Klägerin Anwaltskosten von rund 2.440 €.

Das Amtsgericht hat ihr lediglich den Betrag zugesprochen, der sich nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechnet.

Das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet. Die Beklagte wurde zur Zahlung von ca. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Entscheidung und Begründung des BGH

Die Revision der Klägerin hat der BGH zurückgewiesen. Folgende Gründe führen die Karlsruher Richter an:

Für die Wertbemessung maßgeblich ist das Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin. Dieses Interesse ist laut BGH nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die der Klägerin aus der Inanspruchnahme der Schutzrechte drohten.

Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche. Der Wert der Ansprüche wiederum ist nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen.

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Deshalb ist eine pauschale Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht gerechtfertigt.

Dies gilt insbesondere, wenn

  • weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist
  • noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen sind.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterliegen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar sind.

Solche Fehler im angefochtenen Urteil hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.11.2013

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