Der Streit ums liebe Geld gehört zu einem ordentlichen Rosenkrieg einfach dazu. Häufiger Zankapfel ist die Auskunft über das so genannte Endvermögen. Für Anwälte sind diese Verfahren aber meist alles andere als lukrativ, denn auch wenn es um hohe Vermögenswerte geht, werden die Gegenstandswerte beim Auskunftsverfahren meist niedrig angesetzt.
BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/15
Wie hoch ist der Beschwerdegegenstandswert, wenn ein Auskunftsantrag im Güterrechtsverfahren abgewiesen wird? Um diese Frage ging es im folgenden Güterrechtsfall, den der BGH entschieden hat.
Der Sachverhalt: Die Antragsgegnerin, italienische Staatsangehörige, begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, schwedischer Staatsangehöriger, im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.
Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 09.08.2012 zugestellt worden. Auf der Auskunftsstufe haben beide Beteiligten wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen zum Stichtag 09.08.2012 erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Anspruch auf ca. 150.000 € beziffert.
Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller zusätzlich die Erteilung der Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt 01.04.2012 und zu dem unter Berücksichtigung des Trennungsjahres errechneten (fiktiven) Stichtag 01.04.2013 verlangt. Die Auskunft über sein Vermögen zum 01.04.2012 hat der Antragsteller erteilt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung der Auskunft über den Bestand des Endvermögens zum 01.04.2013 abgewiesen. Nach deutschem Güterrecht bestehe die Auskunftsverpflichtung zu dem fiktiven Stichtag nicht.
Mit ihrer vom OLG als unzulässig verworfenen Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anwendung des italienischen materiellen Rechts auf den Güterstand der Beteiligten für anwendbar zu erklären und hilfsweise dem Auskunftsanspruch zum Stichtag 01.04.2013 stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos
Zutreffend hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG allein auf den Auskunftsantrag abgestellt. Nur über diesen hat das Amtsgericht entschieden.
Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag sei hilfsweise für den Fall gestellt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach deutschem Güterrecht richten würden. Dies hat jedoch kein Eventualverhältnis begründet, weil es an der Abhängigkeit von der Entscheidung über einen entsprechenden Hauptantrag gefehlt hat.
Der erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Feststellungsantrag zum anwendbaren Recht konnte – unabhängig von seiner Zulässigkeit – den Wert des Beschwerdegegenstands nicht erhöhen.
Dieser bestimmt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelführer die Beseitigung der mit der erstinstanzlichen Entscheidung für ihn verbundenen Rechtsverkürzung erstrebt, und erhöht sich nicht um den Wert eines erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags.
Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.
Dieses ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs i.d.R. einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Antragstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11). Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – XII ZB 132/15).
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11).
Gemessen daran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, der Wert des Beschwerdegegenstands überschreite 600 € nicht.
Folgerungen aus der Entscheidung
Mit dieser Entscheidung folgt der BGH seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 162/10 und Beschl. v. 19.03.2009 – IX ZB 152/08) und der Ansicht in der Literatur (Meyer-Holz, Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 61 Rdnr. 7 und Ball, Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 511 Rdnr. 18). Dass angesichts der niedrig festgesetzten Gegenstandswerte nur sehr eingeschränkte Rechtsmittel möglich sind, ist in der Praxis hinzunehmen.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt erneut, dass Auskunftsverfahren angesichts der niedrig festgesetzten Gegenstandswerte aus Gebührensicht für den Verfahrensbevollmächtigten nicht besonders attraktiv sind. Hinzu kommt in der Praxis häufig noch der lästige und zeitraubende Streit, ob die Auskunft vollständig und ausreichend erteilt worden ist.
Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht, denn die dadurch eintretende Beschwer ist die Folge jeder Vollstreckung. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist allein das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Dabei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dieser kann im Einzelfall auch die Kosten für die Abwehr einer möglichen Zwangsvollstreckung beinhalten (BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – XII ZB 524/14).
Zusammenfassung: BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/15
Bemessung des Beschwerdegegenstandswerts bei abgewiesenem Auskunftsantrag in Güterrechtsverfahren
Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Güterrechtsverfahren zur Auskunftserteilung Rechtsmittel ein, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.
BGB § 1379 Abs. 1
FamFG § 61 Abs. 1
ZPO § 3
Weiterer Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Wolfram Viefhues
Jetzt verstehe ich, warum meine RA die Stufenklage so schleppend angeht, meine E-Mails nicht mehr beantwortet und kaum erreichbar ist. Ich habe mich schon gefragt, ob ich etwas falsch gemacht habe. Die Angelgenheit ist unattraktiv.