„Beratungshilfe abrechnen – wie mache ich das am besten?“ Eigentlich gibt das RVG für die Abrechnung der Beratungshilfe eindeutige Regeln vor. Doch gerade die Frage, für wie viele Angelegenheiten Sie eine Beratungshilfegebühr berechnen dürfen, kann Ihnen in der Kanzlei Probleme machen.
Beratungshilfe: Gebühren nicht auf eine Angelegenheit beschränkt
Enthält ein Berechtigungsschein für die anwaltliche Beratungshilfe die Bezeichnung „für Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“, so ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit beschränkt.
Die Gebührenansprüche können für alle in Betracht kommenden Familiensachen entstehen und abgerechnet werden (OLG Düsseldorf Beschl. vom 16.10.2012 – I-3 Wx 189/12).
Der Fall
Der Rechtsanwalt beantragte nach entsprechender Tätigkeit folgende Vergütung zur Festsetzung und Erstattung aus der Staatskasse:
Angelegenheit | Betrag |
---|---|
1. Beratungshilfe für Trennungsunterhalt | |
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VVRVG | 70,00 € |
20% Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 14,00 € |
19% USt Nr. 7008 VV RVG | 15,96 € |
Gesamt | 99,96 € |
2. Kindesunterhalt | |
Gesamt | 99,96 € |
3. Hausrat | |
Gesamt | 99,96 € |
4. Beratungshilfe für Versorgungsausgleich | |
Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG | 30,00 € |
19% USt Nr. 7008 VV RVG | 5,70 € |
Gesamt | 35,70 € |
5. Vermögensauseinandersetzung | |
Gesamt | 35,70 € |
6. Scheidung | |
Gesamt | 35,70 € |
7. Besuchsrecht bei den Kindern | |
Gesamt | 35,70 € |
8. elterliche Sorge | |
Gesamt | 35,70 € |
Insgesamt | 478,38 € |
Gegen Festsetzung in Höhe von 271,32 € für vier Angelegenheiten Scheidung, Besuchsrecht, Kindesunterhalt und Hausrat legte der Rechtsanwalt die zugelassene weitere Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.
Das OLG hat entschieden, dass der Rechtsanwalt gemäß § 44 Satz 1 RVG, Nrn. 2503, 2501, 7002 VV RVG gegen die Landeskasse für alle acht Angelegenheiten die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 478,38 € verlangen kann.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Vergütung für die Beratungshilfe hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühr nur einmal fordern.
Dieselbe Angelegenheit kann bei mehreren Gegenständen nur dann angenommen werden, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist.
Unter Gegenstand einer Tätigkeit wird dabei der geltend gemachte Anspruch verstanden. Ein innerer Zusammenhang bei beabsichtigter Scheidung und verschiedenen Ansprüchen als Trennungsfolgen ist nicht ohne weiteres anzunehmen.
Insbesondere ist bei der Beratungshilfe nicht von dem Verbund einer gerichtlich anhängigen Scheidungssache und Folgesachen nach § 16 Nr. 4 RVG auszugehen.
Die Berechnungsgrundlage der Vergütung ist nicht vergleichbar. Bei dem Scheidungsverbund entstehen Wertgebühren. Die Streitwerte werden zusammengerechnet.
Der Mehraufwand des Rechtsanwalts wird durch die Streitwertaddition berücksichtigt. Das ist bei den geringen Festgebühren in der Beratungshilfe nicht der Fall.
Der Mehraufwand für zusätzliche Folgesachen wird nicht erfasst. Ein innerer Zusammenhang ist deshalb nicht anzunehmen.
Praxistipp – Formular für die Abrechnung der Beratungshilfe:
Das Justizportal NRW bietet Ihnen als Anwalt ein Formular für die Beratungshilfeliquidation an. Hier geht es zum Download.
RA Dr. Prutsch, Köln