Ein Kölner Anwalt hatte seine Robe besticken lassen – mit seinem Namen und seiner Internetadresse. Die Kammer erkannte darin eine unsachliche Werbung. Zu Recht?
Verstoß gegen § 43 b BRAO
Die Anwaltskammer vertrat die Ansicht, der Anwalt verstoße gegen § 43 b BRAO , wenn er mit seiner bestickten Robe vor Gericht auftrete. Die Aufschrift im Schulterbereich, die man selbst aus acht Metern Entfernung noch gut lesen könne, sei als „unsachliche Werbung“ einzustufen.
Außerdem sei die Pflicht zur Berufstracht nach § 20 BORA verletzt, weil Aufdrucke auf Roben nicht üblich seien. Der Anwaltsgerichtshof NRW gab der Kammer recht, ließ aber auch die Berufung zum BGH zu, die der Anwalt einlegen möchte.
Wie stehen die Chancen für den Kollegen vor dem BGH?
Nun kann man persönlich von „Trikotwerbung für Anwälte“ halten was man will, aber bei genauerer Betrachtung hat sich der AGH NRW auf dünnes Eis begeben.
Denn: Mit § 43 b BRAO hat sich das Gericht nicht näher befasst. Die Frage, ob die schlichte Werbung mit Namen und Adresse tatsächlich unsachlich sein kann, wurde nicht weiter erörtert. In diesem Zusammenhang hätte das Gericht zum Beispiel Gründe dafür anführen können, dass es nicht nur auf den Inhalt der Werbung ankomme, sondern dass auch das Medium für einen unsachlichen Charakter der Werbung sorgen kann – in diesem Fall die Robe als möglicherweise unangemessener Ort für jegliche Werbung.
Stattdessen konzentrierte sich der AGH auf § 20 der Anwaltlichen Berufsordnung (BORA). Diese Norm verpflichtet den Anwalt, eine Robe als Berufstracht zu tragen, soweit dies „üblich“ ist. Der AGH weist auf den Zweck des Robetragens hin, wonach Anwälte in einer Gerichtsverhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar gemacht werden sollen. Weiterhin wird die „Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum gefördert und ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.“
Was die Anwaltsrichter jedoch nicht machen: Eine Begründung dafür liefern, warum eine mit dem eigenen Namen und der Internetadresse bestickte Robe diesem Zweck zuwiderläuft. Vielmehr wird einfach konstatiert: „Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.“ Weiter begründet wird dies leider nicht.
An dieser Stelle wird es spannend, ob der BGH dieser Auffassung folgen wird. Denn aus § 20 BORA ergibt sich nicht, dass nur unbedruckte Roben als Berufstracht in Frage kommen. Zu fragen ist, ob und – falls ja – warum ein Rückenaufdruck die „gute Ordnung und angemessene Form“ einer Gerichtsverhandlung stört. Der Anwaltsgerichtshof hat hierzu keine schlüssige Antwort geliefert.
Von daher ist es durchaus denkbar, dass der Anwalt vor dem BGH Recht bekommt und seine Werbe-Robe doch noch vor Gericht tragen darf!
Bedruckte Anwaltsrobe: Ihre Meinung ist gefragt!
Darüber hinaus ist Werbung auf der Robe vor allem eine Frage des Geschmacks. Was halten Sie davon: Name und Internetadresse auf der eigenen Robe, ist das in Ordnung oder einer Gerichtsverhandlung unwürdig? Nutzen Sie jetzt die Kommentarfunktion für Ihre Meinung!
Quelle: AGH NRW, Urteil v. 29.5.2015, Az. 1 AGH 16/15
Ich bin zwar Dr.rer.nat. und Diplom-Volkswirt, aber seit 1984 auch Rechtsbeistand mit amtlicher Vollzulassung Ausnahme: Sozialversicherungsrecht). Als vor ca. 30 Jahren in einer großen Tageszeitung die Robenpflicht diskutiert wurde, schlug ich per Leserbrief vor, zwecks besserer Erkennbarkeit der Funktion der vor Gericht auftretenden Personen wenigstens vollzugelassenen Rechtsbeiständen das Tragen einer halblangen Robe zu gestatten. Schon damals kam geharnischter Protest von der BRAK. Das Neue ist eben immer noch der Feind des Alten.
Wer’s nötig hat, wie ein Tankwart oder wie der Eismann aufzutreten – warum denn nicht? Lach mal wieder, Lachen befreit! Finanziell interessant wird das Thema doch erst, wenn Coca-Cola, Marlboro und Red Bull mit ihren Logos als Sponsoren auf der Robe erscheinen. Eine Logo-Miete von 1.000 EUR jährlich erscheint realistisch. Damit bekäme zugleich das Wort „Bandenwerbung“ einen neuen, modernen Sinn. Nur vom VW-Logo wird derzeit wegen einer aktuellen Gewinnwarnung abgeraten.
Werbung ja – auch wir Anwälte müssen oder sollten uns dem geänderten Wettbewerb anpassen. Für mich persönlich geht diese Art der Werbung allerdings zu weit; wie der Kollege Schüßler zutreffend schreibt, sind wir Anwälte keine Plattform für „Bandenwerbung“, auch nicht in eigener Sache, sondern noch immer unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Mandant könnte das Gefühl bekommen, sein Anliegen werde zu Werbezwecken genutzt. Es gibt meines Erachtens viel bessere Wege, auf sich aufmerksam zu machen!
Mag sein, dass ich ein wenig „oldfashioned“ bin, aber für mich hat mein Beruf als Rechtsanwalt auch mit Würde und Seriösität zu tun. Ich halte daher nichts davon, die Robe als Zeichen meines Berufsstandes als Litfasssäule für Werbezwecke zu nutzen. Wir müssen ja nicht mit aller Macht unseren Beruf auf eine Stufe hinunterziehen, auf die er nicht gehört. Dafür sorgen schon viele andere Umstände…
An einer Klo-Wand stand:
“ Der Name der Jecken steht an allen Ecken „