PKH für den Mehrvergleich? Dann sind 1,5 Einigungsgebühr drin!

Ein anwaltfreundliches Urteil hat das LAG Düsseldorf veröffentlicht: Die 1,5 Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 VV RVG auch dann, wenn PKH für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus an dem Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat. Der Antrag ist lediglich auf die Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet.

LAG Düsseldorf räumt mit Falschannahme auf

Nach überwiegender Auffassung bewirkt der Antrag auf Bewilligung der PKH die Anhängigkeit des Anspruches und damit die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Das soll auch für den Mehrvergleich gelten, wenn für den nicht anhängigen Teil ebenfalls PKH beantragt wird.

Das LAG Düsseldorf setzt sich mit den Argumenten auseinander und kommt eindeutig zu der Auffassung, dass diese Annahme entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut und Regelungsprinzip unzutreffend ist.

 

Das LAG wendet konsequent das Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Prinzip der Nrn. 1000,1003 VV RVG an. Grundsätzlich gilt für die Einigung die Nr. 1000 VV RVG. Danach entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr.

Davon macht Nr. 1003 Anm VV RVG eine Ausnahme. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, so reduziert sich die 1,5 Einigungsgebühr auf 1,0.

Davon wiederum ergibt sich eine Ausnahme nach Nr. 1003 Abs. 1, 2. Halbs. VV RVG. Die Reduzierung soll nicht gelten, soweit nicht lediglich PKH für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird (Rückausnahme).

Bei dieser Rückausnahme ist zu beachten, dass sich das Wort „lediglich“ auf die PKH bezieht und nicht etwa auf die Tätigkeit des Gerichts zur Protokollierung des Vergleichs.

Andere Ausgangslage: PKH zur Durchführung eines streitigen Verfahrens

Völlig anders ist ein Antrag zu beurteilen, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs PKH zur Durchführung eines streitigen Verfahrens verlangt. In diesem Fall bedarf es der Prüfung einer Erfolgsaussicht durch das Gericht. Die Erfolgsaussichten sind jedoch nicht zu prüfen, wenn über den Gegenstand des Mehrvergleichs eine Einigung zu erwarten ist (BAG 16.2.2012 – 3 AZB 34/11).

Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis

In der Praxis sollte künftig die Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich nach Bewilligung der PKH mit der Gebühr von 1,5 abgerechnet werden.

Dieses Ergebnis ist nicht nur anwaltsfreundlich, sondern entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. In Familiensachen sollten die Grundsätze dieses Urteils ebenfalls gelten. Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich in einer Ehesache die Beiordnung bei Abschluss eines Vergleichs auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten. Eines besonderen VKV Antrages bedarf es nicht. Für einen möglichen Mehrvergleich über Unterhalt oder Zugewinn dürfte eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert in Betracht kommen.

LAG Düsseldorf Beschl. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14
 
RA Dr. Prutsch, Köln

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