Verschiedene Rechnungsarten bei der anwaltlichen Vergütung

Ob Vorschussrechnung, Teilrechnung oder Gesamtrechnung: Bei jeder Rechnungsart gibt es für Sie als Anwalt einige Besonderheiten zu beachten, die wir Ihnen im folgenden Fachbeitrag mit vielen Beispielen und Tipps vorstellen.

Warum verschiedene Rechnungen?

Das konkrete einzelne Mandatsverhältnis kann es erfordern, dass die Angelegenheit nicht einheitlich mit einer Rechnung abgerechnet wird.

Wollen Sie vor Fälligkeit der Vergütungsansprüche bereits eine Rechnung erteilen, handelt es sich um eine Vorschussrechnung. Sind im Rahmen des gesamten Mandats mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt worden, werden diese jeweils mit Teilrechnungen abgerechnet.

 

Abrechnungen, die ausschließlich über umsatzsteuerneutrale Auslagen erteilt werden, sind keine Rechnungen im steuerlichen Sinn. Für derartige Rechnungen gelten die steuerrechtlichen Formvorschriften nicht, weil diese Formvorschriften nur für Vergütungsrechnungen anzuwenden sind.

Auslagenabrechnungen können in einem formlosen Schreiben erfolgen, damit auch für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Vergütungsrechnung handelt.

 

Praxishinweis:

Fügen Sie den Abrechnungen über umsatzsteuerneutrale Auslagen (durchlaufende Posten) jeweils die Kopie der entsprechenden Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkostenrechnung bei. Das vermeidet Nachfragen des Rechnungsempfängers.

 

Als Anwalt eine Vorschussrechnung stellen

Jede Rechnung, die erstellt wird, bevor die Vergütung gem. § 8 RVG fällig ist, ist eine Vorschussrechnung. Ein Vorschuss kann

  • pauschal ohne Angabe von konkreten Vergütungsvorschriften
  • in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung

mit dem allgemeinen Text „Vorschuss zur späteren Verrechnung“ geltend gemacht werden.

 

Praxishinweis:

Bezeichnen Sie eine Vorschussrechnung ausdrücklich so. Diese Information ist für den Empfänger der Rechnung, wenn er ein Unternehmerist (Vorsteuerabzug), von erheblicher Bedeutung.

Und:

Vermeiden Sie bei einer Vorschussrechnung über Rahmengebühren konkrete Gebührensätze oder Gebühren, weil die damit verbundene Ermessensausübung gem. § 14 RVG erst nach vollständiger Erledigung der Angelegenheit erfolgen kann.

 

Es können mehrere Vorschussrechnungen erteilt werden, wenn sich aufgrund des Umfangs der Tätigkeit feststellen lässt, dass ein bereits erhaltener Vorschuss die Vergütungsansprüche nicht decken wird.

Was haben Sie als Anwalt bei einer Teilrechnung zu beachten?

Sind bei der Bearbeitung des Auftrags mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. §§ 16 ff. RVG zu bearbeiten, sollte nach Abschluss jeder Angelegenheit dem Mandanten eine Rechnung erteilt werden.

Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach der Fälligkeit der einzelnen Angelegenheit und nicht nach dem Abschluss der gesamten Tätigkeit. Voraussetzung für eine Teilrechnung ist, dass der entsprechende Teilauftrag vollständig erledigt ist.

 

Beispiel:

Das Mandat wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 € wird zunächst außergerichtlich bearbeitet, anschließend wird Klage eingereicht. Hier liegen zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vor, die über Teilrechnungen abgerechnet werden sollten. Sind Anrechnungen erforderlich, können diese in der zweiten Teilrechnung durchgeführt werden.

Lösung:

 

1. Vorgerichtliche Tätigkeit: Beendet mit dem Erteilen des Klageauftrags

Gegenstandswert: 5.000 €

1,3-Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 393,90 €

Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 413,90 €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 €

zu zahlender Betrag 492,54 €

 

2. Gerichtliches Verfahren

Gegenstandswert: 5.000 €

1,3-Verfahrensgebühr, §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 393,90 €

1,2-Terminsgebühr, §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 363,60 €

Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Anrechnung 0,65-Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG –196,95 €

Zwischensumme netto 580,50 €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 110,30 €

zu zahlender Betrag 690,85 €

 

In der Teilrechnung sind die ggf. vorher erteilten Vorschussrechnungen ebenso zu berücksichtigen, wie sämtliche Zahlungen, die durch den Auftraggeber geleistet worden sind. Zahlungen eines Dritten sind in der Teilrechnung aufzuführen, wenn sie auf Gebührenansprüche verrechnet werden sollen.

Die Erteilung einer Teilrechnung für einen in sich abgeschlossenen Teil des Gesamtmandats hindert nicht daran, für den weitergehenden Auftrag erneut eine Vorschussrechnung zu erteilen.

 

Praxishinweis:

Teilrechnungen für in sich abgeschlossene Teilaufträge sollten mit Vorschussanforderungen für weitere Teilaufträge nicht vermengt werden, weil damit fällige und noch nicht fällige bzw. noch gar nicht entstandene Vergütungsansprüche vermischt werden.

 

Am Ende eines Mandats: Die Gesamtrechnung

Mit einer Gesamtrechnung wird über den gesamten Auftrag und die bei der Erledigung angefallenen Gebühren abgerechnet. Sie wird erteilt, wenn die Vergütung fällig geworden ist, § 8 RVG.

In der Gesamtrechnung sind die ggf. vorher erteilten Vorschussrechnungen ebenso zu berücksichtigen wie sämtliche Zahlungen, die in der Angelegenheit geleistet worden sind. Zahlungen eines Dritten sind in der Gesamtrechnung aufzuführen, wenn sie auf Gebührenansprüche verrechnet werden sollen.

 

Praxishinweis:

Denken Sie daran: Werden in einer Gesamtrechnung Vorschüsse aufgrund von Vorschussrechnungen verrechnet, muss die Rechnung auch eine detaillierte Abrechnung zur Umsatzsteuer enthalten.

Beispiel:

Sie haben aufgrund einer Vorschussrechnung von dem Mandanten 500 € erhalten. Im Rahmen der Gesamtrechnung wird der Vorschuss als Bruttobetrag von der Gesamtrechnung in Abzug gebracht.

Gegenstandswert: 16.000 €

1,3-Verfahrensgebühr, §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 845,00 €

1,2-Terminsgebühr, §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 780,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 1.645,00 €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 312,55 €

Zwischensumme brutto 1.957,55 €

abzgl. Zahlung vom …. auf Vorschussrechnung –500,00 €

zu zahlender Betrag 1.457,55 €

Abrechnung zur Umsatzsteuer:

19 % Umsatzsteuer aus dieser Rechnung 312,55 €

abzgl. 19 % Umsatzsteuer aus bezahlter Vorschussrechnung –79,83 €

Verbleibende Umsatzsteuer 232,72 €

 

Sonderfall: Änderung des Umsatzsteuersatzes

Haben Sie einen Vorschuss mit einem nicht mehr geltenden Umsatzsteuersatz erhalten, muss im Rahmen der Gesamtabrechnung eine Nachversteuerung des Vorschusses erfolgen.

 

Beispiel:

Sie haben am 15.11.2006 einen Vorschuss i.H.v. brutto 2.500 € erhalten (inkl. 16 % Umsatzsteuer = 334,83 €). Im Dezember 2010 wird die Angelegenheit insgesamt abgerechnet. Die Rechnung lautet auf brutto 3.364,73 €. Der gezahlte Vorschuss ist als Bruttobetrag von der Rechnung abgezogen worden.

Die Abrechnung zur Umsatzsteuer erfolgt so:

19 % Umsatzsteuer aus der Gesamtrechnung : 537,23 €

abzgl. 16 % Umsatzsteuer aus dem Vorschuss: –334,83 €

abzgl. 3 % Nachversteuerung auf den Nettobetrag des Vorschusses (2.500,00 € – 344,83 € = 2.155,17 €): –64,65 €

Verbleibende Umsatzsteuer zu 19 %: 137,75 €

An das Finanzamt sind abzuführen: 137,75 € Umsatzsteuer zu 19 % und 64,65 € Nachsteuer zu 3 %.

 

Honorarauslagen

Neben den Gebühren und Auslagen nach Teil 7 VV RVG sind in der Rechnung auch die Honorarauslagen nach Vorbem. 7 VV RVG aufzuführen.

Die Honorarauslagen sollten nach Datum und Zahlungsgrund sowie dem jeweiligen Nettobetrag detailliert in der Rechnung aufgeführt werden.

Erst nach Berechnung der Umsatzsteuer auf die Gebühren, Auslagen nach Teil 7 VV RVG und Honorarauslagen werden steuerfreie Auslagen in die Rechnung aufgenommen.

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6 Kommentare zu “Verschiedene Rechnungsarten bei der anwaltlichen Vergütung

  1. — freue ich mich erneut über die o. a. Infos + erbitte ich (Berufsanfänger) Hilfe bei RVG-Abrechnung:
    1. auftragsgemäß Auszug aus Ermittlgsakte (Betrug) erstellt, Aktenpauschale an StA gezahlt, Akteninhalt analysiert, subsumiert u. Mdt zur Besprechungsvorbereitg ü. notwendige Beweismittel informiert. Mandat endet vor Besprechung.

    2. Mdt übersendet Unterlagen
    a) zu rks. abgeschl.Zivilprozeß
    fragt: ist noch was zu meinen Gunsten „zu retten“? RA informiert Mdt zu relevanten Vorauss. u. Nachweisen für evtl. Erfolgsaussicht.

    b) zu seinem im Vorjahr geschlossenen Verträgen mit
    Dritten u. fragt RA: „Wohl kaum noch was zu machen?“
    RA prüft kursorisch u. bietet Mdt. Besprechung über Details an. Mdt endet vor Besprechung.

    Wie sind 1.), 2.a) und 2.b) gem. RVG abzurechnen?

    Welche Schrift / Software zu RVG-Abrechnung empfehlen Sie? – Über Anwaltssoftware von „Firm-Ware“ Positives zu erfahren?

    In Vorfreude auf Ihre Hilfe
    und mit Dank freundlich

    RA P.

  2. Wie formuliere ich ein Schreiben an den Rechtsanwalt für die Schlußabrechnung Anforderung nach Mandatsende, damit alle Vorschußzahlungen und Zahlungen beinnhaltet sind sowie eingehende Zahlungen Dritter sowie eingehende Pfändungen?

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