Wenn ein Mandant nicht zahlt, ist das unerfreulich – doch immerhin haben Sie als Anwalt die Möglichkeit, schnell an einen Vollstreckungstitel zu gelangen. Vergütungsfestsetzung heißt das Zauberwort.
Schnell und einfach zum Vollstreckungstitel
Haben Sie als Rechtsanwalt einen Mandanten im gerichtlichen Verfahren vertreten, so haben Sie – sofern Ihr Mandant die Vergütung nicht ausgleicht – durch das Kostenfestsetzungsverfahren gegen die eigene Partei (= Vergütungsfestsetzung) die Möglichkeit, einfach, schnell und ohne großen Kostenaufwand an einen Vollstreckungstitel gegen den eigenen Auftraggeber zu gelangen.
Praxishinweis:
Erhebt der Kostenschuldner (Mandant) Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art, so scheidet das Kostenfestsetzungsverfahren aus. Beispiele für Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art:
Beispiele für Einwendungen gebührenrechtlicher Art:
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Voraussetzungen für die Vergütungsfestsetzung
Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung ist, dass Sie von Ihrem Mandanten die gesetzliche Vergütung verlangen, die in dem zugrundeliegenden Verfahren angefallen ist.
Praxishinweis:
Die festzusetzende Vergütung muss nicht zwingend durch eine Tätigkeit vor dem Gericht ausgelöst werden, sondern nur zum gerichtlichen Verfahren gehören. Deshalb sind z.B. auch Verkehrsanwaltskosten festsetzbar. |
Handelt es sich bei den gesetzlichen Gebühren um Rahmengebühren (Betragsrahmen oder Satzrahmen), so kann eine Festsetzung nur erfolgen, wenn lediglich die Mindestgebühr geltend gemacht wird oder der Kostenschuldner der höheren Gebühr zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 Satz 2 RVG). Dies muss nachweislich ausdrücklich, also in Textform geschehen; die erhöhten Anforderungen des § 4 RVG gelten indes nicht – z.B. reicht der Ausdruck einer E-Mail aus.
Festgesetzt werden können die gerichtlichen Vergütungen in allen gerichtlichen Verfahren jeglicher Gerichtsbarkeit.
Hierzu gehören neben den Gebühren auch
- die Dokumentenpauschale, auch für elektronisch überlassene Dateien,
- die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- Fahrt- und Abwesenheitskosten,
- sonstige Auslagen wie Park- und Übernachtungskosten,Haftpflichtversicherungsprämien,
- insbesondere auch die Umsatzsteuer sowie
- verauslagte kanzleifremde Kosten (Kosten Dritter).
Die festzusetzende Vergütung ist nicht gleichzusetzen mit der (etwa vom Gegner) zu erstattenden Vergütung: Denn es ist durchaus möglich, dass der Auftraggeber Tätigkeiten verlangt hat, die nicht notwendige Kosten i.S.d. Erstattungsfähigkeit sind, die aber dennoch gesetzliche Gebühren ausgelöst haben, die er an seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat und demgemäß im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG Berücksichtigung finden können.
Beispiel zur Differenzierung zwischen Erstattungsfähigkeit an Gegner und Zahllast gegenüber Rechtsanwalt:
Der Rechtsanwalt vertritt den Kläger im Verfahren vor dem Landgericht mit einer Forderung von 3.000 €. Der Kläger betraut den Anwalt damit, im Rahmen des anstehenden Verhandlungstermins einen Vergleich herbeizuführen, der über den Klagegegenstand hinaus Forderungen von 2.000 € einbezieht. Es wird ein Widerrufsvergleich geschlossen, der allerdings keinen Bestand hat. Der Klage wird vollumfänglich stattgegeben.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten belaufen sich die notwendigen Kosten auf:
1,3 Verfahrensgebühr der §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (3.000 €) → 261,30 € 1,2 Terminsgebühr der §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG (3.000 €) → 241,20 € |
Die Vergütung, die dem Anwalt vom Mandanten zusteht, beläuft sich hingegen auf:
1,3 Verfahrensgebühr der §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (3.000 €)
→ 261,30 € 0,8 Verfahrens(differenz)gebühr der §§ 2, 13, Nr. 3100, 3101VV RVG (2.000 €) → 120,00 € 1,2 Terminsgebühr der §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG (5.000 €) → 363,60 € |
Dem steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, keine unnötigen Kosten zu produzieren. Sofern die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG besteht, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, die Vergütung im Wege des Mahn- oder Klageverfahrens geltend zu machen.
Praxishinweis:
Lediglich in den Fällen, in denen (gerichtliche) Rahmengebühren betragsmäßig über dem Mindestsatz tituliert werden sollen und der Auftraggeber der Höhe der geltend gemachten Gebühr nicht ausdrücklich zugestimmt hat, und schließlich in den Fällen, in denen der Mandant Einwendungen vorbringt, die nicht gebührenrechtlicher Natur sind, eröffnet sich der Weg des Mahn- bzw. Klageverfahrens. |
Zur Festsetzung der Vergütung der eigenen Partei ist es erforderlich, dass Sie als Anwalt der Partei zuvor eine Berechnung nach § 10 RVG übersandt haben.
Die Vergütung muss demnach fällig sein. Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht (das Verfahren muss nicht rechtshängig gewesen sein, Anhängigkeit genügt).
Antragsberechtigte beim Festsetzungsantrag nach § 11 RVG
Der Festsetzungsantrag ist nach § 11 RVG von dem Anwalt zu stellen, dem die Vergütung zusteht. Er muss in dem gerichtlichen Verfahren beauftragt gewesen sein.
Demnach ist nicht nur der Verfahrensbevollmächtigte des Auftraggebers, sondern gleichermaßen ein Unterbevollmächtigter/ Terminsvertreter, Korrespondenzanwalt, Einzeltätigkeitsanwalt, Anwaltsvertreter oder Kanzleiabwickler usw. antragsberechtigt.
Praxishinweis:
Auch „Nichtanwälte“ haben die Möglichkeit, die Festsetzung der Vergütung zu verlangen, soweit ihnen die Erlaubnis erteilt wurde, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wie etwa Steuerberater, Rechtsbeistände oder Rechtsschutzversicherer. |
Das Gericht legte den Streitwert auf 2400 € fest. ich zahlte dem Anwalt ca. 600 €.
Meiner streitwertbeschwerde auf 2000 € wurde statgegeben, der Anwalt müsste mir ca. 200 € zurückzahlen.
In einem weiteren Mandat kündigte er grundlos das Mandat und fordert noch ca. 1000 €.
Handelt es sich bei dieser Aufrechnung um einen gebührenrechtlichen oder um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand?
(seltene Fall das der Mandant einen Antrag nach § 11 RVG stellt)