Bei Ihrer Arbeit in der Anwaltskanzlei haben Sie fast zwangsläufig mit den Rechtsschutzversicherern Ihrer Mandanten zu tun. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Privatmandanten vertreten.
Antrag auf Deckungsschutz
Grundsätzlich ist es Aufgabe Ihres Mandanten bzw. des Versicherungsnehmers, eine Deckungszusage bei seiner Versicherung einzuholen.
In der Praxis wird diese Aufgabe jedoch Ihnen übertragen. Dabei übernehmen Sie verschiedenen Verpflichtungen.
Praxishinweis 1
Diese Tätigkeit gehört nicht zur Bearbeitung des eigentlichen Rechtsproblems und stellt eine eigene, gebührenpflichtige Tätigkeit dar. Eine Deckungsanfrage und die damit verbundenen Tätigkeiten können Sie also gesondert abrechnen. |
Praxishinweis 2
Eine gefährliche „Falle“ hat das OLG Düsseldorf aufgetan. Es hat entschieden, dass ein Anwalt, der von der Rechtschutzversicherung des Mandanten weiß, ungefragt auf ungedeckte Gebühren hinweisen muss (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.05.2008 – 24 U 211/07). Tut er dies nicht, wird er schadenersatzpflichtig, so dass die Abwicklung letztlich auf den Verzicht auf die ungedeckten Gebühren hinausläuft. |
Insbesondere sollten Sie darauf achten, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden und eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Eine nachträgliche – verspätete – Meldung kann den Rechtsschutzversicherer von seiner Leistung freistellen. Er kann sich auf einen Verstoß gegen die Obliegenheitspflicht berufen. Eine vom Anwalt schuldhaft verspätet eingeholte und deswegen abgelehnte Deckungszusage könnte einen Regressanspruch des Mandanten gegenüber dem Anwalt begründen.
Praxishinweis 3
Achten Sie darauf, dass jede kostenauslösende Maßnahme vorher mit dem Rechtsschutzversicherer abgestimmt wird. |
Lehnt die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz ab, steht dem Versicherungsnehmer hiergegen die Klage gem. § 18 ARB innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Ablehnung zu. Voraussetzung für die Ingangsetzung der Sechsmonatsfrist ist im Übrigen, dass die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Rechtsbelehrung auch auf die Rechtsfolgen des § 18 Satz 2 ARB enthält.
Praxishinweis 4
Notieren Sie unbedingt die Frist! |
Kosten der Deckungszusage
Die Einholung einer Deckungszusage von einer Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene gebührenpflichtige Tätigkeit dar, die
- weder vom Angelegenheitsbegriff der Hauptsache umfasst ist
- noch zu einer Anrechnung bei der Betriebsgebühr (z.B. Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr) der Hauptsache führt.
Praxishinweis 1
Ihnen steht also für die Einholung einer Deckungszusage eine Geschäftsgebühr aus dem Wert zu, der sich aus der Addition der abzudeckenden Kosten ergibt. |
Der i.d.R. ausgesprochene Verzicht ist gem. § 49 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Gebührenunterschreitung, da die Vereinbarungserlaubnis des § 4 Abs. 2 RVG zwar die Vereinbarung eines geringeren Honorars, nicht jedoch den völligen Verzicht deckt.
Praxishinweis 2
Selbstverständlich können Sie auch mit Ihrem Mandanten eine Honorarvereinbarung für die Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung abschließen. Denkbar ist z.B. ein Pauschalhonorar. |
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
Die Versicherungsrisiken sind abzusichern im
- Verkehrsrechtsschutz,
- Fahrzeugrechtsschutz,
- Familienrechtsschutz, und
- Firmenrechtsschutz.
Als Bausteine können mitversichert werden
- Schadenersatzrechtsschutz,
- Strafrechtsschutz,
- Führerscheinrechtsschutz,
- Kfz-Vertragsrechtsschutz,
- Steuerrechtsschutz,
- Beratungsrechtsschutz,
- Allgemeiner Vertragsrechtsschutz,
- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete,
- Arbeitsrechtsschutz,
- Sozialrechtsschutz, und
- bei einigen wenigen Anbietern: Scheidungsrechtsschutz.
Praxishinweis 1
Die Leistungsbausteine sind in unterschiedlichen Zusammensetzungen möglich und in den verschiedenen Rechtsschutzpaketen enthalten. Für die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung müssen Sie daher im Vorfeld klären, ob das fallbezogene Risiko versichert ist. |
Keine Möglichkeit des Deckungsschutzes besteht bei
- vorsätzlichen Straftaten.
Praxishinweis 2
Sollte die Tat, weswegen der Mandant vertreten wird, als Vorsatztat oder als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sein, empfiehlt es sich dringend, dass Sie im Wege der Vorschussanforderung gem. § 9 RVG die voraussichtlich entstehenden Kosten beim Rechtsschutzversicherer einfordern, da bis zur rechtskräftigen Verurteilung Rechtsschutz gewährt wird. Sollte danach ein Rückforderungsrecht des Rechtsschutzversicherers bestehen, muss er dieses gegenüber dem Mandanten (VN) unmittelbar und direkt geltend machen. Ein Rückforderungsrecht gegenüber Ihnen als Anwalt besteht nicht. |
- Streitigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten,
- im Allgemeinen: Familien- und Eherechtsstreitigkeiten,
Praxishinweis 3
Ist eine Trennung oder Scheidung geplant, wird im Rahmen des Familienrechtsschutzes für eine Beratung Deckungsschutz gewährt. Der Auftrag des Mandanten sollte daher nicht über eine Beratung hinausgehen! |
- Beendigung des Verfahrens gem. § 25a StVG; auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen,
- Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn.
Praxishinweis 4
Bei einigen Rechtsschutzarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (z.B. Kfz-Vertragsrechtsschutz, Arbeits-, Sozial- und Mietrechtsschutz). Beispielsfall: Lösung: Der Mandant wird keine Deckungszusage erhalten, da das schadenauslösende Ereignis – die Kündigung – innerhalb der Wartefrist erfolgte; die Beauftragung des Anwalts ist nicht maßgeblich. |
Der Umfang der Leistungspflicht richtet sich nach der Art des Mandats.
Umfang der Leistungspflicht
Der Umfang der Versicherungsleistung folgt § 2 ARB. Es handelt sich um folgende Positionen:
- die Kosten eines Rechtsanwalts nach der gesetzlichen Gebührenordnung,
Praxishinweis 1 Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung lediglich die gesetzlichen Gebühren erstattet, auch wenn Sie mit dem Versicherungsnehmer eine Honorarvereinbarung geschlossen haben. |
- die Gerichtskosten einschließlich Zeugengelder und Sachverständigengebühren,
- Kosten für maximal drei Vollstreckungsaufträge,
- die gegnerischen Kosten, soweit sie der Versicherungsnehmer aufgrund einer Kostenentscheidung zu tragen hat, bzw. im Vergleichsfall dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen.
Leistungsumfang außergerichtliche Tätigkeit
Die Deckungszusage dokumentiert lediglich die grundsätzliche Bereitschaft der Rechtsschutzversicherung, Kosten in einem Schadenfall zu übernehmen. Außergerichtlich sind folgende Kosten im Einzelnen umfasst:
Beratung
Problematisch ist die Leistung im Fall der Beratungsgebühr. Da eine gesetzliche Regelung für Beratungsleistungen nicht besteht, ist prinzipiell vom Versicherer keine Leistung zu erbringen. Diese Lösung würde jedoch dem Wesen des Versicherungsvertrags widersprechen. Die Mehrzahl der Versicherer weisen auf die Auffangregel des § 34 RVG hin, wonach – zumindest bei Verbrauchern – eine Höchstgrenze von 250 € und eine Erstberatungskappungsgrenze von 190 € vorgesehen ist. In diesem Rahmen erfolgt i.d.R. die Kostenübernahme. Einige Versicherer sind auch dazu übergegangen, „Haustarife“ anzubieten, die sich jedoch i.d.R. im unteren Rahmen der üblichen Vergütungsleistungen bewegen.
Praxishinweis 1
In jedem Fall empfiehlt sich eine entsprechende Belehrung des Mandanten vor Abschluss des Beratungsvertrags. |
Weitergehende Tätigkeit
Grundsätzlich sind hier keine Besonderheiten zu beachten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die entstehenden außergerichtlichen Gebühren.
Praxishinweis 2
Prüfen Sie bitte bei gewerblichen Mandanten, ob sich die Deckungszusage auch auf die außergerichtliche Tätigkeit erstreckt – dies ist i.d.R. nicht der Fall. |
Bei anfallenden Rahmengebühren sollten Sie eine Begründung der Gebührenhöhe vornehmen, um Diskussionen mit der Versicherung zu vermeiden.
Leistungsumfang bei gerichtlicher Tätigkeit
In gerichtlichen Verfahren erstattet die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren nach dem RVG. Der Rechtsschutzversicherer trägt die gesetzliche Vergütung allerdings nur, soweit sie auch bei Tätigkeiten eines am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt entstanden wären.
Reisekosten eines Anwalts zum auswärtigen Gericht oder Abwesenheitsgeld werden von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet. Wohnt der Versicherungsnehmer allerdings mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Geltendmachung, trägt der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwalts gem. Nr. 3400 VV RVG.
Darüber hinaus zahlt die Versicherung auch die anfallenden Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten, soweit Zeugen und Sachverständige vom Gericht herangezogen wurden und sich die Kosten nach dem JVEG berechnen.
Gutachterkosten in Bußgeld- und Strafverfahren werden grundsätzlich ebenfalls vom Versicherungsschutz im Rahmen der erteilten Deckungszusage erstattet.
Praxishinweis 1
Da solche Kosten im Einzelfall jedoch sehr hoch sein können, empfiehlt es sich, dass Sie diese im Vorfeld der Beauftragung mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen, um Schwierigkeiten zu vermeiden. |
Leistungsumfang in Schiedsverfahren
Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, wie sie auch vor einem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz entstanden wären.
Leistungsumfang in der Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung erstattet die Rechtsschutzversicherung gem. § 2 IIIb ARB die insgesamt entstehenden Kosten nur für drei Vollstreckungsmaßnahmen, soweit diese nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden.
Praxishinweis 1
Es empfiehlt sich, dass Sie die Abrechnung der Vollstreckungskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung erst nach Beendigung der Vollstreckungstätigkeit vornehmen, um das Budget des Mandanten zu schonen. Denn dann können die drei teuersten Maßnahmen gegenüber der Versicherung abgerechnet werden. |
Praxishinweis 2
Machen Sie den Mandanten auf dieses Problem aufmerksam, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen. |
Leistungsumfang bezüglich der gegnerischen Kosten
Gegnerische Kosten erstattet die Rechtsschutzversicherung insoweit, als sie bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten entstanden sind. Hierunter fallen aber bedingungsgemäß nur die Kosten für die Geltendmachung des eigenen Anspruchs des Mandanten.
Praxishinweis 1
Beachten Sie, dass in Schadenersatzsachen gilt: Die Kosten, die durch Abwehr der von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche entstehen, gehen zu Lasten der Haftpflichtversicherung des Mandanten! |
Im Fall einer gütlichen Einigung zahlt die Rechtsschutzversicherung nur die Kosten, die dem Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen entsprechen.
Beispielfall:
Der Anwalt führt ein Klageverfahren über 10.000 €. Die Parteien schließen folgenden Vergleich: Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 7.500 €. Als Anwalt müssen Sie darauf hinwirken, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs 1/4 zu 3/4 zugunsten des Klägers protokolliert werden, da dies dem Verhältnis der Klageforderung zum Ergebnis entspricht. |
Kostenauslösende Maßnahmen bedürfen gem. § 15 ARB immer der vorhergehenden Zustimmung der Rechtsschutzversicherung. Wie bereits oben dargelegt, kann ein Verstoß zum Versagen des Versicherungsschutzes führen.
Praxishinweis 2
Es empfiehlt sich daher, einen Vergleich mit Kostenregelung immer unter Vorbehalt zu schließen, um die Eintrittsbereitschaft der Rechtsschutzversicherung noch einmal abzustimmen oder die Kostenregelung aus dem Vergleich ganz herauszunehmen und insoweit eine gerichtliche Entscheidung gem. § 91a ZPO herbeizuführen. |
Sonderfälle
Besondere Probleme treten oft im Zusammenhang mit Fragen
- der Versicherungssumme und des Selbstbehalts,
- einer Teildeckung und
- der Kostenerstattung durch Dritte
auf.
1. Versicherungssumme/Selbstbehalt
Die Höhe der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung wird durch die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Begrenzung gilt für jeden einzelnen Versicherungsfall (§ 2 Abs. 4 ARB).
Praxishinweis 1
Der Klarheit willen empfiehlt sich immer die Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer, um spätere Differenzen mit dem Mandanten zu vermeiden. |
Auch ist es erforderlich, den Versicherungsumfang, d.h. die Höhe der Versicherungsleistung, im Vorfeld im Rahmen der Einholung einer Deckungszusage zu klären, um die entstandenen und eventuell weiter entstehenden Kosten genauestens berechnen zu können.
2. Teildeckung
Probleme bereiten auch immer wieder die Fälle, in denen lediglich ein Teil des Streitgegenstands versichert ist. Die herrschende Meinung hat sich für die Anwendung der Quotenmethode entschieden, damit eine gerechte Verteilung der Vorteile aus der Gebührendegression gegeben ist.
Beispiel Quotenmethode:
Der Mandant erteilt den Auftrag zur Geltendmachung eines Betrags von 10.000 €. Die Rechtsschutzversicherung erteilt eine Deckungszusage bezüglich eines Betrags i.H.v. 5.000 €. Lösung: Die entstehenden Rechtsverfolgungskosten werden von der Rechtsschutzversicherung zur Hälfte übernommen. Die andere Hälfte muss der Mandant selbst übernehmen. |
3. Die Kostenerstattung
Grundsätzlich geht der Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung auf den Versicherer gem. § 67 VVG über, sofern dieser Kosten übernommen hat. Der Versicherer wird also selbst Gläubiger aus materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen oder aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Erstattet der Schuldner solche Kosten, sind sie dem Versicherer zurück zu gewähren. Der Versicherer kann auch in eigenem Namen klagen oder einen Kostenfestsetzungsbeschluss umschreiben lassen.
Teilweise Kostenerstattung
Abrechnungsprobleme bereitet immer der Fall, dass ein Selbstbehalt vereinbart wurde und lediglich eine anteilmäßige Kostenerstattung stattfindet. Nach dem Quotenvorrecht des § 67 VVG, das auch in der Rechtsschutzversicherung anzuwenden ist, stehen Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners immer dem Versicherungsnehmer bis zur Höhe seiner Selbstbeteiligung zu (AG Köln, Urt. v. 05.07.2006 – 135 C 157/06).
Beispiel:
Der Anwalt führt für den Mandanten einen Rechtstreit. Der Mandant ist rechtsschutzversichert, mit einem Selbstbehalt von 250 €. Es fallen folgende Kosten an: Anwalts- und Gerichtskosten 700 € Gegnerische Kosten 500 € Die Kosten des Verfahrens trägt der Gegner mit 2/3, so dass er einen Betrag von 300 € zu erstatten hat. Problem: Die Versicherung zieht von der Rechnung des Anwalts die Selbstbeteiligung von 250 € ab und überweist 450 €. Der Mandant zahlt 250 €. Der Gegner erstattet 300 €. Wer erhält diesen Erstattungsbetrag? Lösung: Vom Erstattungsbetrag erhält der Mandant 250 € und die Versicherung 50 €. |
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre hervorragenden RVG news von dieser Seite mal ein herzliches Dankeschön. Ihre Arbeit ist großartig und unterstützend.
Viele Grüße aus Berlin sendet Ihnen Annemone Kolb M.A.
Sehr geehrte Frau Kolb,
vielen Dank – Ihr Lob freut uns ausserordentlich und gibt uns nur noch mehr Grund, weiter an der Seite zu arbeiten!
Im Namen des ganzen Teams und mit besten Grüßen
Markus Bongardt
… kann das Lob von Frau Kollgin Kolb uneingeschränkt unterstützt und bestätigt werden.
Hoffentlich teilen die Gebühren- festsetzer die dargelegten Auffassungen!
Freundlich und kollgial
P o p p e
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