Diesen Fall haben Sie vielleicht auch schon mal in Ihrer Anwaltskanzlei erlebt: Der Rechtsanwalt rechnet gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit Mittelgebühr ab, die RSV kürzt die Abrechnung auf eine Gebühr von 0,3 mit folgender Begründung…
Kürzung auf 0,3: Der Einwand der Rechtsschutzversicherung
„Bezugnehmend auf Ihre Abrechnung vom…teilen wir mit, dass wir die 0,3fache Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG angewiesen haben, da es sich bei Ihrem Schreiben um ein einfaches Schreiben handelt, das die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht auslöst.“
Hier ist Ihre Erwiderung
„Bezugnehmend auf Ihr Abrechnungsschreiben teile ich mit, dass der Verweis auf die Nr. 2302 VV RVG inakzeptabel ist.
Bei dem im Rahmen der anwaltlichen Ermessensausübung abgerechneten 1,3fachen Satz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um die vom Gesetzgeber vorgegebene Regelgebühr. Eine Geschäftsgebühr von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG kann der Rechtsanwalt in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig ohne nähere Darlegungen verlangen (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11).
Ich weise insbesondere darauf hin, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich nach dem Auftrag richten. Vorliegend hat Ihr Versicherungsnehmer mich nicht damit beauftragt, ein „einfaches Schreiben“ zu fertigen, sondern die Angelegenheit zu prüfen und die {{bezeichnungansprüche}} durchzusetzen.
Der ordnungsmäßen Erfüllung Ihrer versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber meinem Mandanten durch Nachregulierung der zu Unrecht in Abzug gebrachten Gebühren sehe ich bis spätestens {{datfrist}} entgegen.“
Diese Erwiderung sitzt, jede Wette…
Praxistipp
Grundsatz und Höhe der Geschäftsgebühr ergeben sich aus § 14 Abs. 1 RVG sowie Nr. 2300 VV RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühren – zu denen auch die Geschäftsgebühr zählt –, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.
Diese Textbausteine sind dem Produkt „RSV-auf jeden Einwand die perfekte Erwiderung“, Hrsg. Rechtsanwältin Inka Pichler entnommen.