Gerade bei Rechtsmittelverfahren lehnen Rechtsschutzversicherer gerne die Übernahme der Deckung ab, da ihrer Meinung nach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Fehlende Erfolgsaussicht fürs Rechtsmittel?
Der Einwand der RSV:
„Bezugnehmend auf Ihre Deckungsanfrage mit Datum vom … ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Rechtsmittel nicht dargelegt. Deckungsschutz kann daher nicht erteilt werden.“
Ihre perfekte Erwiderung
„Mit Schreiben vom {{dat}} haben Sie die Deckung für das Rechtsmittelverfahren mit der Begründung, dass {{ablehnungsbegründung}}, abgelehnt. Dies ist aus nachfolgenden Gründen weder nachvollziehbar noch stichhaltig:
Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde aufgrund der einwöchigen Einlegungsfrist fristwahrend eingelegt wurde. Sobald das Verhandlungsprotokoll sowie die Urteilsgründe in Schriftform vorliegen, wird eine detailliertere Überprüfung des Urteils und damit Begründung der Rechtsbeschwerden möglich sein. Eine detaillierte Begründung ist daher für die Deckungszusage aktuell weder möglich noch erforderlich.
Es ist jedoch aufgrund des Verhandlungsverlaufs sowie der mündlichen Urteilsbegründung davon auszugehen, dass das Gericht den diesseitigen Vortrag nebst Beweisangeboten nicht ausreichend gewürdigt hat und den Beweisangeboten nicht hinreichend nachgegangen ist. Eine mutwillige Einlegung des Rechtsmittels liegt daher nicht vor.“
Praxistipp
Die Einlegung des Rechtsmittels selbst ist von der Deckungsbestätigung des I. Rechtszugs umfasst, da diese zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Die Deckungszusage ist jedoch für die weitere Tätigkeit erforderlich.
Für die rechtzeitige Rücknahme der Rechtsbeschwerde bzw. des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entsteht eine Gebühr nach Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG, wenn dadurch eine Hauptverhandlung vermieden worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2006 – 1 Ws 203/06). Die Rücknahme alleine reicht jedoch nicht aus, das Rechtsbeschwerdegericht muss bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt haben.
Diese Textbausteine sind dem Produkt „RSV-auf jeden Einwand die perfekte Erwiderung“, Hrsg. Rechtsanwältin Inka Pichler entnommen.