Die Liste der nicht vom RVG erfassten Tätigkeiten ist lang – hier setzen wir sie für Sie fort und zeigen Ihnen, wie Sie die im Gesetz als „ähnliche Tätigkeiten“ bezeichneten Mandate abrechnen.
Beispiele für „Ähnliche Tätigkeiten“
Der nach § 779 Abs. 2 ZPO für den Erben eines während der Vollstreckung verstorbenen Schuldners bestellte Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend Nr. 3309 VV RVG bzw. Nr. 3311 VV RVG.
Die Vergütung des Liquidators eines Vereins (§ 48 BGB), einer OHG (§ 146 HGB), einer GmbH (§ 66 GmbHG), einer Genossenschaft (§ 83 GenG) erhalten eine Vergütung entsprechend der InsVV.
Der Anwalt als Vorstand einer Aktiengesellschaft wird nach § 67 AktG, als Aufsichtsrat nach § 113 AktG vergütet.
Der nach § 265 Abs. 2 AktG durch Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss bestellte Abwickler erhält eine Vergütung gemäß seinem Anstellungsvertrag (§ 265 Abs. 5 Satz 2 AktG), der gerichtlich bestellte Abwickler nach § 265 Abs. 2 AktG.
Nicht dem Betrieb angehörende Mitglieder einer Einigungsstelle nach dem BetrVG erhalten eine Vergütung nach § 76a Abs. 3 und 4 Satz 3–5 BetrVG.
Der nach § 7 ThUG beigeordnete Anwalt erhält eine Vergütung entsprechend § 52 Abs. 1–3 und 5 RVG (§ 20 Abs. 2 ThUG).
Vermögensverwalter, Hausverwalter, WEG-Verwalter
Eine gesetzliche Regelung oder auch nur eine Empfehlung fehlen. Anhaltspunkte für die Vergütung eines Vermögensverwalters können die Vergütungssätze für einen Testamentsvollstrecker sein.
Für die Hausverwaltung wird eine Vergütung zwischen 5 und 10 % der Bruttomiete als angemessen anzusehen sein.
Für den WEG-Verwalter sind im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus die Vorschriften der §§ 26 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 2 der Zweiten BerechnungsVO zu beachten, ansonsten werden Verwaltervergütungen von 300 € pro Wohnung und Jahr und 30 € pro Garage und Jahr, je nach Lage des Falls auch mehr, als angemessen angesehen.
Für das Verwalterhonorar haftet jeder einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner.
Rechtsanwalt und Steuerberater
Jeder Rechtsanwalt ist auch ohne besondere Zulassung zu steuerberatender und -vertretender Tätigkeit befugt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StBerG).
Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach §§ 23–39 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) i.V.m. §§ 10 und 13 dieser Verordnung (§ 35 RVG).
Für die Vertretung vor Steuerbehörden erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG.
Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer
Die §§ 55 und 55a der Wirtschaftsprüferordnung enthalten nur allgemeine Bestimmungen über Vergütung und damit zusammenhängende Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer.
Über die Höhe der Vergütung gibt es aber keine allgemeinverbindlichen Regelungen, der Bundesminister hat von der Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung bislang keinen Gebrauch gemacht.
Der Vergütungsanspruch des Wirtschaftsprüfers beruht also auf §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB.
Praxistipp: Die Höhe der Vergütung sollte deshalb unbedingt mit dem Auftraggeber detailliert vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf keiner Form, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. |
Rechtsanwalt und Notar
Ist der Rechtsanwalt gleichzeitig Notar, wird seine Tätigkeit als Notar von der anwaltlichen Tätigkeit durch § 24 Abs. 2 BNotO29) abgegrenzt. Die Vergütung für die Notartätigkeit regelt das GNotKG. Auslagen und Umsatzsteuer sind gesondert zu erstatten.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer vermerkt oder mit dem Vergütungsschuldner vereinbart oder vom bestellenden Gericht angeordnet ist, besteht ein solcher Anspruch nicht, ist vielmehr die Umsatzsteuer in der Vergütung bereits enthalten.
Rechtsanwalt und Makler
Früher hatte man angenommen, die gleichzeitige Ausübung des Berufs eines Maklers sei ganz allgemein mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar, einem hauptberuflich tätigen Makler sei deshalb die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen und eine dennoch erteilte Zulassung sei zurückzunehmen.
Diese Ansicht gilt seit der so genannten Zweitberufsentscheidung des BVerfG nicht mehr in dieser Allgemeinheit, vielmehr nur noch für den Versicherungsmakler, nicht aber auch für den Immobilienmakler.
Dem Anwaltsnotar und allen seinen Sozien ist jegliche Maklertätigkeit untersagt (§ 14 Abs. 4 BNotO), verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.
Erlaubte Maklertätigkeit eines Rechtsanwalts hat stets eine Ausnahme zu bleiben, sie gehört nicht zum Bereich anwaltlicher Berufsausübung, ist dann aber weder sitten- noch berufswidrig.
Wird ein Rechtsanwalt mit typischer Maklerleistung beauftragt, liegt regelmäßig ein Bedürfnis auch nach rechtlichem Beistand zugrunde. Wenn daher die Gewährung rechtlichen Beistands nicht völlig in den Hintergrund tritt, ist die eingegangene rechtliche Bindung als Anwaltsvertrag und nicht als Maklervertrag zu qualifizieren und kann der Rechtsanwalt keine Maklerprovision verlangen, hat andererseits aber einen Vergütungsanspruch auch bei Erfolglosigkeit seiner Tätigkeit.
Die Vereinbarung einer Maklerprovision wäre formlos unwirksam (§ 4 RVG) und würde ein Erfolgshonorar beinhalten und damit sittenwidrig und nichtig sein und der Rechtsanwalt könnte bei Nichterfolg nicht einmal die Anwaltsvergütung verlangen.
Da also Maklertätigkeit eines Rechtsanwalts regelmäßig im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags geschuldet und erbracht wird, richtet sich die unabhängig vom Erfolg geschuldete Vergütung nach dem RVG, insbesondere nach Nr. 2400 VV RVG, Gegenstandswert ist der Wert des angestrebten oder abgeschlossenen Hauptvertrags.
Daneben kann eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG entstehen.
Beschränken sich der Auftrag des Mandanten und die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise auf reine Maklertätigkeit, nämlich auf den bloßen Nachweis einer Abschlussmöglichkeit, oder wird begleitender Rechtsbeistand ausdrücklich oder schlüssig ausgeschlossen oder erschöpft sich der Auftrag des Anwalts darin, einen Kontakt zwischen künftigen Vertragspartnern herzustellen oder unter Einsatz persönlicher Beziehungen einen potenziellen Partner für ein Geschäft zu interessieren, dann hat der Anwalt aus dem Maklervertrag den gleichen Vergütungsanspruch, den ein berufsmäßiger Makler unter gleichen Umständen hätte.
In allen diesen Fällen sollte der Anwalt aber Bedacht darauf nehmen, von Anfang an klarzustellen, dass er für seine Tätigkeit im Erfolgsfalle eine Maklerprovision verlangen wird.
Die Vermutung stillschweigender Vereinbarung eines Maklerlohns (§ 653 Abs. 1 BGB) gilt nämlich nur für den hauptberuflichen Makler.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung getroffen, dann wird, da eine Taxe nicht besteht, der übliche Lohn geschuldet (§ 653 Abs. 2 BGB).
Der übliche Lohn ist nach Gegenstand und Art der Maklertätigkeit verschieden. Da der Anwalt allenfalls als Gelegenheitsmakler auftritt, ist sein Vergütungsanspruch regelmäßig niedriger als der des hauptberuflichen Maklers.
Der gewerbsmäßige Makler bedarf nach § 34c Abs. 1 GewO einer behördlichen Erlaubnis und unterliegt sowohl der Makler- und BauträgerVO36) als auch der Gewerbesteuerpflicht.
Anwaltsvertreter (§ 53 BRAO) und Abwickler (§ 55 BRAO) Anwaltsvertreter
Das Gesetz erwartet von jedem Rechtsanwalt, anders als bei anderen Freiberufen, dass seine Kanzlei an Tagen, an denen eine Frist ablaufen könnte, besetzt und handlungsfähig ist, er also für anwaltliche Tätigkeit erreichbar sein muss.
Grund: Fristen dürfen von Betroffenen ausgeschöpft werden, sie dürfen darauf vertrauen, dass ein Befugter zur Fristwahrung verfügbar ist.
Der Rechtsanwalt, der länger als an einem solchen Tag nicht erreichbar ist, sei es aus freier Entscheidung oder aus zwingenden Gründen, tut deshalb gut daran, einen anderen Rechtsanwalt rechtsgeschäftlich mit seiner Vertretung zu beauftragen, wenn er nicht ein Haftungsrisiko eingehen will.
Dies gilt nicht nur für Fälle allgemeiner Verhinderung (z.B. auch Krankheit), sondern auch solche rechtlicher Art (z.B. aus §§ 16 Abs. 6 Satz 2, 45–47, 150 BRAO, § 132a StPO, § 70 StGB).
Dauert die Behinderung oder Abwesenheit des Rechtsanwalts länger als eine Woche, dann muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 BRAO). Selbst kann er den Vertreter nur bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Er hat diese Bestellung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 Abs. 6 BRAO).
Der Rechtsanwalt kann stattdessen aber auch bei seiner Rechtsanwaltskammer beantragen, dass diese einen Vertreter bestellt (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Unterlässt der Rechtsanwalt die eigene Vertreterbestellung oder Beantragung einer solchen durch die Kammer, bestellt diese von Amts wegen den Vertreter (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO); sie soll vor einer solchen Bestellung den Rechtsanwalt fruchtlos zur Eigenbestellung oder Bestellungsbeantragung aufgefordert haben (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BRAO).
Eine Vertreterbestellung kann auch für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Verhinderungsfälle erfolgen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist – außer bei Vorliegen wichtiger Ablehnungsgründe – zur Übernahme der Vertretung verpflichtet.
Er ist weder Bevollmächtigter noch gesetzlicher Vertreter, seine Vertretungsmacht kann nicht mit Wirkung nach außen beschränkt werden, an irgendwelche Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden, ihm stehen die gleichen anwaltlichen Befugnisse zu wie dem Vertretenen, er rückt in PKH- und Pflichtverteidigerbestellung ein, er wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig.
Die Rechtsstellung des Vertretenen wird durch die Vertreterbestellung nicht beeinträchtigt, der Vertretene bleibt postulationsfähig, Verfahrensbevollmächtigter und Vertragspartner der Mandanten und mithin auch Vergütungsgläubiger.
Umgekehrt wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Vertreters durch den Tod des Vertretenen nicht berührt, ein Anwaltsprozess wird nicht nach § 244 ZPO unterbrochen (§ 54 BRAO).
Kanzleiabwickler
Ist ein Rechtsanwalt gestorben oder seine Zulassung erloschen (§ 13 BRAO), zurückgenommen oder widerrufen (§§ 14–16 BRAO), so kann, wenn er oder seine Erben keine andere Regelung getroffen haben, die Rechtsanwaltskammer einen anderen Rechtsanwalt, sofern bei ihm keine Versagungsgründe i.S.v. §§ 7, 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliegen, i.d.R. nicht länger als ein Jahr, aber mit Verlängerungsmöglichkeit zum Abwickler der Kanzlei bestellen (§ 55 BRAO).
Dem Abwickler obliegt es, mit den gleichen anwaltlichen Befugnissen die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln, d.h. die laufenden Aufträge fortzuführen; er tritt automatisch in eine laufende Beiordnung ein.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen (bei wiederholter Bestellung läuft die Frist jeweils neu).
Er gilt hierbei, wenn nicht ein anderer Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung beauftragt wird, jedenfalls bis zur Vorlage einer anderweitigen Vollmacht (§ 87 ZPO), als vom Mandanten bevollmächtigt, er ist aber nicht Vertreter des früheren Rechtsanwalts.
Er wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des früheren Rechtsanwalts bzw. dessen Erben, er ist an deren Weisungen aber nicht gebunden.
Vor seiner Bestellung entstandene Kostenforderungen, die noch dem vorherigen Rechtsanwalt bzw. dessen Erben zustehen, kann der Abwickler in eigenem Namen für Rechnung des früheren Rechtsanwalt bzw. dessen Erben geltend machen, im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens ist er hierzu sogar verpflichtet.
Vor der Bestellung des Abwicklers erwachsene Vergütungen entstehen in der Person des Abwicklers nach der Bestellung für den Abwickler nicht nochmals.
Der frühere Rechtsanwalt und der Abwickler sind als ein und derselbe Dienstverpflichtete anzusehen; die Gebühren sind so zu berechnen, als wenn ein Anwaltswechsel nicht eingetreten wäre.
Dem Abwickler können daher nur solche Gebühren erwachsen, die vorher noch nicht entstanden waren.
Nach der Bestellung erwachsene Vergütungen stehen dem Abwickler zu, er kann sie vom Mandanten kraft eigenen Rechts fordern, er muss sich jedoch die an den früheren Rechtsanwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen; nicht verbrauchte Vorschüsse müssen der frühere Rechtsanwalt bzw. dessen Erben an den Abwickler auskehren, wonach dieser hierüber mit dem Mandanten abrechnen muss.
Der Anspruch des Abwicklers gegen den früheren Rechtsanwalt bzw. dessen Erben auf Zahlung einer angemessenen Vergütung tritt neben den vorgenannten Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber.
Die Fälligkeit der Vergütungsforderungen sowohl des früheren Rechtsanwalts als auch des Abwicklers richtet sich nach § 8 RVG, die der Vergütungsforderung des Abwicklers gegen den früheren Rechtsanwalt oder dessen Erben oder gegen die Rechtsanwaltskammer (als Bürgen) und die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Vergütung des Vertreters/ Abwicklers
Der von Amts wegen bestellte Vertreter/Abwickler hat gegen den Vertretenen/den früheren Anwalt bzw. dessen Erben einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, für die, wenn die Umstände es erfordern, Sicherheit zu leisten ist.
Haben die Beteiligten über die Vergütung keine Vereinbarung getroffen und können sie sich nicht über die Höhe der Vergütung oder der Sicherheit einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest.
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, der der Vertretene/frühere Anwalt angehört (hat).
Bei der Festsetzung kann die Rechtsanwaltskammer nicht nach Ermessen handeln, der Begriff der „angemessenen Vergütung” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
Der zu begründende Festsetzungsbeschluss kann deshalb von den Beteiligten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO angefochten werden.
Die Vergütung des vom Anwalt selbst oder auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer bestellten Vertreters, der das Amt freiwillig übernommen hat, dagegen richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen der Beteiligten.
Die Bestimmungen des RVG sind nur dann anwendbar, wenn die Beteiligten dies vereinbart haben.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung oder ergibt sich aus den bemessungserheblichen Umständen nichts anderes (z.B. bei Vereinbarung wechselseitiger Vertretung), wird im Zweifel die angemessene Vergütung i.S.v. § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO als vereinbart anzusehen sein, die Beweislast obliegt dann aber dem Vertreter, er allein trägt das Risiko einer Vergütungszahlung.
Vertreter und Abwickler sind befugt, Vorschüsse auf die ihnen zustehende (vereinbarte oder festgesetzte) Vergütung aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu entnehmen.
Für die von der Rechtsanwaltskammer (nicht aber für eine von den Beteiligten vereinbarte) Vergütung des auf Antrag oder von Amts wegen bestellten Vertreters/Abwicklers haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge, insoweit der andere Beteiligte nicht zahlt und der Vertreter/Abwickler keine Entnahmemöglichkeit hat, die er allerdings vorrangig nutzen muss.
Die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung umfasst nicht die Bürokosten, insbesondere nicht die Personalkosten, Schuldner bleibt insoweit der Vertretene/der frühere Anwalt/dessen Erben.
Bei der Bemessung der Höhe der angemessenen Vergütung sind unter anderem die vom Vertreter/Abwickler aufgewendete Zeit und die gesamte Dauer der Vertretung/Abwicklung, die berufliche Erfahrung des Vertreters/Abwicklers sowie die Tatsache maßgebend, dass es sich – jedenfalls für den amtlich bestellten – Vertreter/Abwickler um die Erfüllung einer Berufspflicht handelt.
Hierbei sind weder die Vergütungsordnung für Vormünder und Betreuer noch die für Insolvenzverwalter noch die für Zwangsverwalter, noch die für Testamentsvollstrecker und andere Verwalter üblichen Sätze hilfreich, da dort Bemessungsmaßstab vorwiegend die Verwaltungsmasse ist.
Vielmehr ist eher eine Orientierung an für angestellte oder freie Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und an den Stundensätzen einer Honorarvereinbarung geboten. Man kann daher wie folgt rechnen:
Wenn dort bei durchschnittlicher Gewichtung aller bemessungserheblichen Umstände ein Stundensatz von 200–250 € als angemessen angesehen wird, dann erscheint nach Abzug der von ihnen nicht zu tragenden Bürokosten (insbesondere Personalkosten) von durchschnittlich 60 % für Vertreter/Abwickler ein Stundensatz von 50–80 € als angemessen, nach Sachlage eventuell begrenzt auf eine Monatsvergütung von maximal 4.000 €.
Vertreter/Abwickler müssen daher den Zeitaufwand für ihre Tätigkeit nach Datum, Dauer und Gegenstand minutiös erfassen.
Da aber die Rechtsanwaltskammern für die von ihr selbst festzusetzenden Vergütungen als Bürge haften, neigen sie im Rahmen einer Festsetzung verständlicherweise insoweit zu Zurückhaltung.
Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung für länger dauernde Abwicklertätigkeit kann allerdings die Zugrundelegung eines Stundensatzes keinen geeigneten Ansatzpunkt darstellen.
Dann ist vielmehr eine Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum festzusetzen. Für die Festsetzung dieser Gesamtvergütung ist ein entscheidender Faktor jedoch wiederum der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt.
Ferner ist die berufliche Erfahrung des Abwicklers, die Schwierigkeit und die Dauer der jeweiligen Abwicklung zu berücksichtigen.
Ein Anhaltspunkt für die Bemessung der monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder einen freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit des Abwicklers eine Berufspflicht ist, die im Interesse des Berufsstands und im Interesse der Rechtspflege geleistet wird und von der Gemeinschaft der Anwälte des jeweiligen Bezirks gezahlt wird.
Eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.000 € ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Abwickler um einen erfahrenen Anwalt handelt.
Da alle Bürokosten weiterhin vom Vertretenen zu tragen sind, muss dieser dem Vertreter entsprechende Aufwendungen ersetzen (§ 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, § 670 BGB; die Vorschriften der §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend).
Während der Dauer der Vertretung/Abwicklung eingehende Vergütungen stehen dem Vertretenen/früheren Rechtsanwalt/dessen Erben zu, nach Beendigung der Vertretung/Abwicklung hat der Vertreter/Abwickler das in Ausführung der Vertretung/Abwicklung Erlangte herauszugeben, er darf hierbei seine Vergütung einbehalten (aufrechnen).
Eine Aufrechnungsbefugnis steht ihm allerdings nur während der Dauer seiner Bestellung zu, nicht mehr danach.
Lässt ein amtlich bestellter Vertreter Tätigkeiten von einem in seiner Kanzlei angestellten Anwalt ausüben, ist diese Tätigkeit nicht dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 53 Abs. 9 BRAO zuzurechnen. Die Ausgaben für den angestellten Anwalt fallen vielmehr in den Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 10 BRAO.
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