Die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

Grundsätzlich sind die Kosten des Mahnverfahrens erstattungspflichtig, obwohl das Mahnverfahren kein „Prozess“ ist. Was es für Sie bei der Kostenfestsetzung im Mahnverfahren zu beachten gibt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Mahnverfahren: Wo sind die Kosten festzusetzen?

Kosten des Mahnverfahrens sind erstattungspflichtig, unabhängig davon, ob der Antragsteller das Verfahren hätte selbst betreiben können (z.B. bei Banken oder großen Unternehmen) oder nicht.

Wo und wie die Kosten festzusetzen sind, richtet sich nach dem Verlauf des Mahnverfahrens – wobei folgende Fragen zu beachten sind:

  • Bleibt die Sache beim Mahngericht durch unangegriffenen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid („durchlaufendes Mahnverfahren“)?
  • Wird das Verfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid vor den ordentlichen Gerichten fortgeführt?
  • Wird ein (Teil-)Widerspruch zurückgenommen?
  • Wird das Verfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vor den ordentlichen Gerichten fortgeführt?
  • Wird ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen?

In all diesen Fällen sind für die Kostenfestsetzung gesonderte Regeln zu beachten, die wir Ihnen im Folgenden erläutern.

 

1. Das durchlaufende Mahnverfahren

Im Mahnverfahren gibt es grundsätzlich kein eigenständiges Kostenfestsetzungsverfahren.

Von den Verfahrenskosten werden automatisch die gesetzlichen Verfahrensgebühren, Auslagen und Gerichtskosten berücksichtigt und – falls das Verfahren ohne Widerspruch bzw. Einspruch zu Ende geführt werden kann – im Vollstreckungsbescheid tituliert.

Dies gilt allerdings nur, sofern aus dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hervorgeht, dass dieser von einem Rechtsanwalt beantragt wurde.

Die Festsetzungsmöglichkeit gilt jedoch nicht nur für die im Rahmen des Mahnverfahrens entstandenen Gebühren wie die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG und die Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG, sondern gleichermaßen für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Nr. 2300 ff. VV RVG sowie die Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3.3.1 VV RVG.

Dabei ist zu beachten, dass Letztere keine Verfahrenskosten darstellen, sondern einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch.

 

Praxishinweis:

Es ist darauf zu achten, dass es sowohl für die Erstattung der Terminsgebühr als auch für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr notwendig ist, das Gericht durch Bezifferung dieser Gebühren auf den Anfall hinzuweisen, da diese nicht grundsätzlich mit Antrag automatisch entstehen. Bezüglich der Geschäftsgebühr ist die Anrechnung nach § 15a RVG zu beachten.

 

2. Festsetzung nach Widerspruch bzw. Teilwiderspruch

Wird das Verfahren nach Widerspruch oder Teilwiderspruch weiterverfolgt, so sind die (zum Teil anrechnungsfähigen) Gebühren des Mahnverfahrens nach Maßgabe der entsprechenden Kostengrundentscheidung vor dem Prozessgericht im einzuleitenden Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es ist demnach das „übliche“ Kostenfestsetzungsverfahren vor den Zivilgerichten zu durchlaufen.

3. Festsetzung nach Rücknahme des Widerspruchs

Sollte der Fall vorliegen, dass der Beklagte im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzieht, sind die Gebühren des Mahnverfahrens durch das Mahngericht im anschließend zu erlassenden Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.

Darüber hinaus ist vor dem Prozessgericht eine Kostengrundentscheidung zu erwirken, wonach der Beklagte die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat.

Mit dieser Grundlage kann dann vor dem ordentlichen Gericht die Verfahrensgebühr (unter Anrechnung der Verfahrensgebühr im Verfahren über den Mahnbescheid) sowie eine ggf. angefallene Terminsgebühr im Wege des üblichen Kostenfestsetzungsverfahrens tituliert werden.

4. Festsetzung nach Einspruch

Legt der Antragsgegner gegen den ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, geht das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten weiter. Es existiert jedoch ein – wenn auch nicht rechtskräftiger – Vollstreckungsbescheid, in dem die Kosten des Mahnverfahrens enthalten sind.

Wird das Verfahren nach Einspruch durch Urteil beendet, beinhaltet das Urteil zugleich die Kostengrundentscheidung.

Wird der Einspruch aufrechterhalten, bleiben auch die dort titulierten Kosten erhalten und sind demnach nur die vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren (unter Anrechnung nur der Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid) im Wege des üblichen Kostenfestsetzungsverfahrens zu titulieren.

 

Praxishinweis:

Wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und z.B. die Klage abgewiesen, verliert selbstverständlich auch der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf die dort enthaltenen Kosten seine Wirkung.

 

5. Festsetzung nach Rücknahme des Einspruchs

Wird der Einspruch im Laufe des Verfahrens zurückgenommen, so erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft.

Die im Rahmen des Mahnverfahrens entstandenen Kosten und Gebühren sind im Vollstreckungsbescheid bereits enthalten. Darüber hinaus ist vor dem Prozessgericht eine Kostengrundentscheidung zu erwirken, wonach der Beklagte die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Mit dieser Grundlage kann dann vor dem ordentlichen Gericht die Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens (unter Anrechnung der Verfahrensgebühr im Verfahren über den Mahnbescheid) sowie eine ggf. angefallene Terminsgebühr im Wege des üblichen Kostenfestsetzungsverfahrens tituliert werden.

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5 Kommentare zu “Die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

  1. Wie sind die Kosten festzusetzen, wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid vollständig Widerspruch einlegt, aber vor Rechtsanhägigkeit am streitigen Gericht die Hauptforderung (ohne Kosten und Zinsen) zahlt? Wie komme ich dann an eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers?

  2. Wenn der Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht Widerspruch einlegt und der Antragsteller das Verfahren danach nicht weiterbetreibt, stellt sich die Frage ob der Antragsteller dem Antragsgegner dessen Anwaltskosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstatten muss?

  3. bzw. wie dies abläuft? Muss hier das Prozeßgericht entscheiden? Das Gericht den Kläger auffordern binnen einer Frist die Klage zu begründen und nach Verstreichung im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen, auf dessen Grundlage erst die Kostenfestsetzung des Beklagten nunmehr erfolgen kann?

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