Haftpflichtversicherungsprämie auf Mandanten umlegen?

Die Kosten der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden gehören grundsätzlich zu den notwendigen Geschäftsunkosten und können in der Regel nicht auf den oder die Mandanten umgelegt werden. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt Fälle, in denen Sie die Kosten der anwaltlichen Haftpflicht in Rechnung stellen können.

So nutzen Sie die Regelung in Nr. 7007 VV RVG

Die anwaltliche Haftpflichtversicherungsprämie können Sie dann auf den Mandanten umlegen, wenn in einem konkreten Einzelfall aufgrund der erheblichen Bedeutung und des besonderen Haftungsrisikos des Anwalts der Abschluss einer einzelfallbezogenen Erweiterung der Haftpflichtversicherung oder der Abschluss einer zusätzlichen, nur für den konkreten Einzelfall geltenden Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mehr als 30 Mio. € geboten erscheint.

 

Die Regelung in Nr. 7007 VV RVG orientiert sich an dem nach § 22 RVG geregelten Höchstwert von 30 Mio. € in derselben Angelegenheit. Vertritt der Anwalt jedoch beispielsweise mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, jedoch wegen verschiedener Gegenstände, kann der Wert in der konkreten Angelegenheit bis auf 100 Mio. € steigen.

 

Beispiel:

Der Anwalt vertritt in einem Klageverfahren zwei Gesellschafter einer GmbH wegen der Übereignung und Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile. Die Geschäftsanteile haben jeweils einen Wert von 30 Mio. €. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit, jedoch verschiedene Gegenstände, so dass der Gebührenwert gem. § 22 RVG 60 Mio. € beträgt.

 

Ist die bestehende Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme unter 30 Mio. € abgeschlossen worden und soll jetzt wegen eines konkreten Einzelfalls auf über 30 Mio. € erweitert werden, sind die Mehrkosten, soweit sie auf eine Erweiterung bis 30 Mio. € entfallen, nicht durch den Mandanten zu ersetzen. Erst die auf die Versicherungssumme von mehr als 30 Mio. € entfallende Prämie kann gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden.

 

Beispiel:

Der Anwalt hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von 1 Mio. € abgeschlossen. Für die Vertretung der beiden Gesellschafter in dem Klageverfahren gegen die Gesellschaft erhöht er seine Haftpflichtversicherung – einzelfallbezogen – auf 60 Mio. €.

Der zusätzliche Beitrag für die Haftungssumme bis 30 Mio. € sind allgemeine Geschäftsunkosten. Erst der Zusatzbeitrag für die Haftungssumme über 30 Mio. €–60 Mio. € kann den Mandanten weiterbelastet werden.

 

Soweit die Prämienrechnung den Anteil der Prämie, der auf die über 30 Mio. € hinausgehende Versicherungssumme entfällt, nicht gesondert ausweist, muss er ermittelt werden.

 

Beispiel:

Die Versicherungsprämie für 50 Mio. € beträgt 200.000 €. Berechnet werden können

20 Mio. € x 200.000 €

50 Mio. €

= 80.000 €.

Die Versicherungsprämie kann i.H.v. 80.000 € an den Mandanten weiterberechnet werden.

 

Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn der Anwalt neben seiner bereits bestehenden Haftpflichtversicherung eine Zusatzhaftpflichtversicherung für einen konkreten Einzelfall abschließt.

 

Beispiel:

Der Mandant hat eine Haftpflichtversicherung über 10 Mio. € abgeschlossen. Für ein konkretes Mandat mit einen Gegenstandswert von 40 Mio. € schließt er eine Zusatzversicherung mit einer Deckungssumme von 30 Mio. € ab. Die Prämie der Zusatzversicherung kann er nur wegen der über 30 Mio. € hinausgehenden Haftungssumme geltend machen.

 

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