8 Arten der Vergütungsvereinbarung und ihre Besonderheiten

Weiter geht’s mit unserer Übersicht zum Thema Vergütungsvereinbarung (Teil 1 verpasst? Lesen Sie hier unseren Artikel „Honorare vereinbaren: So machen Anwälte dabei alles richtig“.) Erfahren Sie diesmal alle wichtigen Details der unterschiedlichen Honorararten, wie z.B. Pauschalhonorar, Grundhonorar, Stundenhonorar, Erfolgshonorar etc., – wir sagen Ihnen, welche Besonderheiten es jeweils bei welcher Honorarart für Sie zu beachten gibt.

Mögliche Honorarvereinbarungen für Anwälte

Die Art der anwaltlichen Honorarvereinbarung kann vielfältig sein:

  • Pauschalhonorar,
  • Erfolgshonorar,
  • Reines Zeithonorar,
  • Grundhonorar (Ground-Fee) und Stundenhonorar,
  • Wertvereinbarung,
  • Mindestsatz für eine Rahmengebühr,
  • Vereinbarung über die Auslagen, und
  • Festsetzung des Honorars durch die Anwaltskammer.

1. Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bietet sich an, wenn die Aufgabe fest umrissen und überschaubar ist. Aus Ihrer Sicht als Anwalt ist ein Pauschalhonorar ratsam, wenn Sie aufgrund Ihrer Berufserfahrung einen schwierigen Sachverhalt nicht mehr umfassend vorbereiten müssen, so dass die Vereinbarung eines Zeithonorars zu unzutreffenden Ergebnissen führen würde.

 

Beispiel:

Der Anwalt wird beauftragt, einen Standardmietvertrag für ein Gewerbeobjekt zu erstellen. Hier bietet sich ein Pauschalhonorar an, weil ein solcher Vertrag sich bereits „in der Schublade“ befindet und mit Nebentätigkeiten nicht gerechnet werden muss.

 

2. Erfolgshonorar

Es besteht nach § 49 Abs. 2 BRAO der Grundsatz, dass Erfolgshonorare nicht zu vereinbaren sind. Allerdings zeigt § 4a RVG Möglichkeiten auf, die zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung führen.

 

Unabhängig von den grundsätzlichen Bedingungen kommen für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren also noch spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen und inhaltliche Voraussetzungen hinzu.

Spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Erfolgshonorar

Zunächst wird grundsätzlich untersagt, mit einem Auftraggeber ein Rahmenabkommen über Erfolgsgebühren zu treffen. § 4a Abs. 1 RVG erlaubt ausschließlich einzelfallbezogene Vereinbarungen.

Der Grund für die Vereinbarung des Erfolgshonorars muss immer in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers im Verhältnis zu den Erfolgs- bzw. Realisierungsaussichten zu suchen sein.

Ist also der Auftraggeber wirtschaftlich in der Lage, den Auftrag unabhängig vom Ausgang zu erteilen, ist der Abschluss einer erfolgsorientierten Vereinbarung nicht möglich. Die Vorschrift stellt nicht auf das Belieben des Auftraggebers ab, das wirtschaftliche Risiko einzugehen, sondern auf dessen objektivierte Fähigkeit, es zu tun.

 

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei außergerichtlicher Tätigkeit

Beispiele für Unzulässigkeit:

1. Der Weltkonzern XY AG beabsichtigt, einen risikoreichen Rechtsstreit in einer Wettbewerbssache gegen einen Mitbewerber zu führen, der zu einer Vergütungsbelastung von 100.000 € führen kann. Er dient dem Anwalt an, die Auseinandersetzung gegen ein Erfolgshonorar zu führen.

In diesem Fall wird die Vereinbarung unzulässig sein, da der Auftraggeber durchaus in der Lage wäre, zu den gesetzlichen Bedingungen den Auftrag zu erteilen.

2. Die Rechtsanwaltsfachangestellte Fleißig beauftragt den Anwalt mit der Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs gegen den Erben. Es handelt sich um mehrere Immobilien im Werte von 500 T €, deren Herausgabe aufgrund des vorliegenden Testaments sicher erscheint; der Erbe ist gut situiert.
Hier wird man von der Unzulässigkeit der Vereinbarung ausgehen können, da die Auftraggeberin aufgrund der hohen Erfolgsaussicht auf die Durchführung des Auftrags auch im Rahmen der gesetzlichen Honorierung wohl nicht verzichtet hätte.

3. Die Rechtsanwaltsfachangestellte Fleißig beauftragt den Anwalt mit der Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs gegen den Erben. Es handelt sich um mehrere Immobilien im Werte von 500 T €, deren Herausgabe aufgrund eines unklaren Dokuments strittig ist. Fleißig ist rechtsschutzversichert. Um dem Anwalt einen „Motivationsschub“ zu geben, möchte sie einen Anteil von 20 % des Vermächtnisses über die gesetzlichen Gebühren hinaus ausloben.
Die Vereinbarung ist unzulässig, da die Auftraggeberin aufgrund der Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich zur Auftragserteilung zu den gesetzlichen Bedingungen in der Lage ist.

Beispiel für Zulässigkeit:

Die Rechtsanwaltsfachangestellte Fleißig beauftragt den Anwalt mit der Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs gegen den Erben. Es handelt sich um mehrere Immobilien im Werte von 500 T €, deren Herausgabe aufgrund eines unklaren Dokuments strittig ist.

Hier wird man von der Zulässigkeit der Vereinbarung ausgehen können, da die Auftraggeberin aufgrund des hohen Kosten- und Erfolgsrisikos auf die Durchführung des Auftrags verzichtet hätte.

 

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei gerichtlicher Tätigkeit

Soll das Erfolgshonorar im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vereinbart werden, kollidiert die Möglichkeit, im Nichterfolgsfall ein geringeres oder gar überhaupt kein Honorar zu erhalten, mit der Vorschrift des § 49b Abs. 1 BRAO, wonach in gerichtlichen Verfahren das gesetzliche Honorar die Mindestgrenze darstellt.

Der Gesetzgeber hat versucht, diesen Widerspruch dadurch zu lösen, dass in diesen Fällen für den Erfolgsfall ein höheres Honorar als das gesetzliche vereinbart werden muss.

 

Beispiel für Unzulässigkeit:

Der Anwalt führt einen Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert von 50 T € und vereinbart ein Erfolgshonorar von 5 % der erstrittenen Summe.

Die Vereinbarung ist unzulässig, da sie im Fall des vollständigen Obsiegens lediglich zu einer Vergütung von 2.500 € führen kann, während das voraussichtliche gesetzliche Honorar bei 2.615 € läge.

Beispiel für Zulässigkeit:

Der Anwalt führt einen Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert von 50 T € und vereinbart ein Erfolgshonorar von 10 % der erstrittenen Summe.

Die Vereinbarung kann u.U. als zulässig angesehen werden, da sie im Fall des vollständigen Obsiegens zu einer Vergütung von 5.000 € führt, während das voraussichtliche gesetzliche Honorar lediglich bei 2.615 € läge.

Unberücksichtigt bleibt bei dieser Betrachtungsweise der Fall eines teilweise Obsiegens. Wann hierbei ein „Erfolgsfall“ vorliegt, der einen Aufschlag auf die fiktiven gesetzlichen Gebühren verlangt, bleibt in der Vorschrift unbeachtet.

 

Inhaltliche Voraussetzungen für das Erfolgshonorar

Über die speziellen Erfordernisse hinaus fordert der Gesetzgeber in § 4a Abs. 2 RVG weitere Angaben:

Nach § 4a Abs. 2 Ziff. 1 RVG soll der Anwalt die voraussichtliche gesetzliche oder mögliche vereinbarte Vergütung angeben.

 

Praxishinweis:

Dies wird u.U. auf Schwierigkeiten stoßen, da zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung, also vor Beginn der Tätigkeit, die gesetzlichen Vergütungen kaum abschätzbar sind.

Außergerichtlich ist die Höhe einer Geschäftsgebühr auch wesentlich vom Umfang der Tätigkeit abhängig; dieser Umfang ist zu Beginn des Auftrags kaum abschätzbar, so dass auch die Höhe der Geschäftsgebühr nur schwer zu schätzen sein wird.

Im gerichtlichen Verfahren kann allein der Gebührenumfang aufgrund der denkbaren Verfahrensverläufe zwischen 1,8 und 3,5 schwanken – ein Unterschied von fast 100 %. Darüber hinaus sind Hilfsaufrechnungen, Widerklagen, Rechtsmittel etc. überhaupt nicht vorhersehbar.

Auch die Angabe eines möglichen erfolgsunabhängigen vereinbarten Honorars wird schnell an die Grenzen stoßen. Ein Stundenhonorar kann zwar in der Höhe je Stunde, selten aber hinsichtlich der notwendigen Stundenzahl geschätzt werden, wenn Verhandlungen mit der Gegenseite geführt werden müssen.

 

Ferner hat die Vereinbarung gem. § 4a Abs. 2 Ziff. 2 RVG die Angabe zu erhalten, wann welche Honorierung erfolgen soll.

 

Praxishinweis:

Diese Selbstverständlichkeit erfordert allergrößte Sorgfalt. Keineswegs wird es damit getan sein, „anstelle der gesetzlichen Vergütung X % des eingeklagten Betrags“ zu vereinbaren.

Zu beachten sind z.B. folgende Fragen:

  • Soll in jedem Fall ein Grundhonorar gezahlt werden?
  • Was passiert bei Mandatsentzug/-niederlegung?
  • Wird das Erfolgshonorar vom juristischen Erfolg (z.B. Obsiegen im Prozess) oder vom Realisierungserfolg errechnet?

Die Praxis wird noch weitere Fragen aufwerfen, so dass die obige Aufzählung nur exemplarisch sein kann.

 

Darüber hinaus sind die Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars anzugeben.

 

Praxishinweis:

Auch hier steht der Anwalt vor erheblichen Problemen. Ein erfolgsorientiertes Honorar wird sich an folgenden Kriterien orientieren:

  • die rechtliche und tatsächliche Erfolgsaussicht
  • die Realisierungsaussicht
  • der erwartete Arbeitsumfang
  • Honorierung bei Erfolglosigkeit

 

Neben diesen „harten“ Kriterien kommt jedoch auf Seiten des Mandanten noch der Faktor der „Motivierung“ hinzu; ferner hat das jeweilige Verhandlungsgeschick Einfluss auf die Höhe des Honorars.

Dies alles im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nachvollziehbar zu dokumentieren, wird nicht unproblematisch sein.

3. Reines Zeithonorar

Die aktuelle Entwicklung geht daher zunehmend dahin, Zeithonorare zu vereinbaren, die i.d.R. als Stundenhonorare ausgestaltet sind. Hierbei sind jedoch vielfältige Probleme zu beachten.

Höhe des Stundensatzes

Damit bei der Vereinbarung von Zeithonoraren kein Verlust entsteht, ist es zunächst erforderlich, den Deckungsbeitrag, nämlich den Stundenverrechnungssatz, zu ermitteln.

 

Beispiel für eine Berechnungsformel:

Personalkosten + Sachkosten + Anwaltsgewinn
Arbeitstage x Leistungsstunden/Tage

Der Stundensatz, der auf Grundlage der kaufmännischen Regeln errechnet wurde, muss dann noch dem Markt angepasst werden. Nach Erhebungen der BRAK sind in Deutschland Stundensätze zwischen 80 € und 450 € üblich. Sie orientieren sich insbesondere an regionalen Gegebenheiten, Qualifikation des Anwalts und Größe der Kanzlei.

 

Gestaltung der Zeiteinheiten

Grundsätzlich erfolgt eine zeitabhängige Vergütung nach der tatsächlich geleisteten Zeit, also zumindest minutengenau. Diese Methode erfordert jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand, so dass sich die Abrechnungen nach vereinbarten Zeiteinheiten anbietet.

 

Praxishinweis:

Nach der derzeit vorherrschenden Meinungslage sollten Sie sich für eine minutengenaue Abrechnung oder zumindest für eine Abrechnung in Zehntel-Stundeneinheiten (sechs Minuten) entscheiden. Das Urteil vom OLG Düsseldorf vom 18.02.2010 – 24 U 183/05 stellt sich auf den Standpunkt, dass Einheiten von 15 Minuten den Mandanten unangemessen benachteiligen und daher eine solche Vereinbarung unwirksam sei. Welche Zeiteinheit vereinbart werden darf, hat das OLG Düsseldorf – naturgemäß – nicht entschieden.

 

Stundennachweise

Das Hauptproblem besteht jedoch im Nachweis der erbrachten Leistungsstunden. Hierfür ist der Anwalt vollumfänglich beweispflichtig.

Die Entscheidung, das Mandat in Stundensätzen abzurechnen, bedeutet gleichzeitig, ein System zu installieren, welches zuverlässig die Anzahl der geleisteten Stunden nach Zeit und Inhalt dokumentiert.

Zahlt der Mandant nicht und behauptet, dass die geleisteten Stunden nicht erbracht worden seien, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anwalt.

Das genaue Notieren der Zeiten ist daher unabdingbar.

4. Grundhonorar i.V.m. Stundenhonorar

Um die Schwierigkeiten bei der Kalkulation eines Stundenhonorars zu umgehen, kann es sich – insbesondere bei Aufträgen zur Erstellung von Verträgen – anbieten, eine Kombination eines Grundhonorars (Ground-Fee) und eines Stundenhonorars zu vereinbaren.

Damit kann der Anwalt verhindern, dass bereits geleistete Vorarbeiten, z.B. Vertragsentwürfe, nicht honoriert werden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass aufwendige Mehrarbeiten nicht unbezahlt bleiben.

 

Beispiel 1:

Der Anwalt erhält den Auftrag zur Gestaltung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags. Er vereinbart ein Ground-Fee von 500 € inkl. zweier Arbeitsstunden. Alle weiteren Stunden werden mit 250 €/h vergütet.

Beispiel 2:

Der Anwalt erhält den Auftrag zur Gestaltung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags. Er vereinbart ein Ground-Fee von 500 €. Zusätzlich wird die Arbeitszeit mit 250 €/h vergütet.

 

5. Wertvereinbarung

In einigen Fällen bietet es sich an, die gesetzliche Vergütung nicht zu ändern, gleichwohl über den Gegenstandswert eine Vereinbarung zu treffen.

Das empfiehlt sich dann, wenn das Gesetz den Gegenstandswert für bestimmte Tätigkeiten gering ansetzt:

 

Beispiel:

  • Verwaltungsstreitsachen,
  • Mietzinserhöhung,
  • Nebenkostenabrechnung,
  • Kündigungsschutzklagen im Arbeitsrecht,

oder sich der Gegenstandswert nur schwer ermitteln lässt.

Beispiel:

  • Fertigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • Berechnung des Zugewinns in Familiensachen,
  • Fertigung eines Mustervertrags.

Besonders bietet sich eine solche Vereinbarung an, wenn innerhalb eines Auftrags mehrere Gegenstände bearbeitet werden sollen und nur einer ein „Gegenstandswertproblem“ hat.

Beispiel:

Sie erhalten den Auftrag, sich außergerichtlich mit der Einleitung der Ehescheidung zu beschäftigen und den Zugewinnanspruch zu ermitteln.

Sie wollen oder können keine grundsätzliche Änderung des Honorars vereinbaren. Wegen der Problematik beim Auftrag „Zugewinn“ ist eine Wertvereinbarung zu treffen, damit bei Anwendung der Geschäftsgebühr ein angemessenes Honorar erwächst.

 

6. Mindestsatz für Rahmengebühren

Spricht grundsätzlich nichts gegen die Anwendung der gesetzlichen Gebührenvorschriften, fallen aber Rahmengebühren an, besteht die Möglichkeit, die Probleme, die durch die Anwendung von § 14 RVG entstehen, durch die Vereinbarung eines Mindestsatzes innerhalb des Gebührenrahmens zu umgehen.

 

Beispiel bei Anfall der Geschäftsgebühr:

Der Anwalt erhält den Auftrag, einen Kaufvertrag zu entwerfen. Er vereinbart mit dem Mandanten, dass die Geschäftsgebühr mindestens mit einem Satz von 1,5 berechnet wird.

Beispiel bei Anfall einer Verfahrensgebühr in Bußgeldsachen:

Der Anwalt erhält den Auftrag, den Beschuldigten in einer Bußgeldsache zu vertreten.
Er vereinbart mit dem Mandanten folgende Mindestsätze für die Gebühren:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100 €
Verfahrensgebühr Nr. 5102 VV RVG 200 €
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200 €
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 350 €

Der Vorteil besteht darin, dass alle gesetzlichen Regelungen für den Gegenstandswert oder für den Anfall einzelner Gebühren weiter anwendbar sind, der Anwalt aber vor einem zu geringen Gebührensatz geschützt ist.

 

7. Vereinbarung über die Auslagen

Viele Aufträge lassen sich problemlos nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Gleichwohl sollte überprüft werden, ob die Auslagen nach dem 7. Teil des VV RVG kostendeckend sind.

Post- und Telekommunikationsauslagen, Haftpflichtprämie, Ust

Diese Überprüfung sollte bei den Post- und Telekommunikationsauslagen nach Nr. 7001, 7002, der Haftpflichtprämie nach Nr. 7007 und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG unproblematisch ausfallen, da diese in der tatsächlich anfallenden Höhe auch weiterberechnet werden können.

Kopiekosten

Anders sieht das bereits bei den Kosten für die Herstellung von Kopien (Dokumenten) aus. Die schwierige Vorschrift der Nr. 7000 VV RVG ist nicht nur hinsichtlich der Höhe unzureichend, sondern auch nur mit großem Aufwand umzusetzen. Hier kann sich eine klare Vereinbarung über die Berechnung von Ablichtungen empfehlen.

Reisekosten

Noch deutlicher wird die Notwendigkeit eine Vereinbarung bei den Reisekosten nach Nr. 7003–7005 VV RVG. Bei den Fahrtkosten nach Nr. 7004 VV RVG empfiehlt sich eine Vereinbarung immer, wenn nicht der eigene Pkw, sondern ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird; damit können Streitigkeiten über die Angemessenheit des Verkehrsmittels vermieden werden.

 

Beispiel:

Der Anwalt aus Köln nutzt statt einem Flugzeug den Zug zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Berlin. Der Mandant beklagt sich darüber, dass der Anwalt statt des Billigflugs den teuren Zug benutzt hat.
Die Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV RVG sind derartig gering, dass sie praktisch keinerlei Ausgleichsfunktion für den Anwalt haben.

Beispiel:

Der Anwalt aus Köln nimmt einen Gerichtstermin in einer Zivilsache in München wahr und ist dafür zehn Stunden unterwegs.

Nach Nr. 7005 VV RVG erhält er dafür ein Abwesenheitsgeld von 60 € sowie die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Die Vereinbarung höherer Sätze ist daher unerlässlich, damit weitere Dienstreisen nicht zum Verlustgeschäft werden.

 

8. Festsetzung des Honorars durch die Anwaltskammer

Dieser Punkt soll lediglich der Vollständigkeit halber aufgezählt werden. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Honorar durch die Anwaltskammer festlegen zu lassen, allerdings ist dies nicht zum empfehlen.

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