Denken Sie immer an alle Auslagen?

Im Vergütungsverzeichnis sind die Auslagen, die Sie als Anwalt abrechnen können, sauber aufgelistet. Doch was immer wieder vergessen wird: Diese Liste ist nicht abschließend! Es können weitere Nebenkosten entstehen, die Sie Ihrem Mandanten durchaus in Rechnung stellen können.

Weitere Auslagen nach §§ 675, 670 BGB

Nach der Vorbem. 7 VV RVG können neben den in Teil 7 im Einzelnen bezeichneten Auslagen auch weitere Auslagen gem. §§ 675, 670 BGB entstehen, für die ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Mandanten besteht.

 

Alle sonstigen Aufwendungen, die Sie als Anwalt aus Anlass des konkreten Mandats tätigen, können Sie als Auslagen gegenüber dem Mandanten geltend machen.

Hierzu gehören:

  • Dolmetscher- und Übersetzungskosten,
  • Auskunftsgebühren für Einwohnermeldeämter, Gewerbeämter,
  • Registerauskünfte und -auszüge (z.B. Grundbuch oder Handelsregister),
  • Recherchekosten, Detektivkosten,
  • Aktenversendungspauschale in Bußgeld- und Strafsachen.

Diese Aufwendungen sind umsatzsteuerrelevant, weil sie bei der Weiterberechnung gegenüber dem Mandanten der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt Umsatzsteuer enthalten oder nicht.

 

Beispiel 1:

Der Anwalt benötigt zur Bearbeitung des Mandats die Übersetzung einer spanischen Urkunde. Der Übersetzer stellt hierfür eine Vergütung i.H.v. 300 € zzgl. 19 % USt in Rechnung = 357 €. Die Rechnung ist auf den Anwalt ausgestellt.

Der Anwalt zahlt die Rechnung direkt an den Übersetzer und kann die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Darüber hinaus hat der Anwalt bei der Meldebehörde der Stadt Köln eine Auskunft über die aktuelle Anschrift des Gegners eingeholt. Die Gebühr von 4,50 € (ohne Umsatzsteuer) hat er direkt an die Stadt Köln gezahlt.

Diese Auslagen werden im Rahmen der abschließenden Rechnung dem Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Nettobetrags weiterberechnet.

Beispiel 2:

Gegenstandswert: 10.000 € (Beispiel!)

1,5-Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 837,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Honorarauslagen gemäß Anlage 304,50 €

Zwischensumme netto 1.161,50 €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 220,69 €

zu zahlender Betrag 1.382,19 €

Anlage zur Rechnung

Datum Bemerkung Betrag €
05.10.2010 Übersetzungskosten Sprachdienst GmbH 300,00
  Rechnung vom 30.09.2010  
05.10.2010 Meldeauskunft Stadt Köln 4,50
  Summe 304,50

 

Gebühren für die Justiz

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten entstehen aufgrund konkreter gesetzlicher Vorschriften (GKG, FamGKG, GVKostenG), wobei bereits in diesen gesetzlichen Vorschriften der tatsächlich zahlungspflichtige Kostenschuldner definiert ist.

Verauslagt der Anwalt derartige Kosten für seinen Mandanten, tritt er hier lediglich als Bote in Erscheinung, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung für ihn gegeben ist. Derartige Auslagen sind nicht als Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB anzusehen, sondern durchlaufende Posten.

Sie werden in der Höhe, in der sie verauslagt wurden, dem Mandanten weiterberechnet und sind von ihm in dieser Höhe zu erstatten.

Beachten Sie, dass die Weiterberechnung von Auslagen, die umsatzsteuerneutrale, durchlaufende Posten sind, nicht in der Form einer Vergütungsrechnung erfolgen muss.

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