Die Gegenstandswerte / Streitwerte sind im Verwaltungsrecht oftmals sehr niedrig angesetzt, zumal z.B. viele Abgabenbescheide Beträge festsetzen, die weit unterhalb des gerichtlichen Auffangstreitwerts (5.000 €) liegen. Unabhängig von der Frage, welche Gebühren im Einzelnen anfallen, ist der Streitwert für ein wirtschaftliches Tätigwerden meist viel zu gering.
Gegenstandswert nach dem RVG/GKG
Die Regelungen des § 8 BRAGO sind in die §§ 23, 24 RVG übernommen worden. Soweit sich Gerichtsgebühren[1]) nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
Die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes gelten gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Auch die Tätigkeit vor den Verwaltungsbehörden ist eine Tätigkeit, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht, allerdings nur dann, falls sich an die Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren anschließen kann.[2]) Für „andere“ Angelegenheiten gelten gem. § 23 Abs. 3 RVG bestimmte Vorschriften der Kostenordnung, die im Verwaltungsrecht aber grundsätzlich keine Rolle spielen.
Soweit sich der Gegenstandswert auch aus diesen nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen.
Wertbeschränkung des § 22 Abs. 2 RVG ist zu beachten
Zu berücksichtigen ist daneben die Wertbeschränkung des § 22 Abs. 2 RVG,[3]) wonach der Gegenstandswert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. € beträgt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in der Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €.
Zur Bestimmung des der Vergütung zugrunde liegenden Streitwerts ist im gerichtlichen Verfahren auf § 52 GKG zurückzugreifen.[4]) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.[5]) Zu bewerten ist insbesondere die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hätte.[6])
Mit § 52 Abs. 2 GKG ist der Auffangstreitwert auf 5.000 € festgesetzt worden. § 52 Abs. 3 GKG regelt, dass dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist (ohne dass es auf die Bedeutung der Sache ankommt).
Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
Gemäß § 52 Abs. 4 GKG darf in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 € angenommen werden.
Praxistipp: Bei der Übernahme eines Mandats, das Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz betrifft, sollte dann, wenn die Ansprüche die in § 52 Abs. 4 GKG vorgesehene Obergrenze übersteigen, auch angesichts § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden – dies auch im Hinblick auf die durch das GKG nicht beschränkte Haftung des Rechtsanwalts.[7]) |
§ 52 Abs. 5 GKG: Streitwert von Verfahren um den Status des Beamten
§ 52 Abs. 5 GKG regelt den Streitwert von Verfahren, in denen es um den (Gesamt-)Status des Beamten geht. Wenn es um den Bestand eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit geht, entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag der Bezüge des Beamten mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. In allen anderen Statusstreitigkeiten ist gem. §52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 RVG die Hälfte dieses Betrags maßgebend. Ist mit einem in Verfahren nach Abs. 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend (§ 52 Abs. 6 GKG).
Soweit die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen.[8])
Gegenstandswert nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Neben dem GKG spielt im Verwaltungsrecht für die Gegenstands-/Streitwertfestsetzung das (einmalige) Institut eines von Vertretern der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellten Streitwertkatalogs 2013 eine erhebliche Rolle. Der Streitwertkatalog 2013 löst den Streitwertkatalog ab, der im Jahr 2004 eingeführt worden war.
Der bisherige Streitwertkatalog kann jedoch noch bei denjenigen Gerichtsverfahren eine Rolle spielen, die vor dem „Inkrafttreten“ des Streitwertkatalogs 2013 anhängig gemacht wurden. Der Streitwertkatalog 2004[9]) hatte seinerseits denjenigen aus dem Jahr 1996 abgelöst,[10]) der bisher trotz der Einführung des Euro nicht überarbeitet worden war.
Außerdem verwies der Streitwertkatalog 2004 hinsichtlich der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge auf den Streitwertkatalog 1996. Mit der Übertragung der Rechtsstreitigkeiten im Sozialhilferecht auf die Sozialgerichtsbarkeit zum 01.01.2005 spielten diese Empfehlungen nur für eine Übergangszeit eine Rolle.
Mit dem Streitwertkatalog 2004 wurde nicht nur eine Anpassung an den angehobenen gerichtlichen Auffangstreitwert vorgenommen, sondern es wurden darüber hinaus zahlreiche vorgeschlagene Richtwerte entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erhöht. Außerdem wurden einige neue Unterpunkte (z.B. Arzneimittelrecht, Naturschutzrecht) eingeführt bzw. zu einem neuen Unterpunkt zusammengefasst (siehe Wirtschaftsverwaltungsrecht).
Verwaltungsgericht folgen meist dem Streitwertkatalog
Mit dem Streitwertkatalog werden auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Empfehlungen zu den häufigsten in der Praxis vorkommenden Rechtsgebieten ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) aus eigenem Ermessen folgt. In der Praxis ist zu konstatieren, dass die Gerichte sich grundsätzlich am Streitwertkatalog orientieren und nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen von den „Empfehlungen“ abweichen.
So wird beispielsweise der Streitwert bei Betreiberklagen, die sich auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen, degressiv bemessen.[11]) Ein weiteres Beispiel ist die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts in einem baurechtlichen Nachbarstreit, wenn es nur um einen untergeordneten Anlagenteil geht.[12])
Die Bausenate des OVG Münster haben darüber hinaus (für das Land Nordrhein-Westfalen) einen Streitwertkatalog für die gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Baurecht erarbeitet.[13]) Dieser Streitwertkatalog geht sehr viel mehr ins Detail als der Streitwertkatalog 2013, so dass auf den Katalog des OVG Münster zumindest ergänzend (vor allem in Nordrhein-Westfalen) zurückgegriffen werden kann bzw. muss. Die Vorsitzenden der Bausenate haben erklärt, dass sie uneingeschränkt an ihrem eigenen Streitwertkatalog festhalten. Auch die Bausenate des Nds. OVG haben für baurechtliche Streitigkeiten einen eigenen Streitwertkatalog erstellt.[14])
Die Bestimmungen des GKG bieten in vielen Fällen präzise Kriterien zur Berechnung des Streitwerts und nur dann, wenn eine Berechnung des Streitwerts nicht möglich ist, darf auf § 52 Abs. 1 GKG und den Streitwertkatalog zurückgegriffen werden.
Die Regeln des Streitwertkatalogs legen u.a. fest, dass die Werte der einzelnen Angelegenheiten zu addieren sind, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn, die Kläger begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert i.d.R. die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren; in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert jedoch bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.[15])
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus schließlich auch, dass trotz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Festsetzung der Streitwerte von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich gehandhabt wird und zum Teil von Bundesland zu Bundesland variiert.
Praxistipp: Angesichts der häufig zu niedrigen Streitwerte ist im Verwaltungsrecht zumeist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (§ 4 Abs. 1 RVG) angezeigt.[16]) Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass ggf. auch eine Gerichtsstandsvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten getroffen wird. Gerade der im Verwaltungsrecht tätige Rechtsanwalt hat oftmals Mandanten, die nicht aus der näheren Umgebung seines Kanzleisitzes stammen. Angesichts der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[17]) müsste das Honorar ansonsten an womöglich weit entfernt liegenden Amtsgerichten eingeklagt werden.
Auch im Verwaltungsrecht kann es jedoch etwa im Bereich der Konzessionsabgaben durchaus vorkommen, dass ein hoher Gegenstandswert vorliegt, der die Wertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG (30 Mio. €) übersteigt (eine parallele Streitwertdeckelung enthält § 39 GKG). Auch wenn mit der neuen Nr. 7007 VV RVG der Rechtsanwalt die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einfordern kann, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge oberhalb des jeweiligen Höchstwerts entfällt, müsste auch bei Gegenstandswerten über 30 Mio. € eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. |
Gegenstandswerte im Asylverfahrensgesetz
In Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz galt für die Festsetzung des Gegenstandswerts früher § 83b Abs. 2 AsylVerfG, wobei die Werte sowohl für die Hauptsacheverfahren als auch für die Eilrechtsschutzverfahren festgesetzt wurden. Diese Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren wurde ohne inhaltliche Änderung in § 30 RVG übernommen.
Danach betrug bisher der Gegenstandswert 3.000 € für die Klage auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 AufenthaltsG[18]) oder für die (gleichzeitige) Geltendmachung von Abschiebeschutz.[19]) War lediglich ein Schutzbegehren nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthaltsG Gegenstand des Klageverfahrens, beträgt der Gegenstandswert 1.500 € nach § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG.[20])
Wurde hingegen eine isolierte Abschiebungsandrohung angefochten (oder die Duldung begehrt), wurde teilweise im Hauptsacheverfahren der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 5.000 €, festgesetzt.[21]) War in einem Verfahren sowohl die Rücknahme einer erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch die Erteilung einer neuen im Streit, wurde der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.[22]) Bei einem Streit um den Aufenthaltstitel für mehrere Personen war der Streitwert auch dann für jede Person auf 5.000 € festzusetzen, wenn es sich um eine Familie handelte.[23])
Ansonsten griff § 30 Satz 3 RVG ein, demzufolge bei einer Beteiligung von mehreren natürlichen Personen an demselben Verfahren sich der Wert für jede weitere Person in Klagverfahren um 900 € und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 € erhöht.
Mit dem 2. KostRMoG wurde § 30 RVG zum 01.08.2013 neu gefasst. Jetzt beträgt der Gegenstandswert für alle Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 €, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 €. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 € und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 € (§ 30 Abs. 1 RVG).
Außerdem wurde mit einem neuen Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Gegenstandswerte in Verfahren nach dem Personalvertretungsgesetz
In Verfahren nach dem Personalvertretungsgesetz, die gerichtskostenfrei sind, wird grundsätzlich auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückgegriffen, so dass bisher ein Gegenstandswert i.H.v. 4.000 € von den Gerichten festgesetzt wurde. Der Rückgriff auf den in § 52 Abs. 2 GKG festgelegten Auffangstreitwert wurde unter Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit versagt.[24])
Die (anwaltfreundliche) Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren sei auf einen Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen sei, wenn der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte bietet, hatte sich bei den Obergerichten leider nicht durchgesetzt.[25])
Für die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sprach bereits, dass es personalvertretungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten gibt, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt und in welchen in direkter Anordnung des § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert i.H.v. 5.000 € festgesetzt wird.[26]) Nachdem mit dem 2. KostRMoG auch der außergerichtliche (Auffang-)Gegenstandswert auf 5.000 € angehoben wurde, ist davon auszugehen, dass nunmehr auf diesen angeglichenen Wert zurückgegriffen wird.
Mehrere verschiedene Mitbestimmungstatbestände sind im Übrigen im Hinblick auf die Wertfestsetzung als gesonderte Streitgegenstände zu behandeln und entsprechend ihrem Wert zusammenzurechnen.[27]) Wird neben der Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts auch die Verpflichtung zur Rücknahme der Maßnahme beantragt, kommt hingegen regelmäßig keine Verdopplung des in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren maßgeblichen Gegenstandswerts in Betracht.[28])
Praxistipp: Die Dienststelle ist nicht verpflichtet, Rechtsanwaltskosten, die dem Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung zu übernehmen.[29]) Darauf sollte der Rechtsanwalt hinweisen, wenn er den Personalrat vertritt. |
Während bis zum Inkrafttreten des neuen GKG der Streitwert erst zum Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung festgesetzt wurde und auch die Gerichtsgebühren erst mit Ergehen der Endentscheidung (der jeweiligen Instanz) fällig wurden, wird die Fälligkeit in Verfahren, die nach dem 30.06.2004 anhängig wurden, vorgezogen.
Das Gericht setzt zur Berechnung der Verfahrensgebühr nach Klageerhebung – ohne Anhörung der Beteiligten – den Streitwert für das Verfahren vorläufig fest (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).[30]) Wenn eine bestimmte Geldsumme in Euro Gegenstand des Verfahrens ist oder ein bestimmter Wert gesetzlich festgesetzt ist, ist dieser Wert für die Gebührenbestimmung maßgeblich. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts erfolgt in der Regel mit der als Verfahren (beim Verwaltungsgericht) abschließenden Entscheidung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
[1]) Zu den Gerichtskosten im Verwaltungsprozess nach der Neufassung des GKG: Brehm/Zimmerling, NVwZ 2004, 1207 ff.; Stuttmann, DVBl 2004, 681 ff.
[2]) Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 23 Rdnr. 17; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.07.2011 – 12 E 1074/10, zit. nach juris: Die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Vorverfahren kommt nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Klage nur ein geringerer (finanzieller) Umfang geworden ist.
[3]) Zur Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vgl. jetzt BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u.a., NJW 2007, 2098 ff.
[4]) Die Streitwertfestsetzung gilt (bei Anwaltswechsel) für alle im Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten: OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2008 – 2 O 24/08, NJW 2008, 2936; zur Gegenstandswertfestsetzung in gerichtskostenfreien Verfahren: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2010 – 4 OA 305/10, NVwZ-RR 2011, 423.
[5]) Die nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Berücksichtigung der Folgen der Streitwertfestsetzung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann vor allem im Rahmen der Spanne der Ermittlung des Interesses des Klägers an der Sache einfließen: OVG Greifswald, Beschl. v. 22.06.2009 – 3 K 8/09, NordÖR 2010, 43 (LS); VGH Mannheim, Beschl. v. 31.08.2009 – 3 S 2240/08, NVwZ-RR 2009, 1021 f.: Der Streitwert einer auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags gerichteten Verpflichtungsklage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert des betroffenen Grundstücks.
[6]) Geht es um die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, wird das wirtschaftliche Interesse maßgeblich durch den zu erwartenden jährlichen Gewinn bestimmt, OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.10.2009 – 11 OA 391/09, NVwZ-RR 2010, 455: regelmäßig 100.000 €; Streitwert bei Verfahren auf Akteneinsicht: 500 €, so OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2010 – 5 E 107/10, NVwZ-RR 2011, 215, 216.
[7]) Vgl. dazu auch: Lappe, NJW 1994, 1189, 1192.
[8]) OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.05.2013 – 8 OA 74/13, NVwZ-RR 2013, 861 f.
[9]) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff.
[10]) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 ff.
[11]) OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13, NVwZ-RR 2014, 550, 552.
[12]) VGH München, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 C 13.1483, zit. nach juris.
[13]) Streitwertkatalog der Bausenate des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 17.09.2003, BauR 2003, 1883.
[14]) Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts nach dem 01.01.2002, NdsVBl. 2002, 192; NordÖR 2002, 197.
[15]) Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1997 – 4 VR 11/97, NVwZ-RR 1998, 541, 542.
[16]) Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen über Anwaltsvergütung, Heinze, NJW 2004, 3670 – Bespr. von BGH, Urt. v. 08.06.2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818; vgl. auch Henssler, NJW 2005, 1537 ff.
[17]) BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03, NJW 2004, 54 ff.
[18]) BVerwG, Beschl. v. 22.04.2008 – 10 B 88/07, RVGreport 2008, 315; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 – 1 C 29/03, NVwZ 2007, 469 f.; OVG Münster, Beschl. v. 23.07.2009 – 5 A 1838/08.A, NVwZ-RR 2009, 904; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 14.02.2007 – A 4126/06.A, NVwZ-RR2007, 430.
[19]) VG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.2008 – 9 O 959/08.F.A., zit. nach juris.
[20]) VGH München, Beschl. v. 10.03.2008 – 2 M 08.30079, zit. nach juris; vgl. aber auch VG Chemnitz, Beschl. v. 23.09.2008 – A 5 K 509/07, AGS 2008, 570 f.: Im Fall der Feststellung von Abschiebeverboten ist ein Wert i.H.v. 3.000 € zu veranschlagen.
[21]) VGH Mannheim, Beschl. v. 24.09.2007 – 11 S 561/07, NVwZ-RR 2008, 143; anders Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (abgedruckt unter Nr. 2.11), der nur vom halben Auffangwert ausgeht; zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei einem Streit um eine Duldung vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 20.10.2009 – 11 K 3166/09, NVwZ-RR 2010, 456 und VGH Mannheim, Beschl. v. 24.04.2009 – 13 S 675/09, JurBüro 2009, 426 L; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.2011 – 11 S 2517/10, NVwZ-RR 2011, 341, 342 zum Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren.
[22]) OVG Greifswald, Beschl. v. 14.02.2011 – 2 O 29/10, NVwZ-RR 2011, 840.
[23]) VGH München, Beschl. v. 08.11.2010 – 19 C 10.2000, NVwZ-RR 2011, 303, 304.
[24]) Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2007 – P S 85/07.PVL u.a., Rdnr. 8, JurBüro 2007, 427 f. (für ein Verfahren über die Ersetzung der Personalratszustimmung); OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.01.2007 – 5 O 28/06, JurBüro 2007, 427 f. (Mitbestimmung bei Umsetzung); VGH Kassel, Beschl. v. 30.01.2007 – 22 TE 3060/06, zit. nach juris (Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds); a.A. bisher VGH München, Beschl. v. 29.12.2006 – 17 P 06.2136 u.a., zit. nach. juris (Rückgriff auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG und Festsetzung des Auffangwerts i.H.v. 5.000 € – die bisherige Auffassung wurde ausdrücklich aufgegeben durch Beschl. v. 05.10.2007 – 18 C 07.1214, zit. nach juris).
[25]) BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 – 6 PB 17/06, RVGreport 2009, 34; BVerwG, Beschl. v. 03.04.2007 – 6 BPB 18/06, zit. nach juris; so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.05.2011 – 9 E 105/10, NZA-RR 2011, 489 f.; a.A. VGH München, Beschl. v. 06.04.2009 – 17 P 09.166, BayVBl. 2010, 56 f.; VGH München, Beschl. v. 13.03.2012 – 17 C 12.489, zit. nach juris; OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2008 – 16 1263/07.PVL, zit. nach juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2008 – 8 Bf 233/07.PVL, JurBüro 2008, 477; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 – OVG 60 PV 18.07, NZA-RR 2010, 156 f. und Beschl. v. 24.09.2007 – 60 PV 12.07, zit. nach juris; VG Arnsberg, Beschl. v. 22.12.2009 – 20 K 273/09.PVL, zit. nach juris; zu Gründen für die Verdoppelung des Auffangstreitwerts vgl. VGH München, Beschl. v. 30.11.2009 – 17 P 09.2346, zit. nach juris.
[26]) Vgl. aber auch VGH Mannheim, Beschl. v. 30.11.2011 – PB 15 S 2921/11, zit. nach juris: Gegenstandswert 500.000 € bei der Anfechtung eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans durch die Dienststelle, wenn die „Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle und die Höhe des Sozialplanvolumens gerügt werden.
[27]) OVG Bautzen, Beschl. v. 27.12.2012 – PL 9 E 61/10, zit. nach juris; vgl. aber auch VGH München, Beschl. v. 04.06.2013 – 17 P 13.364, zit. nach juris.
[28]) OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.11.2013 – 18 LP 2/13, NVwZ-RR 2014, 406 f.
[29]) Vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.04.2011 – 6 PB 21/10, NVwZ 2011, 1141.
[30]) Ein verfrüht ergangener endgültiger Festsetzungsbeschluss ist aufzuheben: OVG Magdeburg, Beschl. v. 03.08.2009 – 4 O 153/09, NJW 2009, 3115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.02.2009 – 1 OA 16/09, zit. nach juris.