Die konkreten Gebührentatbestände: Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und weitere Verfahren

Im folgenden Beitrag wenden wir uns nun den konkreten Gebühren zu. Was können Sie als Anwalt in welchem Verfahren abrechnen – z.B. im Widerspruchsverfahren? Wir veranschaulichen es entlang der einschlägigen Bestimmungen im RVG und anhand von Abrechnungsbeispielen. Dabei weisen wir eingangs noch einmal auf die Unterschiede zwischen „dieselbe Angelegenheit“, „verschiedene Angelegenheiten“ und „besondere Angelegenheit“ hin, um danach auf die einzelnen Gebührentatbestände im Verwaltungsrecht einzugehen. Als da wären: Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr und viele weitere.

Inhaltsübersicht:

  1. » Dieselbe Angelegenheit
  2. » Verschiedene Angelegenheiten
  3. » Besondere Angelegenheit
  4. » Gebührentatbestände
  5. » Schreiben einfacher Art, Nr. 2302 VV RVG
  6. » Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
  7. » Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG
  8. » Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG
  9. » Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
  10. » Gebührenhöhe bei Rahmengebühren
  11. » Mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV RVG
  12. » Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren
  13. » Gebühren im Disziplinarverfahren
  14. » Gebühren im Personalvertretungsrecht
  15. » Verfahren vor der Einigungsstelle

 

1. Dieselbe Angelegenheit im Verwaltungsverfahren

Während mit § 119 Abs. 1 BRAGO früher in gebührenrechtlicher Hinsicht von der Einheit des Verwaltungsverfahrens ausgegangen wurde und somit die in § 118 BRAGO benannten Gebühren nur einmal anfallen konnten, unabhängig davon, ob zunächst ein Verwaltungsverfahren und dann ein Widerspruchsverfahren durch denselben Rechtsanwalt bearbeitet wurden, sehen die Regelungen der §§ 16, 17 RVG (teilweise) eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Angelegenheiten vor.

 

16 Nr. 1 RVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen dieselbe Angelegenheit sind.

Es ist eher selten, dass im Verwaltungsverfahren etwa aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren eingeleitet wird. Insoweit ist die praktische Relevanz dieser Bestimmung beschränkt. Aber auch hier gilt, dass der Arbeitsaufwand für ein entsprechendes (weiteres) Verfahren erheblich sein kann (und meistens auch sein wird), so dass die Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren als eine Angelegenheit nicht zu überzeugen vermag.

Ob es sich um dieselbe Angelegenheit bei mehreren (ähnlichen) Verfahren handelt, ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG), wobei die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden (§ 22 Abs. 1 RVG).[1])

Unter einer „Angelegenheit“ ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten darstellen, ist jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.

Entscheidend ist, ob die Angelegenheiten von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.[2]) Die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist.[3])

Ein Rechtsanwalt, der im Kapazitätsprozess eine Hochschule gegen die Teilhabeansprüche einer Vielzahl von Studienbewerbern vertritt, wird beispielsweise gebührenrechtlich in mehreren und nicht in derselben Angelegenheit tätig.[4])

Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.[5])

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich ein Nachbarstreit gegen eine Baugenehmigung und eine Nachtragsbaugenehmigung richtet.[6]) Anders kann dies aussehen, wenn verschiedene Baunachbarklagen verschiedener Grundstückseigentümer nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.[7])

Der einheitliche Tätigkeitsrahmen ist gewahrt, wenn der Prozessbevollmächtigte in parallelen Verfahren unter dem gleichen Datum inhaltlich gleichlautende Schriftsätze vorlegt.[8]) Anders liegt der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich mit unterschiedlichen Einwänden gegen die jeweiligen Verwaltungsakte hätte auseinandersetzen oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten beachten müssen.[9])

2. Verschiedene Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren / Gebühren im Widerspruchsverfahren

Verschiedene Angelegenheiten sind gem. § 17 Abs. 1 RVG jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren.

Mit dieser Regelung werden die Gebührentatbestände vervielfacht und es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Verfahren angesichts der langen Verfahrensdauer vor Gericht bereits außergerichtlich ihren (einvernehmlichen) Abschluss finden. Die maßgebliche Tätigkeit entfaltet der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren.

Das weitere Verwaltungsverfahren ist in der Regel das Widerspruchsverfahren. Die Beschränkung des weiteren Verwaltungsverfahrens darauf, dass dieses der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienen muss, wird in denjenigen Angelegenheiten zu einer Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands führen, in denen kein Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren überprüft wird.

Dies ist z.B. im Beamtenrecht der Fall. Gemäß § 126 Abs. 3 BRRG besteht die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens auch bei Maßnahmen, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind, wie etwa bei einer beamtenrechtlichen Umsetzung, der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, aber auch bei Anträgen und Klagen gegen besoldungs- oder versorgungsrechtliche Regelungen. Auch in derartigen Verfahren ist somit ggf. zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu raten.

Grundlage für das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung bieten vor allem die §§ 80, 80a VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erfolgen.

Der an der Vollziehungsanordnung interessierte, weil durch die aufschiebende Wirkung betroffene Beteiligte i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative VwGO hat, wenn er ein besonderes Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hat und sein Interesse an der Vollziehbarkeit gegenüber dem Interesse der Verwaltung und sonstiger Betroffener überwiegt, einen Anspruch auf die Vollziehungsanordnung, da hier bei Fehlen gleichbedeutsamer gegenteiliger Interessen jede andere Entscheidung der Behörde fehlerhaft wäre.[10])

Ein behördliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt werden. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen, soweit bundesgesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.[11])

Darüber hinaus ist gem. § 80 Abs. 6 VwGO bei Aussetzungsanträgen, die sich auf die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten beziehen, die Anrufung der Behörde vor einer Einschaltung des Gerichts grundsätzlich obligatorisch.

Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde gem. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Daneben kann sie gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

Diese Maßnahmen dienen allein der Sicherung des mit dem Rechtsbehelf verfolgten, in der aufschiebenden Wirkung liegenden Verfahrensrechts. Als Maßnahmen kommen all diejenigen in Betracht, die nach § 123 VwGO zulässig wären (z.B. Stilllegung einer Baustelle; zeitliche Beschränkung der Nutzung).[12])

Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde gem. § 80a Abs. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen.

3. Besondere Angelegenheit im Verwaltungsverfahren

In § 18 RVG wird schließlich bestimmt, welche Angelegenheiten besondere Angelegenheiten sind. Für das Verwaltungsrecht ist zum einen § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG von Bedeutung. Danach ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stellen alle Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung eine eigene Angelegenheit dar. Der Anwalt erhält hierfür eine gesonderte Vergütung.

4. Einzelne Gebührentatbestände für das Widerspruchsverfahren und weitere verwaltungsrechtliche Verfahren

Zum 01.07.2006 sind die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung weggefallen.[13]) Darum ist es seitdem erforderlich, für eine Erstberatung (Nr. 2102 VV RVG a.F.) und für Gutachten (Nr. 2103 VV RVG a.F.) die Vergütung mit dem Mandanten zu vereinbaren.

Für den im Verwaltungsrecht tätigen Anwalt war dies schon vor dem Wegfall dieser Tatbestände die Regel, sodass eine große Umstellung nicht erfolgen musste. Nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer bewegen sich die bekanntgewordenen Stundensätze zwischen 100 und 600 €.[14])

Wird keine Vergütung vereinbart, greift die Auffangregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG. Der Rechtsanwalt erhält Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher (vgl. § 13 BGB), beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 €, § 14 Abs. 1 RVG gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Auch wenn dazu noch die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer kommen, ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bei allen Angelegenheiten, die nicht als Bagatellsachen anzusehen sind, unabdingbar.

Praxistipp: Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen bedingungsgemäß nur verpflichtet sind, gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts zu tragen. Frei vereinbarte Honorare zählen nicht dazu. Die Versicherungen ziehen sich hinsichtlich der Höhe der Vergütung dann gerne auf § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG zurück. Darauf ist der Mandant ggf. hinzuweisen.

 

Zu beachten ist darüber hinaus auch, dass bei fehlender Vereinbarung über die Anrechnung gem. § 34 Abs. 2 RVG die Gebühr für die Beratung (anders als die Gebühr für ein Gutachten) auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen ist.[15])

5. Schreiben einfacher Art (Nr. 2302 VV RVG)

Verfasst der Rechtsanwalt ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr gem. Nr. 2302 VV RVG 0,3. Nach der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art dann, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Zur Abgrenzung des Gebührentatbestands von der Gebühr Nr. 2300 VV RVG soll es entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[16]) allein auf den Inhalt des erteilten Auftrags und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ankommen, sodass die Regelung nicht gilt, wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind.[17])

Das Gebührenvolumen wurde gegenüber der früheren Regelung (§ 120 Abs. 1 BRAGO) um 0,1 angehoben, da im RVG kein niedriger Gebührensatz als 0,3 existiert.

6. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) im verwaltungrechtlichen Verfahren und im Widerspruchsverfahren

Die früher nach § 118 BRAGO abrechenbare Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr wurden durch eine einheitliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) ersetzt. Die Geschäftsgebühr entsteht gem. Abs. 3 der Vorbem. 2.3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Die Geschäftsgebühr kann mit jeder auf die Ausführung des Auftrags gerichteten Tätigkeit entstehen.

Die Tätigkeit beginnt mit der Entgegennahme der ersten Information.[18]) Im Verwaltungsrecht entsteht die Geschäftsgebühr typischerweise, wenn der Rechtsanwalt an die Behörde herantritt, etwa um einen Antrag für seinen Mandanten zu stellen, diesen zu begründen oder um für diesen Akteneinsicht zu begehren etc. Abzugrenzen ist die Geschäftsgebühr auch weiterhin gegenüber der Gebühr für Schreiben einfacher Art (Nr. 2301 VV RVG).

Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr liegt zwischen 0,5 und 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach der Gesetzesbegründung soll der insgesamt weite Rahmen eine flexiblere Gebührengestaltung ermöglichen. Auch ohne Besprechungen oder Beweisaufnahmen könne bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordere eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in dem zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen.

Dies führe zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten sei grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. Mit der Anmerkung sei jedoch bestimmt worden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern könne, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei.

Damit sei gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt lägen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden.[19]) Der BGH hat diesbezüglich festgehalten, dass dem Rechtsanwalt bei der Geschäftsgebühr zwar ein Ermessensspielraum zustünde, eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr aber – auch innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % – der gerichtlichen Überprüfung daraufhin unterliege, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen würden, ob es sich also um eine überdurchschnittliche oder schwierige Sache handele.[20])

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht dies jedoch deutlich restriktiver und spricht sich gegen die sogenannte Toleranzrechtsprechung des BGH aus.[21]) Diese stünde im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut. Insofern hat sich zumindest im Verwaltungsrecht die Prognose des Gesetzgebers, die 1,3-Schwellengebühr würde zur neuen Regelgebühr werden, bisher bewahrheitet.

Praxistipp: Auch weiterhin wird der Rechtsanwalt den Ansatz einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr ausführlich anhand der Kriterien des § 14 RVG begründen müssen.[22])

 

Für eine umfangreiche Tätigkeit, die zu einer Erhöhung der Regelgebühr führt, kann z.B. auf eine (persönliche) Besprechung mit der Behörde oder auf eine „Beweisaufnahme“, etwa durch einen Augenscheinstermin vor Ort, verwiesen werden. Ein kurzes Telefonat dürfte für eine Erhöhung indes nicht ausreichen.[23])

Praxistipp: Die Hoffnung des Gesetzgebers, dass Gebührenvereinbarungen im Normalfall nicht mehr erforderlich sein dürften, da die Gebühr so flexibel gestaltet sei,[24]) dürfte sich kaum erfüllen. Zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist dringend zu raten.

 

War der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren etc. eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, kam bisher ein Gebührenrahmen von 0,5–1,3 zur Anwendung (Nr. 2301 VV RVG a.F.). Bei der Bemessung der Gebühr war nach Abs. 1 der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer war.

Eine Gebühr von mehr als 0,7 (also nicht einmal der Mittelgebühr) konnte jedoch gem. Abs. 2 der Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine besondere Schwierigkeit wurde etwa angenommen, wenn die Gültigkeit eines Bebauungsplans überprüft werden musste.[25]) Bei einem durchschnittlichen Verfahren betrug die Gebührenhöhe damit 1,3 für das Verwaltungsverfahren und 0,7 für das Widerspruchsverfahren.[26])

Mit dem 2. KostRMoG wurde der eigene Gebührenrahmen für das Widerspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren etc. gestrichen. Auch für dieses Verfahren kommt jetzt der Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG zur Anwendung. Diese Aufweitung des Gebührenrahmens wurde jedoch dadurch „kompensiert“, dass gem. Abs. 4 der Vorbem. 2.3 VV RVG eine Anrechnung erfolgt.

Soweit wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet. Da die Anrechnung im gerichtlichen Verfahren weiterhin erfolgt (Abs. 4 der Vorbem. 2.3 VV RVG), führt dies dazu, dass der Rechtsanwalt, wenn er sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren tätig ist, ein geringeres Honorar vereinnahmen wird, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war.

Die Gebührentatbestände in Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses sind abschließend. Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG kann daher im Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht anfallen.[27])

7. Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) im Verwaltungsverfahren

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) ersetzt die frühere außergerichtliche Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO). Mit der Neugestaltung soll die Streit vermeidende oder beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter gefördert werden und damit zu einer Entlastung der Gerichte führen.

Angesichts der oftmals langen Verfahrensdauer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde schon früher von den Anwälten häufig eine Einigung mit den Behörden gesucht, die nicht stets als Vergleich i.S.v. § 779 BGB anzusehen war.

Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist nicht mehr der Abschluss eines echten Vergleichs ausschlaggebend; vielmehr genügt es, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Abs. 1 Satz 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG).

Die Gebühr entsteht gem. Absatz 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich waren.

In Absatz 4 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG wurde die Regelung des § 23 Abs. 3 BRAGO übernommen: Absatz 1 und 2 gelten auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Gemäß § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Für die Mitwirkung an dem „Vergleich“ erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,5.

Nach der Rechtsprechung fällt die Vergleichsgebühr auch dann an, wenn der Widerspruchsbescheid keine eigentliche Streitentscheidung, sondern ein Ergebnis von Vergleichsverhandlungen ist.[28]) Dies gilt auch für die Einigungsgebühr.

8. Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) im Verwaltungsverfahren

Die Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 VV RVG entsteht schließlich, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Dieser Gebührentatbestand entspricht § 24 BRAGO sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung, die die Erledigungsgebühr auch auf den letzteren Fall erstreckt hat.[29]) Der Gebührenansatz von 1,5 entspricht demjenigen der Einigungsgebühr. Dies wird damit begründet, dass die Vergleichsgebühr seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994[30]) 15/10 der vollen Gebühr betragen hat, soweit über den Gegenstand des Vergleichs kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden.

Aus den gleichen Gründen sei es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich eine Verwaltungsrechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Rechtanwalt eine Gebühr i.H.v. 1,5 zuzubilligen.[31]) Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung der Sache honorieren soll.[32])

Der Bescheid muss ganz oder teilweise zurückgenommen oder geändert worden sein; der Grund ist gleichgültig. Die Verwaltungsbehörde muss ihre Entscheidung ganz oder teilweise ändern und dadurch die Beilegung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung (Widerspruchsbescheid, Urteil) herbeiführen.[33])

Auch weiterhin ist entscheidend, dass der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lassen Handlungen, die allgemein der Verfahrensförderung dienen und die durch Tätigkeitsgebühren (z.B. Geschäftsgebühr) abgegolten werden, die Erledigungsgebühr nicht entstehen.

Eine noch so gründliche oder überzeugende Widerspruchsbegründung ist nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerichtet und durch die entsprechende Verfahrensgebühr abgegolten, so dass die Erledigungsgebühr auch dann nicht entstanden ist, wenn sich die Behörde durch die Argumente des Rechtsanwalts hat umstimmen lassen.[34]) Diese Rechtsprechung wird wohl auch weiter Bestand haben.[35])

Keine Erledigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt die Aufhebung oder den Erlass einer behördlichen Maßnahme erreicht, die kein Verwaltungsakt ist. Dies gilt vor allem für das sog. schlicht hoheitliche Handeln der Verwaltung.

9. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Mit Nr. 2100 VV RVG wird eine Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels i.H.v. 0,5–1,0 festgelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird festgehalten, dass die Gebühr für jeden Rat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anfallen soll; erfasst seien alle Rechtsmittel, also nicht nur wie bisher Berufung und Revision.[36])

Im Verwaltungsverfahren könnte sich angesichts der Aufgabe der Beschränkung auf Berufung und Revision die Frage stellen, ob auch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens über diese Nummer des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann.

In § 58 Abs. 1 VwGO wird zwischen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen unterschieden. Formelle Rechtsmittel sind die Berufung (§ 124 VwGO), die Revision (§ 132 VwGO) und die Beschwerde (§ 146 VwGO) einschließlich der Zulassungsbeschwerde (§ 132 Abs. 3 VwGO).[37])

Diese Rechtsmittel werden von den sonstigen Rechtsbehelfen deshalb abgegrenzt, da ihnen ein Devolutiveffekt zukommt, der die Überleitung der Streitsache an eine höhere Instanz bewirkt. Zu den ordentlichen Rechtsbehelfen gehören u.a. der Widerspruch (§ 68 VwGO) sowie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 81, 74 VwGO).[38])

Der Widerspruch kann somit nicht als Rechtsmittel i.S.d. Vergütungsverzeichnisses angesehen werden. Der Tatbestand der Nr. 2100 VV RVG wird somit nicht erfüllt, wenn (lediglich) die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs überprüft werden.

10. Gebührenhöhe bei Rahmengebühren

Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach den durch § 14 Abs. 1 RVG vorgegebenen gesetzlichen Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, besonderes Haftungsrisiko).[39])

Da ein besonderes Haftungsrisiko meist nur in Einzelfällen besteht, wird diese Erweiterung der gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Gebühr im Verwaltungsrecht nur selten heranzuziehen sein. Gebührenerhöhend müssen sich aber solche Tätigkeiten auswirken, die unter der Geltung der BRAGO von besonderen Gebührentatbeständen erfasst wurden.

Zwar führt nicht jedes Telefonat mit einem Vertreter der Gegenpartei, das früher vielleicht zu einer Besprechungsgebühr geführt hätte, zu einer entsprechenden Erhöhung der Geschäftsgebühr. Werden aber umfangreiche Besprechungen oder Verhandlungen durchgeführt, so muss dies bei Bestimmung der angemessenen Gebühr seine Berücksichtigung finden.

Das Gleiche gilt für Beweisaufnahmen, etwa durch die Einholung von Privatgutachten, auch dann, wenn sie nicht von einer Behörde angeordnet wurden. Ansonsten ist auf die zur Bestimmung der Rahmengebühren (gem. § 12 BRAGO) entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Grundsätzlich ist vom Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen.

Die Ansetzung des Höchstwerts erfordert einen besonderen Umfang sowie eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Er ist jedoch nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig.[40]) Dem Rechtsanwalt wird ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Gebühr eingeräumt. Allein die Berufung auf Spezialkenntnisse reicht ebenso wenig aus wie allgemeine Darlegungen. Es muss stets auf den Einzelfall eingegangen werden.

Beispiel: Der Bauherr beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus. Der Rechtsanwalt begleitet den Bauherrn zu einer umfangreichen Besprechung mit der Behörde. Die Baugenehmigung wird versagt. Im Widerspruchsverfahren findet ein Ortstermin statt, in dem die Angelegenheit mit der Widerspruchsbehörde und der Ausgangsbehörde erörtert wird. Anlässlich dieses Termins verständigt man sich über die Erteilung der Baugenehmigung.

Streitwert: 20.000 €
Erste Angelegenheit (Bauantragsverfahren)
1,9-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG) 1.409,08 €
(Gebührenerhöhung aufgrund umfangreicher  
Besprechung)  
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
zusammen 1.429,08 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 271,66 €
Gesamtbetrag 1.701,46 €

 

Zweite Angelegenheit (Widerspruchsverfahren)

1,9-Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG, § 13 RVG) 1.409,08 €
(Erhöhung wegen umfangreicher Tätigkeit)  
./. 0,75-Anrechnung (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG) 556,50 €
1,5-Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG, § 13 RVG) 1.113,00 €
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG)  
20 km à 0,30 € 6,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)  
weniger als vier Stunden 20,00 €
zusammen 2.011,58 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 382,20 €
Gesamtbetrag 2.393,78 €

 

11. Mehrere Auftraggeber im Verwaltungsverfahren (Nr. 1008 VV RVG)

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er gem. § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal. Unter einer „Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seine Auftraggeber besorgen soll.

Die Angelegenheit betrifft das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann dabei auch mehrere Gegenstände umfassen.

Entscheidend ist, dass die Auftraggeber dem Bevollmächtigten einen einheitlichen Auftrag für seine Tätigkeit erteilt haben, zwischen ihren Begehren ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wählt.[41])

Die Erhöhung kommt nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich auf mehrere, jeden einzelnen Mandanten gesondert betreffende Verfahrensgegenstände bezieht. Dem damit verbundenen Mehraufwand ist durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts Rechnung zu tragen.[42])

Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Mehrere Erhöhungen dürfen dabei einen Gebührenansatz von 2,0 nicht übersteigen.

Im Gegensatz zur früheren Regelung (§ 6 BRAGO) ist für die Erhöhung nicht (allein) die Anzahl der Auftraggeber, sondern die Anzahl der Personen ausschlaggebend, für die der Rechtsanwalt tätig wird. Erfasst werden somit auch Personenmehrheiten, wie z.B. eine BGB-Gesellschaft[43]) oder auch Miteigentümer in einem flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren.[44]) Damit soll dem erhöhten Haftungsrisiko begegnet werden.

Zu berücksichtigen ist aber, dass dann, wenn mehrere Personen in getrennten Verfahren in derselben Angelegenheit (z.B. Beitragsbescheide für ein Erschließungsgebiet) vertreten werden, die Erhöhungsgebühr grundsätzlich nicht angesetzt werden kann. Dann ist zumeist auf § 22 Abs. 1 RVG zurückzugreifen, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenständen zusammengerechnet werden.[45])

Auf § 22 Abs. 1 RVG kann dann nicht zurückgegriffen werden, wenn es sich um denselben Gegenstand handelt. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellten Gemeinschaft sind.[46])

Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu bzw. werden die Auftraggeber wegen Rechten in Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggeber ganz allein betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände.[47])

Mit dem Erhöhungsfaktor von 0,3 wird jede Geschäftsgebühr, unabhängig von ihrem Gebührenansatz, um diesen Faktor erhöht.

Beispiel: Ein Ehepaar ist Eigentümer eines Grundstücks und beantragt eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, die von der unteren Baurechtsbehörde versagt und aufgrund des Widerspruchsverfahrens erteilt wird. Es hat eine Besprechung mit der Widerspruchsbehörde stattgefunden.

Streitwert: 20.000 €
Erste Angelegenheit (Antragsverfahren)
1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG) 964,60 €
0,3-Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG, § 13 RVG) 222,60 €
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
zusammen 1.207,20 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 229,37 €
Gesamtbetrag 1.436,57 €
Zweite Angelegenheit (Widerspruchsverfahren)
1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG) 964,60 €
0,3-Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG, § 13 RVG) 222,60 €
./. 0,75-Anrechnung (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG) 482,30 €
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
zusammen 724,90 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 137,73 €
Gesamtbetrag 862,63 €

 

12. Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren

In der Verwaltungsvollstreckung wird der Rechtsanwalt etwa wegen der Beitreibung von Geldforderungen oder hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen tätig.

Gemäß § 119 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) je drei Zehntel der vollen Gebühr als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr erhalten.[48])

Gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 1 VV RVG ist im Verwaltungszwangsverfahren Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.

Danach können eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV RVG) entstehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine besondere Angelegenheit. Damit entstehen diese Gebühren grundsätzlich gesondert.

Fraglich ist aber, ob die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren auch entstehen, wenn die Behörde die Androhung eines Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbindet, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG).

Wird der Rechtsanwalt in diesem Fall dadurch tätig, dass er gegen den einheitlichen Bescheid Widerspruch (und Klage) erhebt, so wird ihm – wie schon bisher – neben der Geschäftsgebühr nicht auch noch die Verfahrensgebühr im Verwaltungszwangsverfahren zuzubilligen sein. Vielmehr entstehen die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren nur dann, wenn dieses ausschließlich die zwangsweise Durchsetzung einer Verwaltungsmaßnahme betrifft.[49])

Die Verfahrensgebühr kann sich gem. Nr. 1008 VV RVG dann erheblich erhöhen, wenn der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, gegen die vollstreckt wird.

13. Gebühren im Disziplinarverfahren

Die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren ist in Teil 6 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Zu den Disziplinarverfahren
zählen die Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG), nach der Disziplinarordnung und nach den Landesdisziplinarordnungen.

Das behördliche Disziplinarverfahren und das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung werden durch eine schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet (§ 17 Abs. 1 BDG; § 32 WDO). Der Beschuldigte kann einen Rechtsanwalt als Verteidiger hinzuziehen.

Das Disziplinarverfahren kann auch durch einen Antrag des Beamten (sog. Selbstreinigungsverfahren) eingeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 BDG).

In Abs. 2 der Vorbem. zu Abschnitt 2 des Teils 6 VV RVG wird festgehalten, dass für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens Gebühren nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses entstehen.

Im außergerichtlichen Verfahren entsteht die Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) mit einem Gebührenrahmen von 40–350 € für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Die Mittelgebühr[50]) beträgt 195 €. Für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung entsteht darüber hinaus eine Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet, mit einem Gebührenrahmen von 40–370,50 € (Nr. 6201 VV RVG). Die Mittelgebühr beträgt hier 205 €.

Darüber hinaus kann gem. Nr. 6202 Anm. Abs. 2 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 40–290 € (Mittelgebühr 165 €) für die Tätigkeit im Disziplinarverfahren bis zum Eingang des Antrags/der Anschuldigungsschrift bei Gericht anfallen.

Diese Gebühr entsteht gesondert, d.h. neben und zusätzlich zur Verfahrensgebühr, für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren, also etwa einem Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG (Nr. 6202 Anm. Abs. 1 VV RVG).

Damit tritt eine Verbesserung der Vergütung des Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren ein, die der Systematik für das Verwaltungsverfahren (vgl. § 17 Nr. 1 RVG) angeglichen wird.

Beispiel: Gegen einen Beamten ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Rechtsanwalt begleitet ihn zu einem ausführlichen Anhörungstermin und nimmt für den Beamten im Disziplinarverfahren Stellung. Anschließend vertritt er ihn auch im Beschwerdeverfahren.

Erste Angelegenheit (Tätigkeit im Ausgangsverfahren)
Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) 195,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 6202 Anm. Abs. 2 VV RVG 165,00 €
Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG) 205,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 20,00 €
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
zusammen 605,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 114,95 €
Gesamtbetrag 719,95 €
Zweite Angelegenheit (Tätigkeit im Beschwerdeverfahren)
Verfahrensgebühr (Nr. 6202 Anm. Abs. 1 VV RVG) 165,00 €
Post- und Telekommunikationsentgelte  
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
zusammen 185,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 35,15 €
Gesamtbetrag 220,15 €

 

14. Gebühren im Personalvertretungsrecht

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Personalvertretungsrecht beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren. Außergerichtlich steht die Beratung des Personalrats als Gremium oder einzelner Mitglieder im Vordergrund.

Gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG (und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalrat ist allerdings zunächst die Einigung zu suchen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 BPersVG).

Kommt diese nicht zustande, darf der Personalrat – bei einer schwierigen und bedeutenden Angelegenheit – nach der Rechtsprechung jedoch nur dann außergerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn zuvor alle Informations-, Unterrichtungs- und Beratungsmöglichkeiten innerhalb der Behördenorganisation zur Klärung zweifelhafter Fragen ausgeschöpft wurden.[51])

Dies gilt auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts für ein einzelnes Personalratsmitglied (etwa im Rahmen der Verteilung des Freistellungskontingents).

Unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts ist aber festzuhalten, dass grundsätzlich sämtliche außergerichtlichen Gebührentatbestände (dargestellt in Teil 7/2.3.4) vorliegen können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Anrechnungsvorschriften greifen (z.B. Nr. 2100 Abs. 2 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).

Praxistipp: Auch in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt für den Personalrat (oder eines seiner Mitglieder) tätig wird, ist der Rechtsanwalt also gut beraten, sich vor seiner Tätigkeit über deren Umfang klarzuwerden und ggf. eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

 

15. Verfahren vor der Einigungsstelle

Daneben kommt auch die Tätigkeit im Verfahren vor der Einigungsstelle (§ 71 BPersVG) in Betracht. Allerdings werden die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor der Einigungsstelle von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise als erstattungspflichtig anerkannt.[52]) Die Kosten eines vom Personalrat hinzugezogenen Rechtsanwalts hat die Dienststelle im Rahmen der allgemeinen Kostentragungspflicht (§ 44 BPersVG) zu übernehmen, wenn der Personalrat die Hinzuziehung bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte.[53]) Auch wenn das Verfahren vor der Einigungsstelle einem Gerichtsverfahren ähnelt, können nur Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht werden (Geschäftsgebühr etc., vgl. Teil 7/2.3.4).

[1])    Solange das Gericht getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festsetzt und auch die entsprechenden Zahlungen verlangt, fehlt es an einem einleuchtenden Grund dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen: OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010 – 12 E 1642/09, AGS 2010, 372, 373.

[2])    BVerwG, Beschl. v. 09.05.2000 – 11 C 1/99, NJW 2000, 2289 f.; OVG München, Beschl. v. 14.04.2009 – 20 C 09.733, RVGreport 2009, 263; OVG Münster, Beschl. v. 12.07.2005 – 15 E 424/05, NVwZ-RR 2006, 437.

[3])    OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.02.2009 – 9 OA 349/08, JurBüro 2009, 251 f.: In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände nicht als dieselbe Angelegenheit gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Verfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden.

[4])    Vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.09.2006 – 2 OA 915/06, NJW 2007, 395 f.

[5])    OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09, NJW 2010, 1016 (LS).

[6])    Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.11.2011 – 5 K 1890/06, zit. nach juris.

[7])    Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2011 – 2 E 772/11, AGS 2011, 487 f.

[8])    OVG Bautzen, Beschl. v. 24.03.2011 – 5 E 113/10, zit. nach juris (zu inhaltlich gleichen Abwasserbeitragsbescheiden für dasselbe Grundstück); so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.01.2012 – 2 S 3399/11, DÖV 2012, 408 (LS) bei gesamtschuldnerischer Heranziehung von Miteigentümern mit separaten Bescheiden.

[9])    Vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2000 – 11 C 1/99, NJW 2000, 2289, 2290.

[10])  Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 103 m.w.N.

[11])  Vgl. dazu im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 107 ff.; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 48 ff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 33 ff.

[12])  Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80a Rdnr. 21.

[13])  Allgemein dazu: Schneider, NJW 2006, 1905 ff.

[14])  BRAK-Information Heft 5, Thesen zur Vergütungsvereinbarung, S. 11; vgl. auch Soldan Institut, AnwBl 2006, 473 ff.; zur Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Beratung allgemein: Streck, AnwBl 2006, 149 ff.

[15])  Vgl. dazu auch Henke, AnwBl 2006, 202.

[16])  BGH, Urt. v. 23.06.1983 – III ZR 157/82, NJW 1983, 2451.

[17])  BT-Drucks. 15/1971, 207.

[18])  Mayer, in:Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 2300, 2301 VV RVG Rdnr. 14.

[19])  BT-Drucks. 15/1971, S. 207.

[20])  BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020, 1021; in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11, BRAK-Mitt. 2012, 190 ff. m. Anm. Hofmann.

[21])  VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 – 7 K 2641/12, JurBüro 2013, 358 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 13/04, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1 (noch zur BRAGO).

[22])  Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 7/04, NJW 2006, 247, 249 f.: Mittelgebühr ist der Regelfall; vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 14.03.2006 – 3 K 131/06.MZ, NJW 2006, 1993 ff.: Baurechtliche Angelegenheiten sind nicht stets als schwierig anzusehen.

[23])  Vgl. dazu auch: VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.1990 – 6 S 2474/89, VBlBW 1990, 373, 374; VGH Kassel, Beschl. v. 27.11.1989 – 9 TP 1877/88, NVwZ-RR 1990, 389, 390; OVG Berlin, Beschl. v. 25.08.1987 – OVG 8 B 48.86, AnwBl 1988, 77.

[24])  BT-Drucks. 15/1971, S. 207.

[25])  OVG Koblenz, Beschl. v. 12.07.2010 – 1 E 10773/10, NJW 2010, 3739 f.

[26])  OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2010 – 1 O 140/10, NVwZ-RR 2011, 85, 86: Ist ein Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren tätig geworden, kann im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren allein die Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG festgesetzt werden.

[27])  OVG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2007 – 2 E 11030/07, AGS 2008, 81.

[28])  VGH München, Beschl. v. 15.09.1983 – 8 C 83 A.1379, BayVBl. 1984, 92.

[29])  BVerwG, Beschl. v. 28.11.2011 – 6 B 34/11, RVGreport 2012, 103 f.; vgl. dazu auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1002 VV RVG Rdnr. 6.

[30])  Vom 24.06.1994, BGBl I, 1325, 2591, 3471.

[31])  BT-Drucks. 15/1971, 204.

[32])  OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09, NJW 2010, 1016 (LS).

[33])  Vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 60/79, NVwZ 1982, 36; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.10.1988 – 13 E 43/88, NVwZ-RR 1989, 335, 336; OVG Münster, Beschl. v. 31.03.1971 – III B 110/70, NJW 1971, 1767 m. Anm. Schmidt.

[34])  Vgl. zum Ganzen: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 1002 VV RVG Rdnr. 7 ff.; Madert, in: Fricke/Ott, Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis, § 41 Rdnr. 16; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 22.06.2007 – 5 B 281/07, SächsVBl. 2007, 239 f. sowie VGH München, Urt. v. 16.07.2009 – 13 A 08.2589, RdL 2010, 96 ff.: Das Ergehen einer Sachentscheidung über den Rechtsbehelf durch die Widerspruchsbehörde schließt im Regelfall das Entstehen einer Erledigungsgebühr aus.

[35])  Vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 12.06.2006 – 24 C 06.794, zit. nach juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.02.2006 – 2 O 223/05, zit. nach juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 20.12.2005 – 6 B 196/95, zit. nach juris; vgl. aber auch VGH Mannheim, Beschl. v. 06.04.2006 – 6 S 834/05, zit. nach juris.

[36])  BT-Drucks. 15/1971, S. 206.

[37])  Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 58 Rdnr. 4.

[38])  Vgl. z.B. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 58 Rdnr. 16.

[39])  Vgl. dazu im Einzelnen: Otto, NJW 2006, 1472 ff.; vgl. aber auch: BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 13/04, MedR 2006, 114 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 7/04, NJW 2006, 247, 249 f.

[40])  Vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 – 3 WS 132/99, AnwBl 2000, 133, 134.

[41])  BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 – 11 C 1/99, NJW 2000, 2289.

[42])  OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2011 – 18 E 1299/11, NJW 2012, 1750.

[43]A.A. wohl VG Meiningen, Beschl. v. 30.06.2006 – 8 K 585/01.ME, Rdnr. 3, zit. nach juris; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 19.01.2007 – 6 K 805/03, zit. nach juris: Eine Behörde ist keine juristische Person, so dass eine Erhöhung bei Vertretung mehrerer Behörden nicht zwangsläufig ist; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2012 – OVG 1 K 102.12, zit. nach juris.

[44])  VGH München, Beschl. v. 10.07.2007 – 13 M 07.517, NVwZ-RR 2008, 431, 432.

[45])  Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.07.2005 – 15 E 424/05, NVwZ-RR 2006, 437 f. zu einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vielzahl von Anliegern in Klagverfahren gegen Straßenbaubeitragsbescheide vertreten hat; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 – 11 C 1/99, NJW 2000, 2289 f.

[46])  VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2010 – 13 L 1793/09, AGS 2011, 215 ff.: Dass der Anwalt seinen Auftrag von unterschiedlichen Auftraggebern erhalten hat, steht der Annahme eines einheitlichen Auftrags und damit der Annahme „einer Angelegenheit“ i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegen.

[47])  OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.10.2007 – 4 L 177/07, zit. nach juris.

[48])  Madert, in: Fricke/Ott, Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis, § 41 Rdnr. 19.

[49])  Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Nr. 3309, 3310 VV RVG Rdnr. 5.

[50])  Zur Frage, wann die Mittelgebühr erhöht werden kann: VG Berlin, Beschl. v. 11.11.2010 – 80 Dn 18.08, RVGreport 2011, 99 f.

[51])  Vgl. dazu z.B. VGH München, Beschl. v. 15.11.1989 – 17 P 89.02366, ZBR 1990, 159; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.06.1984 – 15 S 1595/83, ZBR 1984, 348.

[52])  Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.01.1990 – Bs PH 2/89, PersV 1992, 530 ff.

[53])  Vgl. dazu im Einzelnen: Fürst, GKÖD, Stand: Juli 2013, K § 44 Rdnr. 10a m.w.N.

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