Die Vergütung des im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalts ist vor allem im außergerichtlichen Bereich durch das RVG erheblich umstrukturiert worden.[1])
Lange bildeten gem. § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vor-, Einspruchs-, Beschwerde- und Abhilfeverfahren) sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter eine Angelegenheit.
17 Nr. 1a RVG bestimmt jetzt hingegen, dass die genannten Verfahren als verschiedene Angelegenheiten mit gesonderten Gebührenansprüchen anzusehen sind. Die Gebührentatbestände werden somit vervielfältigt. Zur Begründung wird zu Recht angeführt, dass die geltende Regelung der oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsrecht nicht gerecht wird und zu wenige Gebühren anfallen.
RVG brachte Änderung bei der Vergütung im Verwaltungsrecht
Der im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmäßig erheblich, vor allem weil neben einer möglicherweise z.B. im Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Ortsbesichtigung Besprechungen sowohl mit Vertretern der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbehörde zu führen sind.
Gerade ein typisches baurechtliches Mandat rechtfertigt es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ablehnenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit zu betrachten.[2]) Dies gilt z.B. auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem beitragsrechtlichen Mandat, das neben der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auch eine Tätigkeit in einem Verfahren gem. §80 Abs. 4 VwGO umfasst.
Auch im Falle eines solchen Mandats ist es nicht angemessen, die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids als eine Angelegenheit zu betrachten.[3])
Aber: Gebührenabrechnung im Verwaltungsrecht auch nach RVG weiter problematisch
Ansonsten wurde den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten während des Gesetzgebungsverfahrens für das RVG nicht die letzte Aufmerksamkeit gewidmet, da in diesen offensichtlich nur ein geringer Bruchteil des Gebührenaufkommens entsteht und den verwaltungsrechtlich tätigen Anwälten die entsprechende Lobby fehlt.
Zwar ermöglicht die gesonderte Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine weitergehende Abrechnung als bisher. Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen im Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsakt überprüft wird. Darüber hinaus wird im Gegenzug die bisher nicht vorgesehene Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren im Klagverfahren eingeführt.
Die Tätigkeit des Anwalts im Berufungszulassungsverfahren und im nachfolgenden Berufungsverfahren wird nicht angemessen honoriert. Die (vorgesehene) Anrechnung der für die Nichtzulassungsbeschwerde anfallenden Verfahrensgebühr im nachfolgenden Revisionsverfahren führt zu einem weiteren Einkommensverlust.
Mit dem 2. KostRMoG wurde (endlich) die Honorierung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren vor dem OVG/VGH (gegen Beschlüsse nach §§ 80a, 80 Abs. 5, 123 VwGO) verbessert (1,6- statt 0,5-Gebühr). Die bisher nur einmalig vorgesehene teilweise Anrechnung (Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren) wurde allerdings auf die außergerichtliche Tätigkeit für den Fall erstreckt, dass der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Überprüfungsverfahren (zumeist Widerspruchsverfahren) tätig wird. Dies bedeutet eine eindeutige Verschlechterung der Honorierung.
Der (ausschließlich) im Verwaltungsrecht tätige Rechtsanwalt wird somit weiterhin nicht umhin kommen, einen (Groß-)Teil seiner Mandate auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abzurechnen.
[1]) Zu einem ersten Resümee auch zur Änderung des GKG und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. Herrmann, VBlBW 2005, 424 ff.
[2]) BT-Drucks. 15/1971, S. 191.
[3]) BT-Drucks. 15/1971, S. 191.