Im nächsten Artikel geht es weiter mit einem Exkurs: Wie sieht die RVG-Abrechnung bei (gerichtlichten) Eilrechtsschutzverfahren aus – zum Beispiel beim einstweiligen Rechtsschutz?
(Gerichtliche) Eilrechtsschutzverfahren nach RVG abrechnen / einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsgericht
Gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren sind die Verfahren gem. §§ 80, 80a VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie die Verfahren gem. § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anrechnungsregelung: Die gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren sind gem. § 17 Nr. 1 RVG eigene Angelegenheiten im Vergleich zu dem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die gilt auch für das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG).[1])
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine (teilweise) Anrechnung der im vorangegangenen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) stattfinden. Eine Anrechnung muss somit dann erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde Voraussetzung ist (§ 80 Abs. 6 VwGO) oder tatsächlich durchgeführt wurde.
Praxistipp: Der Rechtsanwalt wird sich angesichts der seltenen Fälle der Abänderung einer Entscheidung durch die Behörde im Hinblick auf die Anrechnungsregelung überlegen müssen, direkt das Gericht in den Fällen anzurufen, in denen eine vorherige Einschaltung der Behörde nicht erforderlich ist.
Das Gesetzesziel einer Entlastung der Gerichte und einer einvernehmlichen Regelung im behördlichen Verwaltungsverfahren wird damit nicht erreicht werden. |
Gebührentatbestände im Eilverfahren
Einschlägig für die Gebühren in gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erster Instanz ist Teil 3 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses.
Für den gestellten Antrag erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RGV) i.H.v. 1,3, die bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG).
Neben der Verfahrensgebühr kann auch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) i.H.v. 1,2 anfallen, wenn z.B. das Gericht vor einer Entscheidung einen Erörterungstermin und/oder einen Ortstermin anberaumt.
Da für das Entstehen der Terminsgebühr eine Beteiligung des Gerichts aber nicht mehr zwingende Voraussetzung ist, kann diese auch dann entstehen, wenn weitere Gespräche etwa mit der Behörde stattfinden; Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine mündliche Verhandlung, wenn sie schon nicht vorgeschrieben ist, so doch in dem betreffenden Fall zumindest anberaumt wurde.[2])
Schließlich kann auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) i.H.v. 1,0 entstehen, etwa wenn aufgrund einer Erörterung ein Vergleich vor dem Gericht geschlossen wird oder ein Verwaltungsakt aufgehoben oder erlassen wird.
Eilverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht
Nicht alle Eilrechtsschutzverfahren werden vor den Verwaltungsgerichten eingeleitet. Zuständig für das Eilrechtsschutzverfahren ist gem. §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache.
Schwebt das Verwaltungsverfahren bereits in der zweiten oder dritten Instanz, entscheidet somit das Berufungs- oder das Revisionsgericht über den Antrag. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsgericht über.[3])
Dagegen wird das Revisionsgericht nicht schon mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zuständig, sondern erst durch den Beschluss des OVG/VGH, der Beschwerde nicht abzuhelfen, da es erst dann zum Gericht der Hauptsache wird.[4])
Gemäß Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG bestimmen sich die Gebühren für den einstweiligen Rechtsschutz dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist, nach Teil 3 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses.
Sofern ein Hauptsacheverfahren vor dem Berufungsgericht anhängig ist, entstehen daher dieselben Gebühren wie vor dem erstinstanzlichen Gericht. Keine explizite Regelung wurde für die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Revisionsgericht getroffen, da § 943 ZPO, auf den verwiesen wird, ausdrücklich nur das Berufungsgericht in Bezug nimmt. Auch insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass Teil 3 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses Anwendung findet.
Keine Anwendung finden kann die Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG jedoch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Gerichte erstinstanzlich für die Hauptsache zuständig sind (vgl. z.B. §§ 47 Abs. 6, 48, 50 VwGO).
In Abs. 2 der Vorbemerkung wird allein darauf abgestellt, ob das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. § 943 Abs. 1 ZPO bestimmt auch, dass das Gericht des ersten Rechtszugs als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Dieser Anknüpfungspunkt fehlt in der Vorbemerkung, so dass auf die Vorschriften für besondere erstinstanzliche Verfahren zurückzugreifen ist.
Danach beträgt die Verfahrensgebühr in beiden Instanzen 1,6 (Nr. 3300 Nr. 2 VV RVG) und die Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Teilweise wird allerdings davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr in einem Normenkontroll-Eilverfahren grundsätzlich nicht verlangt werden kann.[5]) Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zu beachten.
Schließlich kann noch eine Einigungsgebühr, jedoch nur i.H.v. 1,0 entstehen (Nr. 1003 VV RVG), etwa wenn aufgrund einer Erörterung vor dem Gericht ein Vergleich geschlossen wird.
Gebühren nach RVG im Abänderungsverfahren
Für die Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80b Abs. 3 jeweils i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO sowie § 123 Abs. 3 VwGO, aber auch hinsichtlich eines Antrags auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO kann der Rechtsanwalt, der bereits im vorherigen Verfahren z.B. nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war, keine erneuten Gebühren verlangen (vgl. § 16 Nr. 5 RVG);[6]) dies kann er nur für die erstmals im Abänderungsverfahren angefallenen Kosten, selbst wenn er im Ausgangsverfahren unterlegen war und im Abänderungsverfahren obsiegt hat.[7])
Da in diesen Verfahren strenge Voraussetzungen zu beachten sind, um nachträglich entstandene Sach- oder Rechtsgründe vorzutragen, wäre eine gesonderte Vergütung durchaus gerechtfertigt. Die Abänderungsverfahren sind neue und selbständige Verfahren, die mit einem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbar sind.[8]) Diese Verfahren können in allen Gerichtsinstanzen durchgeführt werden.
War der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.[9])
Praxistipp: Da die Abänderungsverfahren grundsätzlich erst nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage eingeleitet werden können und somit zumeist ein daran anknüpfender erheblicher Arbeitsaufwand erforderlich ist, sollte auch insoweit eine Honorarvereinbarung getroffen werden. |
[1]) Vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2013 – OVG 1 K 55/10, AGS 2013, 405.
[2]) VGH Mannheim, Beschl. v. 31.10.2006 – 3 S 1748/05, NJW 2007, 860; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 10.06.2008 – 14 KE 30.07, zit. nach juris: Eine Terminsgebühr in der Variante der Besprechungsgebühr kann in Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entstehen; so auch OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2010 – 13 E 382/10, NVwZ-RR 2010, 864.
[3]) Vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.1998 – 9 B 469/98, NVwZ 1999, 642, 643.
[4]) Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 63 m. w. N.
[5]) OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2009 – 1 MN 172/08, zit. nach juris.
[6]) Vgl. VGH München, Beschl. v. 24.04.2007 – 22 M 07.40006, Rdnr. 4 ff., NJW 2007, 2715 (auch für den Fall, dass das Abänderungsverfahren in einer höheren Instanz durchgeführt wird).
[7]) VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.03.2011 – 5 K 3036/10, AGS 2011, 230 = NJW-Spezial 2011, 315 f. m. krit. Anm. N. Schneider; so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.2011 – 8 S 1247/11, NVwZ-RR 2012, 88 (LS); VG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – A 7 K 226/14, zit. nach juris, Rdnr. 6; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2014 – 13 L 644/14.A, zit. nach juris, Rdnr. 8; VG München, Beschl. v. 12.08.2013 – M 17 M 13.30186, zit. nach juris, Rdnr. 16 ff.
[8]) Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 191, 199.
[9]) VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.2011 – 8 S 1247/11, AGS 2012, 17 ff.