Wertfestsetzung, Überprüfung und Beschwerde: Wie Sie sich gegen zu niedrige Werte in Arbeitsgerichtsverfahren wehren

Gegen den Beschluss zur Festsetzung des Werts durch das Gericht kann auch in Arbeitsgerichtsverfahren Beschwerde eingelegt werden. Wie Sie dabei am besten vorgehen, haben wir für Sie im folgenden Artikel aus der Serie „Anwaltskosten Arbeitsrecht” zusammengefasst.

Wertfestsetzung in Arbeitsgerichtsverfahren

Gemäß § 63 GKG nimmt das Zivilgericht eine Wertfestsetzung von sich aus vor, wenn die dort gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und Gerichtsgebühren zur Einzahlung fällig werden.

Die Vorabeinzahlung zum Zwecke der Zustellung ist im Arbeitsgerichtsverfahren nicht geboten. Deshalb wird in der Regel nach der Entscheidung über den Streitgegenstand der Wert des Verfahrens vom Gericht festgesetzt, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

 

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt jedoch die besondere Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, wonach das Gericht den Wert nur dann festsetzt, wenn es dies für angemessen hält oder es von einer der Parteien oder der Staatskasse (z.B. zur Bestimmung des Vorschusses aus der Staatskasse im PKH-Verfahren) beantragt wird.

In der Praxis schlägt das Gericht häufig den festzusetzenden Wert vor und hört die Beteiligten dazu an.

Wenn die Festsetzung beantragt wird, ist in der Regel die Höhe des gewünschten Werts zu begründen.

Beschwerde nach § 33 RVG

Gegen den Beschluss zur Festsetzung des Werts durch das Gericht kann Beschwerde eingelegt werden, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung geschehen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

In der Beschwerde muss ein bestimmter Antrag zur Höhe des begehrten Streitwerts gestellt werden. Ein Antrag, den Streitwert höher als z.B. 10.000 € festzusetzen, genügt nicht und macht die Beschwerde unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Wert der Kläger begehrt und ob der Wert des Gegenstands 200 € übersteigt.

Dieser Wert ist die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern würde, zu den Kosten, die ohne Beschwerde vergütet würden.

Antragsberechtigt sind die Beteiligten, also der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, der Gegner und die Staatskasse, aber auch nur diese. Eine ausdrücklich „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung“ eingelegte Beschwerde ist nach § 33 RVG unzulässig, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist.

Hier bleibt nur die Anweisung des Rechtsschutzversicherers an den Versicherten, die Beschwerde einzulegen und so eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrags zu vermeiden.

Die Beschwerde ist nach Nr. 3500 VV RVG mit 0,5-Verfahrensgebühr zu vergüten nach dem Wert der Differenz der Vergütung, die sich aus dem Streitwert vor der Beschwerde und nach der Beschwerde aus dem begehrten geringeren Wert als geringere Vergütung des Anwalts ergibt.

Beschwerde nach § 68 RVG

Neben der Beschwerdemöglichkeit des § 33 RVG steht noch die Möglichkeit der Beschwerde gegen Wertfestsetzungen nach § 68 GKG offen. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten – § 68 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz GKG verweist auf die Änderungsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG – ist Beschwerde dann zu erheben, wenn die Beschwer der angegriffenen Entscheidung über 200 € liegt.

Diese Beschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn eine gerichtlich veranlasste Entscheidung zur Wertfestsetzung und damit zur Bestimmung der Gerichtsgebühren vorliegt.

Verhältnis der Beschwerden nach GKG und RVG

Wenn die Festsetzung auf Veranlassung des Rechtsanwalts durch seinen Antrag zur Bestimmung des Werts erfolgt, ist für eine Entscheidung und für eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nach dem Gerichtskostenrecht kein Raum mehr.

Der Gesetzgeber hat bewusst die einzelnen Verfahren im RVG und GKG bis auf die Fristen gleich geregelt, die entsprechenden Rechtsmittel müssen daher in der gleichen Ordnung getrennt nach GKG (§ 68) und RVG (§ 33) stattfinden.

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