Kollektives Arbeitsrecht befasst sich mit den Angelegenheiten, die in § 2a ArbGG aufgezählt sind und für die im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG) vorgesehen ist. Wir gehen im folgenden Artikel der Frage nach, wie diese Tätigkeiten vergütet werden (aus unserer Serie Anwaltskosten im Arbeitsrecht).
Vergütung in arbeitsrechtlichen Beschluss- bzw. Urteilsverfahren
Der Schwerpunkt der kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen findet im Betriebsverfassungsrecht statt. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Verfahren unterschieden.
Beschlussverfahren
Immer dann, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte Ordnung und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind, sollen darüber die Arbeitsgerichte in umfassender Zuständigkeit im speziellen Beschlussverfahren entscheiden.
Urteilsverfahren
Das hindert das Gesetz allerdings nicht, einzelne Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach individualrechtliche Auseinandersetzungen sind, aber zufällig als Anspruchsgrundlage im BetrVG geregelt sind, wiederum speziell als individualrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 2 ArbGG und damit im Urteilsverfahren abzuhandeln.
Markantes Beispiel ist der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 102 Abs. 5 BetrVG. Dieser wie auch der Entgeltzahlungsanspruch für die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und weitere Ansprüche sind im Urteilsverfahren zu verfolgen.
Betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen, beispielsweise die Notwendigkeit der Teilnahme an einer betriebsverfassungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung, sind inzident im Urteilsverfahren mit zu entscheiden.
Außergerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts bei kollektivrechtlichen Angelegenheiten
Beratung und Gutachten
Beispiel: Der Betriebsrat bereitet die Neuwahlen vor. Es bestehen Unklarheiten darüber, ob ein Filialbetrieb als Betriebsteil anzusehen ist und die dort Beschäftigten an der Wahl teilzunehmen haben. Er beauftragt deshalb Rechtsanwalt R mit der Erstellung eines Gutachtens, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb (§ 4 BetrVG) anzusehen und welche Rechtsmittel im Falle einer Wahl unter falschen Voraussetzungen zu ergreifen sind.
Sofern Rechtsanwalt R sein Gutachten schriftlich erstellt, hat er Anspruch auf die Vergütung aus Nr. 2101 VV RVG. |
In der betrieblichen Praxis muss der Betriebsrat häufig auf den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts zurückgreifen, wenn das von ihm in Schulungsveranstaltungen erworbene Wissen nicht ausreicht, um die anstehenden rechtlichen Probleme zu lösen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG).
Im Beispiel wird der Rechtsanwalt als Rechtsgutachter tätig, der sich unter Heranziehung der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung mit der Abgrenzung der betrieblichen Organisationsformen beschäftigt.
Die Berechtigung zur Beauftragung des Rechtsanwalts erhält der Betriebsrat durch die Möglichkeit, gem. § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen zu können, soweit dies zur Erledigung der Aufgaben notwendig ist.
Unsicherheit für den Betriebsrat entsteht dann, wenn er den Rechtsanwalt in die Sitzung des Betriebsrats einlädt, um diesem seine Erkenntnisse mündlich vortragen zu lassen.
Dies rührt zum einen daher, dass mit dem 01.07.2006 die Rechtsgrundlage für die Berechnung einer gesetzlichen Beratungsvergütung entfallen ist. Zum anderen rührt die Unsicherheit aus der Rechtsprechung des BAG zur Kostenerstattung nach § 40 BetrVG.
Danach hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber von den Kosten eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts. Allerdings nur dann, wenn die entstandenen Kosten verhältnismäßig und erforderlich waren.
Vergütungsansprüche gegen die Mitglieder des Betriebsrats oder den Betriebsrat als Kollektivorgan scheiden aus, weil der Betriebsrat vermögenslos ist und daher nicht erfüllen kann.
Bei der Festlegung der Höhe der Beratungsvergütung ist daher der Maßstab anzulegen, den ein vernünftiger Dritter anzuwenden pflegt. Die frühere Rechtsprechung, die eine Zeitvergütung abweichend von der gesetzlichen Vergütung für nicht notwendig und damit für nicht erstattungsfähig erachtete, ist nicht mehr anwendbar.
Im Gegenteil: Die Vereinbarung eines angemessenen Honorars für den sachkundigen Rat, der es dem Betriebsrat ermöglicht, sich auf die tägliche Beratungstätigkeit zu konzentrieren, ist nicht anrüchig, sondern geboten, gesetzgeberisch gewollt und schafft die notwendige Klarheit zwischen den Beteiligten.
Der Betriebsrat ist daher veranlasst, mit dem beratenden Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung zu verhandeln und zu vereinbaren und dabei einen üblichen und vernünftigen Maßstab bei der Höhe der Vergütung zu beachten.
Praxistipp: Man wird dem Betriebsrat raten können, die Maßstäbe des Arbeitgebers für die Bezahlung dessen Anwälte in Betracht zu ziehen und eine marktnahe Vergütungshöhe zu wählen, die zwischen 200 € bis 250 € pro Stunde liegen kann.
Außergerichtliche Vertretung, Nr. 2300 VV RVG
In ähnlicher Weise wie im Individualarbeitsrecht kann der Rechtsanwalt den Betriebsrat oder dessen einzelne Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich vertreten. Insoweit fallen die Gebühren an, die dann fällig werden, wenn der Auftrag erledigt oder das Verfahren beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. § 40 BetrVG unterscheidet nicht zwischen außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeiten und erfasst beide Tätigkeiten des Anwalts.
Kostentragung
Ob der Arbeitgeber überhaupt zur Kostentragung herangezogen werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ab, die das LAG Berlin-Brandenburg anlässlich der Beschaffung eines Internetzugangs für den Betriebsrat wie folgt zusammengefasst hat:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit für den Betriebsrat zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 7 ABR 25/95). Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG, Beschluss vom 1. Oktober 1991 – 1 ABR 81/90). Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses (BAG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 7 ABR 25/05).“
Dem Beschluss des Betriebsrats ist dann die genaue Benennung des Rechtsanwalts und auch eine konkrete Begründung des Betriebsrats beizufügen, weshalb er die Beauftragung des Rechtsanwalts beschlossen habe, um den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, die Notwendigkeit der Beauftragung beurteilen zu können. Hat ein Betriebsratsmitglied die Beauftragung (unwirksam) ausgesprochen, kann die Beauftragung nachträglich gem. §§ 29 ff. BetrVG genehmigt werden.)
Ist die auf dieser Basis durchgeführte und beauftragte Aufgabe vom Rechtsanwalt durchgeführt, entsteht eine Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG, die nach Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5–2,5 zu bestimmen ist.
Im konkreten Fall war der Aufwand der Anwälte gering, ihr Vorgehen beschränkte sich darauf, das Ansinnen des Betriebsrats beim Arbeitgeber anzumahnen, nachdem der Betriebsrat bereits den Anspruch im Einzelnen näher dargelegt und begründet hatte. Es war daher eine 0,8-fache Vergütung festzulegen.
Ob für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütung mit dem Betriebsrat vereinbart werden kann, welche die gesetzliche übersteigt, ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.
Tätigwerden vor der Einigungsstelle
Wird der Rechtsanwalt – z.B. im Auftrag des Betriebsrats – vor der Einigungsstelle tätig, ist er wie ein Verfahrensbevollmächtigter zu honorieren.
Der Betriebsrat ist berechtigt, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Einigungsstelle zu beauftragen, wenn der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Betriebspartnern umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt.
Grundsätzlich entsteht für diesen Fall die gesetzliche Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit vor der Einigungsstelle.
Vergütungsvereinbarung
Eine Vergütungsvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gem. § 76 BetrVG nur gegen eine derartige Honorarzahlung zur Mandatsübernahme bereit ist und sich das Erfordernis einer derartigen Honorarvereinbarung daraus ergibt, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen wäre.
Begründet wurde dies mit den erheblichen Schwierigkeiten, den Gegenstandswert des Einigungsstellenverfahrens zu bestimmen. Der damalige Regelstreitwert von 4.000 € war nicht geeignet, dem Arbeitsaufwand gerecht zu werden, den der Anwalt während des Einigungsstellenverfahrens erbringen musste; es waren schon vor Beginn drei Sitzungstage veranschlagt.
Der Billigkeit entspricht es, wenn die Bestimmung der Vergütung an der Vergütung des Vorsitzenden orientiert wird und die unterschiedlichen Funktionen mit einer Quotelung (hier 7/10-Anteil) berücksichtigt werden.
In der Praxis wird diese Höhe i.d.R. zwischen Vorsitzendem und Arbeitgeber vereinbart und entzieht sich damit der Bestimmung des Betriebsrats oder dessen Bevollmächtigten.
Vergütung für gerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts in Arbeitssachen
Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts werden Streitigkeiten im Beschlussverfahren behandelt und entschieden.
Vertretung vor dem ArbG
Für den vor dem Arbeitsgericht auftretenden Rechtsanwalt fallen in Beschlussverfahren die gleichen Gebühren wie im Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Nach Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG sind die Gebührenvorschriften des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses auch auf das Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anzuwenden.
Vertretung vor dem LAG
Nach Anm. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG i.H.v. 1,6 aus der Wertgebühr, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG i.H.v. 1,2 aus der Wertgebühr, weil der entsprechende Unterabschnitt, der das Urteilsverfahren regelt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist.
Vertretung vor dem BAG
Für die Vertretung vor dem BAG fallen nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV RVG die gleichen Gebühren wie für die Revision vor dem BAG an; diese Regelung verweist auf die Fälle der Rechtsbeschwerde in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 VV RVG.
Einstweiliger Rechtsschutz
Auch für Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber kann einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Die Gebühren des Rechtsanwalts entsprechen denjenigen im Individualarbeitsrecht.
Vergütungsvereinbarung
Die Berechtigung des Betriebsrats, für die Interessenwahrnehmung durch einen Anwalt im Beschlussverfahren eine Vergütungsvereinbarung zu vereinbaren, ist umstritten. Einige Landesarbeitsgerichte halten die länger zurückliegende Rechtsprechung des BAG für auch unter der Geltung des RVG verbindlich und wenden nur gesetzliches Kostenrecht an, andere halten eine Anpassung unter den Kriterien des BAG für die Einigungsstellenverfahren für angemessen und befürworten eine Vereinbarung für den Fall, dass die Anwendung des gesetzlichen Vergütungsrechts im Hinblick auf den anwaltlichen Arbeitsaufwand nicht angemessen ist.
Kostenerstattung, Rechtsmittel bei arbeitsrechtlichen Verfahren
Kostenfreiheit
Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 ArbGG keine Kosten erhoben, so dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kostenfrei ist.
Damit erfolgt im Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung. Die Normen der §§ 91 ff. ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung insoweit nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
Dies betrifft sämtliche, in § 2a ArbGG genannte Angelegenheiten, wie sich aus dem pauschalen, keine Einschränkungen enthaltenen Verweis in § 2 Abs. 2 GKG auf § 2a Abs. 1 ArbGG ergibt. Das hat zur Folge, dass es auch zu keiner Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG kommt, da solche bei dieser Verfahrensart nicht entstehen können.
Damit liegt ein für die Gerichtsgebühren festgesetzter Wert nicht vor, der nach § 32 Abs. 1 RVG ebenso für die Anwaltsgebühren maßgebend wäre.
Der Rechtsanwalt kann aber den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz RVG festsetzen lassen. Diese Regelung füllt exakt die gesetzliche Lücke aus. Die Festsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern erfordert eine Antragstellung gem. § 33 Abs. 1 erster Halbsatz zweite Alternative RVG. Der Antrag ist nicht vor Fälligkeit der Vergütung zulässig.
Gegebenenfalls kann der Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats abgetreten werden, oder der Betriebsrat muss ein Antragsverfahren auf Kostenerstattung anstrengen, nachdem der Anwalt seine Kostenrechnung gestellt hat.
Beschwerde
Die Festsetzungsentscheidung kann mit einer Beschwerde überprüft werden, deren Wert 200 € übersteigen muss (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) oder wenn sie wegen Grundsätzlichkeit zugelassen worden ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Antrag
Eine Gegenstandsbeschwerde ohne einen hinreichend bestimmten Antrag ist unzulässig. Zur Erfüllung des Antragserfordernisses genügt es, dass sich dem Vorbringen der Beschwerde durch Auslegung ein bestimmtes Begehren entnehmen lässt, damit die Beschwer und der Prüfungsumfang bestimmt werden können. Das Verlangen, „einen Abschlag vorzunehmen“, genügt der Anforderung an die Begründetheit einer Beschwerde nicht.
Für dieses Beschwerdeverfahren entsteht eine gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 40 € (Nr. 8614 KV GKG). Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG ausgeschlossen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschlussverfahren
Wertfestsetzung
Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden, fehlt das Bedürfnis der Staatskasse für eine Streitwertfestsetzung.
Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit ist § 23 RVG. Dieser bezieht sich in Absatz 1 auf Gerichtsgebühren, die gerade nicht entstehen, so dass Absatz 1 nicht anwendbar ist. Absatz 2 bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren. Dort wird das Interesse des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Werts herangezogen.
Es verbleibt, die Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmen und, sofern ein Wert des Begehrens nicht eindeutig feststellbar ist, nach „billigem Ermessen“, d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen, zu bestimmen.
Da eine vermögensrechtliche Angelegenheit nur vorliegt, wenn dem Antrag eine Zahlung, z.B. Kostenerstattung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG oder nach § 40 Abs. 1 BetrVG zugrunde liegt, findet in den meisten Fällen der Wertbestimmung das Ermessen Anwendung mit entsprechend reichhaltiger Kasuistik, die im ABC der Streitwerte dargestellt ist. Eine mittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Beteiligten genügt nicht.
Wenn eine Schätzung der vermögensrechtlichen Auswirkung des Verfahrens nicht mehr möglich ist – aber nur dann –, kommt die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zur Anwendung mit der Bestimmung des Werts i.H.v. 5.000 € bis zu höchstens 500.000 €. Diese Grenze gilt jedoch nicht für die Bestimmung von vermögensrechtlichen Streitgegenständen im Allgemeinen; deren Wert kann durchaus über 500.000 € liegen.
Kriterien für die Wertbestimmung
Als Kriterien, die zur Ermittlung des Gegenstandswerts überwiegend herangezogen werden, haben sich herauskristallisiert:
- die dominierende Bedeutung der Angelegenheit,
- die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen,
- der Schwierigkeitsgrad des Falls sowie
- der anwaltliche Arbeitsaufwand.
Da der Betriebsrat keine Vermögensfähigkeit hat, kommt es auf seine Vermögensverhältnisse nicht an.
eine Aktualisierung wäre sicher für den Einen oder die Andere hilfreich… mE ist seit Jahren gem. § 23 Abs. 3 RVG der Auffangwert ab 5000,00 € nicht ab 4000…ich möchte solche Fheler ungern mit knausrigen Erstattungspflichtigen diskutieren müssen.
mfukG
natürlich sind Fehler gemeint 😉
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Stelle korrigiert! Mit freundlichen Grüßen, die Redaktion.