Vergütung im Arbeitsrecht bei individualrechtlichen Angelegenheiten

Anwaltskosten im Arbeitsrecht: Was können Sie als Anwalt bei indiviualrechtlichen Angelegenheiten im Arbeitsrecht an Gebühren verlangen? Hier erhalten Sie Infos zu Ihrer Vergütung bei individualrechtlichen Angelegenheiten.

Außergerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts bei individualrechtlichen Angelegenheiten

Als individualrechtliche Angelegenheiten gelten Streitigkeiten zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags, also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie sieht da die Vergütung bei Beratung und bei Gutachten aus?

Vergütung bei Beratung und Gutachten

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erscheint beim Rechtsanwalt und teilt diesem mit, sein Arbeitgeber beabsichtige, das Unternehmen umzustrukturieren und seine, den Arbeitnehmer betreffende, Tätigkeit zukünftig außer Haus durchführen zu lassen. Man habe ihm signalisiert, er könne mit einer entsprechenden Abfindung rechnen, wenn er mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden sei. Seine Frage ist, wie er sich seinem Arbeitgeber gegenüber verhalten soll.

Beispiel 2: Der Rechtsanwalt wird damit beauftragt, die Erhöhung einer monatlich bezahlten Betriebsrente durchzusetzen.
In Beispiel 1 wünscht der Mandant ersichtlich „nur“ einen Rat und keine Vertretung durch den Rechtsanwalt, denn er möchte anstehende Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber selbst führen. Auf Seiten des Rechtsanwalts stellt sich die Frage, ob dem Mandanten mit einer Beratung oder einem Gutachten geholfen werden kann. Kann die Hilfestellung im Rahmen einer Beratung erfolgen, muss sich der Rechtsanwalt darüber im Klaren werden, ob er dem Auftrag in den Grenzen einer Erstberatung gerecht werden kann oder ob die vom Mandanten gestellten Fragen erst nach einer weitergehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden können.

 

Vergütungsvereinbarung bei individualrechtlichen Streitigkeiten

Vor Beginn der Beratung, ggf. auch vor dem Beginn der Vertretung, müssen Anwalt und Mandant über die Vergütung verhandeln und sich darüber einigen, welcher Preis für die erwartete und näher beschriebene Beratungsleistung bezahlt wird, denn der Rechtsanwalt soll auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

 

Obwohl das Arbeitsrecht nicht zu den klassischen Feldern der Tätigkeit des Rechtsanwalts auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung gehört, gibt es einige Konstellationen, die es nahe legen, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Im Beispiel 1 wird dem Rechtsanwalt die Aufgabe übertragen, im Hintergrund die oft vielschichtige Problematik der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beratend zu begleiten, ohne in den Vordergrund dem Gegner gegenüberzutreten.

Ohne Vergütungsvereinbarung bleiben ihm nur die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, unbestimmt gerichtet auf die „übliche Vergütung“ gem. §§ 612 Abs. 2, 315, 316 BGB (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG), im Fall der Beauftragung durch einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB begrenzt auf 250 € oder auf 190 € im Fall der Erstberatung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Beratungstätigkeit kann sehr komplexe Anforderungen an den Berater stellen. Gedacht sei vor allem an die vielfältigen sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und an steuerrechtliche Problemstellungen.

Aber nicht nur die Schwierigkeit der Beurteilung der Rechtsfragen in den das Arbeitsrecht begleitenden Rechtsgebieten, auch die Wertigkeit der Angelegenheit rechtfertigt es oft, mit der Vergütungsvereinbarung beispielsweise die Tatsache einzufangen, dass die Auflösung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses mit einer zu erwartenden hohen Abfindung es rechtfertigt, die Wertbeschränkung des § 12 ArbGG aufzuheben und beispielsweise ein Jahresgehalt als Wertgrundlage für die Berechnung der Vergütung zu vereinbaren.

Im Beispiel 2 zeichnet sich ab, dass die Stellungnahme zu der Einwendung des Arbeitgebers, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe zur Ablehnung einer Erhöhung der monatlich zu bezahlenden Betriebsrente geführt, ggf. dazu führt, zu einem umfangreichen Sachvortrag in der Klageerwiderung und damit zu einer komplexen Arbeitgeberentscheidung i.S.d. § 16 BetrAVG Stellung nehmen zu müssen.

Antragstellung

Da die Anträge im Klageverfahren unterschiedlich gestellt werden können (z.B. als Antrag auf Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz oder auch als Antrag auf Zahlung einer bestimmten Rente zu einem bestimmten Erhöhungszeitpunkt), wirkt sich dies auf den Streitwert erheblich aus mit der Folge des Entstehens sehr unterschiedlicher Gebührensätze:

Erster Antrag: (Differenz von der jetzigen zur erhöhten Rente) x 36
Zweiter Antrag: (Rentenbetrag) x 36

 
Im Fall der inflationsbedingten Anpassung der betrieblichen Altersversorgung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) können die Steigerungssätze bei geringer Inflation sehr gering sein, der entsprechend gestellte Klageantrag löst geringe Gebühren aus. In diesem Fall ist es notwendig, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, welche die zu erwartende umfangreiche anwaltliche Tätigkeit – im Beispielfall die sachgemäße und abschließende Stellungnahme zu einer Einwendung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG – angemessen honoriert.

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 VV RVG

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten fällt eine Gebühr auf der Basis des Werts der Angelegenheit an mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG).

Es werden alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst, die in die nächst höhere Instanz führen (Devolutiveffekt), nicht aber Rechtsbehelfe, die in der gleichen Instanz ergriffen werden, und nicht nur die eigenen Rechtsmittel, sondern auch diejenigen Dritter, d.h. von Gegnern.

Ferner muss ein gesonderter Auftrag vorliegen, der sich speziell auf die Rechtsmittelprüfung beziehen muss, nicht nur auf die Überprüfung der Reichweite einer erstrittenen Entscheidung oder allgemein auf Anfechtungsmöglichkeiten einer Entscheidung.

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels durch ein Gutachten, Nr. 2101 VV RVG

Wird die Überprüfung des Rechtsmittels mit einem schriftlichen Gutachten durchgeführt, entsteht eine höhere Vergütung auf der Basis des Werts mit dem Gebührensatz 1,3 (Nr. 2101 VV RVG).

Außergerichtliche Vertretung, Geschäftsgebühr

In Arbeitsrechtssachen wird der Rechtsanwalt – wie in allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten – als Vertreter des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers tätig, etwa wenn es darum geht, den ausstehenden Lohn anzumahnen oder einem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen. Hierfür entsteht die Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG.

Die zur Verfügung stehende Rahmengebühr von 0,5–2,5 soll bei durchschnittlichen Fällen nur bis zum „Schwellenwert“ von 1,3 angesetzt werden (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG). Bei Fällen, die von Umfang oder Schwierigkeit darüber liegen, kann eine entsprechend höhere Gebühr angerechnet werden.

Toleranzrechtsprechung

Die sogenannte Toleranzrechtsprechung zugunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen.

Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-Fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind.

„Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen.“ (BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11)

Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestands in Nr. 2300 VV RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Beispiele:
Beispiel 3: Wie Beispiel 1, nur dass der Arbeitnehmer nach gescheiterten Verhandlungen neuerlich den Rechtsanwalt aufsucht und ihn bittet, ihn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Dieser verhandelt mit dem Arbeitgeber und entwirft einen Aufhebungsvertrag, der letztlich abgeschlossen wird.

 

Einigungsgebühr

Neben der Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG, die auch die Besprechung mit dem Arbeitgeber umfasst, steht dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus Nr. 1000 VV RVG zu, da mit Abschluss des Aufhebungsvertrags die zuvor bestehende Ungewissheit über das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses bereinigt wurde.

Rechtsschutzversicherung

Ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung für den Mandanten hier eintritt, hängt davon ab, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigter Weise mit der in Aussicht gestellten Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt hatte.

Es gilt:

„Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls i.S.v. § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.“ (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07)

Für die Notwendigkeit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung sind die Obliegenheiten des Mandanten/Versicherungsnehmers gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu beachten. Diese verweisen zunehmend darauf, kostensparend ohne außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

Praxistipp: Hierzu sollte der Rechtsschutzversicherer hingewiesen werden, dass der Versicherte ausdrücklich eine deeskalierende Vorgehensweise wünscht und den Rechtsanwalt daher zunächst beauftragt hat, vor Ablauf der entsprechenden Klagefristen eine außergerichtliche Einigung zu versuchen.

Vertretung im Schiedsverfahren und vor Schlichtungsstellen

Nach § 105 ArbGG sind die Parteien im vereinbarten Schiedsverfahren mündlich zu hören, nach § 107 ArbGG kann in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen werden. Auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren finden die Abschnitte 1 und 2 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses Anwendung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 RVG). Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vor den dort genannten Schlichtungsstellen geklärt werden. Auch hier fallen die gesetzlichen Anwaltsgebühren an.

Gerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts in individualrechtlichen Angelegenheiten

Bei der Vertretung der Partei vor dem Arbeitsgericht entstehen die gleichen Gebühren wie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Vertretung vor dem LAG

Wird gegen das Urteil des Arbeitsgerichts von Seiten einer Partei Berufung eingelegt, entstehen für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte jeweils die Verfahrensgebühr aus Nr. 3200 VV RVG i.H.v. 1,6 der jeweiligen Wertgebühr.

Nimmt der Rechtsanwalt an der Berufungsverhandlung teil, hat er Anspruch auf die Terminsgebühr aus Nr. 3202 VV RVG i.H.v. 1,2 der jeweiligen Wertgebühr.

Im Berufungsrechtszug sind die Kosten der Berufung nach den §§ 91 ff. ZPO vom Unterlegenen zu erstatten und insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren.

Vertretung vor dem BAG

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht nach § 72a ArbGG sind die Nr. 3506 ff. VV RVG anzuwenden. Nr. 3506 VV RVG enthält keine Beschränkung auf Verfahren nach § 544 ZPO, so dass der Anwalt eine 1,6-fache Gebühr nach Nr. 3506 VV RVG erhält.

Bei Zulassung der Revision wird die Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens voll angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV RVG).

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr aus Nr. 3210 VV RVG i.H.v. 1,5. Für die Tätigkeit im Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus Nr. 3206 VV RVG.

Auch im Revisionsrechtszug gilt das Prinzip der Kostenerstattung gem. §§ 91 ff. ZPO.

Mehrere Prozessbevollmächtigte

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind dann zu erstatten, wenn sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Dies ist dann der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Vorprozesses als Zeuge vernommen werden soll und dieser wegen § 394 Abs. 1 ZPO an der Vernehmung des vorherigen Zeugen nicht teilnehmen kann. In einem solchen Ausnahmefall hat das BAG die Heranziehung eines weiteren Prozessbevollmächtigen für angemessen erachtet, um durch diesen das Fragerecht in der mündlichen Verhandlung ausüben zu lassen.

Einstweiliger Rechtsschutz

Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist einstweiliger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes möglich.

Gebührenrechtlich handelt es sich um besondere Angelegenheiten, die auch unabhängig vom Hauptsacheverfahren abgerechnet werden können. Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung bilden mit dem Verfahren auf Erlass solcher Maßnahmen gebührenrechtlich eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5 RVG).

Für den Anfall der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln, so dass insoweit auf die diesbezüglichen Erläuterungen Bezug genommen werden kann.

Auch in diesen Verfahren ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen, da § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist.

Mediation

Bei den Arbeitsgerichten ist die gerichtsnahe Mediation eingeführt worden, i.d.R. auf der Basis einer gerichtlichen Mediationsordnung.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der richterlichen Mediation – nicht als Mediator selbst (§ 34 RVG) – gehört zum Gebührenrechtszug des Rechtsstreits. Gleichartige Gebühren für diese Tätigkeit und in der Prozesstätigkeit können nur einmal ausgelöst werden,15) sind jedoch insoweit im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erstattungsfähig.

In einem solchen Verfahren wird die Verfahrensgebühr durch Einreichen einer Klagschrift verdient, eine zusätzliche Gebühr für die Vertretung in einem Mediationsverfahren entsteht nicht.

Führt der Mediationsrichter sodann einen Besprechungstermin im Mediationsverfahren durch, entsteht die Terminsgebühr.16) Sie entsteht auch durch sonstige Besprechungen mit der Gegenseite und kann dann im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG gegen den Auftraggeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzt werden.

Die Abgrenzung ist in der Weise vorzunehmen, dass Beratung Interessenwahrung des einzelnen Auftraggebers ist gegen einen vom Anwalt nicht vertretenen Gegner, wohingegen die Mediation dem gleichgerichteten Interesse der an der Mediation Beteiligten dient, gerichtet auf das Ziel einer einvernehmlichen Regelung.

Kostenerstattung

Für Anwaltsgebühren und -auslagen aus einer vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit oder der Vertretung des Mandanten vor dem Arbeitsgericht einschließlich des Verfahrens über einstweiligen Rechtsschutz findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 12a ArbGG) mit der Folge, dass die Anwaltsgebühren und -auslagen vom Mandanten zu tragen sind. Hat dieser eine Rechtsschutzversicherung und ist deren Eintrittspflicht gegeben, trägt diese die Anwaltskosten.

In Verfahren vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht richtet sich die Kostenerstattung nach den §§ 91 ff. ZPO.

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