Gegenstands- und Streitwerte im Arbeitsrecht

Der Wertfestsetzung kommt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in dreierlei Hinsicht Bedeutung zu: Anwaltskosten, Gerichtskosten und Rechtsmittelbeschwer.

Grundlagen der Wertfestsetzung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Grundlage für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren ist § 23 RVG:

a)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind in gerichtlichen Verfahren die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften für die Bestimmung der Anwaltsgebühren maßgebend.

 

b)

Aus diesen Wertvorschriften ergibt sich:

  • Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG).
  • Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 4 Satz 2 GKG).
  • Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). In Arbeitssachen werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG).

c)

Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG).

d)

Soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19–23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung entsprechend (§ 23 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 4.000 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Diese Regelung betrifft die meisten Fälle des arbeitsgerichtlichen Beschluss- und des Einigungsstellenverfahrens, wobei die schon früher in der Rechtsprechung umstrittenen Fragen durch die gesetzliche Neuregelung nicht geklärt wurden.

Auffassungsunterschiede bei der Streitwertfestsetzung im Arbeitsrecht

Auffassungsunterschiede bestehen bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei einer zu Gericht getragenen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die dabei mitunter entwickelten Definitionsversuche vermögen nicht vollends zu überzeugen.

  • Unter einem „nichtvermögensrechtlichen“ Streitgegenstand versteht das LAG Hamburg einen Anspruch, der weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist. Einen vermögensrechtlichen Charakter misst das BAG einem Rechtsstreit bei, wenn sich der geltend gemachte Anspruch aus einem vermögensrechtlichen, d.h. auf Geld oder Geldwert gerichteten Rechtsverhältnis ergibt oder wenn er im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient. Von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger mit der Geltendmachung seines prozessualen Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Ziele verfolgt, und zwar abhängig davon, ob er daneben auch die Verwirklichung nicht-wirtschaftlicher Zwecke erstrebt.
  • Das bloße Abstellen auf Geld- oder Vermögenswerte erscheint jedoch schon deshalb nicht besonders hilfreich, weil sich kaum eine Streitigkeit denken lässt, die nicht auch eine geldwerte Komponente aufweist. Verlangt das Betriebsratsmitglied die Freistellung von der normalen Tätigkeit, lässt sich ein Vor- oder Nachteil in Geldeswert ebenso berechnen wie bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl, der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Gleichwohl handelt es sich nach den überwiegenden Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um solche nichtvermögensrechtlicher Art. Dieser Auffassung ist im Ergebnis auch zuzustimmen, da sich bereits aus der Regelungsmaterie der Betriebsverfassung der über den rein pekuniären Aspekt hinausgehende Charakter der Streitigkeit ergibt. Der Auffassung, dass es in der Praxis deshalb auf die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Streitigkeit nicht mehr ankäme, kann deshalb nicht beigetreten werden.

Ein weiterer Meinungsstreit entzündet sich an der Frage, ob der in § 23 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz RVG genannte Betrag von 4.000 € einen Regel- oder (nur) einen Hilfswert darstellt.

  • Dabei ist den Vertretern der Theorie des Regelwerts bereits der Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, wonach der Wert nach Lage des Falls niedriger oder höher bemessen werden kann. Kommt es aber auf den Einzelfall an, kann die Heranziehung eines starren Werts nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen.
  • Die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum geht deshalb zutreffend davon aus, dass es sich bei dem genannten Wert lediglich um einen Hilfswert handelt.
  • Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Frage, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der angestrebten oder erfolgten Entscheidung bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen sind, ergeben sich in der Rechtsprechung besonders dort, wo Hilfswert und finanzielles Entscheidungsvolumen ersichtlich auseinander klaffen. Dabei darf zunächst jedoch niemals aus dem Blickfeld geraten, dass es sich hier um eine Regelung des anwaltlichen Vergütungsrechts handelt, was nichts anderes besagt, als dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts adäquat zu honorieren ist. Der wirtschaftliche Vor- oder Nachteil des von der Entscheidung Betroffenen hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Würde man ihn im Sinne der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber (vgl. § 14 Abs. 1 RVG) berücksichtigen, müsste dies in einem Beschlussverfahren, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat anwaltlich vertreten sind, zwangsläufig zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen führen.
  • Andererseits ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen und soll auf den Hilfswert nur dann abstellen, wenn es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltpunkte für eine Schätzung hat. Damit lässt sich im Ergebnis nicht vermeiden (und dürfte vom Gesetzgeber sogar so gewollt sein), dass über den Umweg der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung auch die wirtschaftlichen Aspekte des Streitgegenstands in die Wertbestimmung mit einfließen.

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